{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-03_4_StR_924_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"4 StR 924/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i\nP%\n\ns\n\n4S4R, 924/51\n\n2299 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst IL umiiip zus TeHEEEENEEED:\ngeboren am EP 1926 in DE,\n\nveren versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen hrben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Peetz\n\nKrumme\n\nDr. Engels\n\nDr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanuelt iR\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Essen vom lo.September 1951 wird\nverworfen mit der Massgabe, dass die Verurteilung\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB\nentfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘\n\n£\n.\nart:\nod.\n\n.. “.\nar\n—.\n\nu waren\n\ng\n\n. . .\n‘ .\nTR Lern En\n\nP\n%\n\n. nen\nu” >\n\n‘§ 2\n%\n$\nA\n\nHach den Feststellungen der Strafkammer h:t der\nAngeklagte versucht, die sich ernstheft wehrende, lzutb\nweinende und schreiende Hausgehilfin IB mit Körperzewslt zum ausserehelichen Beischlrf zu nötigen, indem er sie mit ihrem Oberkörper gegen eine Gartenmruer\ndrückte und ihr gegen ihren Willen und Widerstond den\nSchlüpfer auszog. Debei hat der Angeklagte, wie in den\nUrteilsgründen klargestellt wird, des Bewusstsein gehabt, dess er mit Gewalt zur Brechung des Widersinndes\ndes Mädchens handelte; seine Einlassung, er habe es mur\nso eufgefasst, als ob dieses sich ziere, erachtet die\nStrefkemmer als widerlegt. Der Angeklagte ist eich hiernech sowohl der Ernstlichkeit des ihm geleis.eten \\iderstendes als auch der Gewaltanwendung bewusst gewesen.\n\nDiese Feststellungen sucht die Revision des Angeklazten vergebens als möglicherweise unrichtig darzutun. Denn das Revisionsgericht kann und darf die ihm\nhier allein obliegende Prüfung, ob des Strafgesetz riohtig angewendet worden ist, gemüss § 337 StrO mur auf aem\nBoden des Üiusseren und inneren Sachverhalts vornehmen,\nvon dessen Verwirklichung der Tatrichter sich aufgrund\nder Yanptverhandlung überzeugt hat.\n\nEs liegt auch kein Widerspruch darin, dass die\nStrafkemmer einerseits dcevon ausgeht, der Angeklagte\nsei sich der Ernstlichkeit des ihm: geleisteten Widerstondes bewusst gewesen. endererseits ater annimmt,\nseine Fähigkeit, das Unerleubte der Tat einzuschen-\n\ns\n\n2 TIER NERE N\n\nx\n2,2\n\ns\ns\nIts\n\nS\nBe 5\n\nDr 2\n\nN NEN\n\nDEKA;\n\nIh sei infolge f;1koholgenusses erheblish gemindert r esen. Denn der genossene Alkohol kenn schr wohı \"eim\n\nAngeklesten zwar das Vermögen zu sittlicher Werturg\n\nu wesentlich beeintriichtigt, die Föhigkeit zur tlossen\nErkenntnis der hirklichkeit aber ungetrübt gelassen 4\n\n‚haben. Die Tatsache, dess der I.ngeklazte <nfetrunken “\nwar, hat die Strafkemmer ihrer Beweiswürdigung zusrunde gelegt.\n\n-\n.\nira. .\n\n. Yen Ss\n”\n\nin\n.\n\nDa von einem freiwilligen Rücktritt des Ingeklagten nech den getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein kenn, begegnet somit der Schuldspruch wezen Mi:\nversuchter Notzucht keinem rechtlichen bedenken.\n\nu\nDe\n\ntr.\n.\n+\n\n-\n2 2\nun, N Say\n\nFehlerhaft ist nur die tateinheitliche Verurtei- =\nlung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr 1 i\nStGB, weil die festgestellten unzüch!igren Hen?tlungen\ners.chtlich nur der Vorbereitung des Beischlefs dieaten (vgl BGH 1 StR 70/50 vom 6.März 1951, 1 StR 101/51.\nvom 24. April 1951), Dieser Fehler kann indessen durch\nBer'chtigung des Sc\"uldspruchs von hier zus beseitigt\nwerden; dess er das Strafmess zu ungunsten des angeklazten beeinflusst haben könnte, ist nach Lage der\nSache ausgeschlossen.\n\nar 6\n! re\n\nMIR Rn\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen, insbesondere\n\ndie schärfende Berücksichtirung des Strefzwecks der\nAbschreskung, lassen einen zum Nachteil des Anpekla::ten ausschloagenden Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\nGroß Krumme Enpels\nDr. Peetz Dr .‘ugustin\n\n:\nN\n\nD\n“\n\n; ni\n\n.\n”\n..\nern\n\nEy","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/4-str-924-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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