{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-03_4_StR_901_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"4 StR 901/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 064 wm\n\nIm Namen des Volkes\n\n4 StR 901/51\n\nIn der Strafisache\ngegen\nden Rohproduktenhändler Josef 0 EB aus\n\nVO (Kreis TEE). geboren an iin 1914\nin FemEmEp 2-21. in Untersuchungshaft,\n\nan oo.\n.\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen’ haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß Be;\nals Vorsitzender,\nBundesrichter : Dr: Peetz\nBundesrichter Krumne '\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nals beisitzende Richter, Te\nBundesanvalt EB Bun =\nals Vertreter der Bundesanwaltschäft,\nJustizangestellter. I, BE j\nals Urkunäsbeanter‘ der Gesehäftasteile,\nfür Recht erkannt: : ee\n\nDie Revision des küsdktagten gegen’ das nrteil\ndes: ‚Landgerichts‘ “In! ‚Portmund. ‚vom 21. sptember\n'1951 wird\" verworfen. Bu A\n\n3\n\nDer Angeklagte Hat: ;die. ‚Kosten: ‚seines, Rechte “\nmittels: zu tragen. Ts u: ee\n\nDie seit dem. 21. \"September 1951 erläitene\n\nUntersuchungshaft wird, soweit sie die Däuer Bi\n\nge\n\ns\n\nvon drei Honaten übersteigt, auf die erkannte: 3\nStrafe, angerechnet. ”\n\n‘Von. Re chts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Lonaten unter Äberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte au? die Dauer von drei Jahren\nverurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung\nverfshrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nStre£frechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. zZin auf Verrehmung der Zeugin SEM gerich;eter\nBeweisamtrsg ist aus den Sitzungsniederechriften vom\n\n20. und 21. September 1951 (vgl § 274 StPO) nicht ersichtlich. Im Schriitsatz des Verteidigers vom 9. September 1951 ist ebenfalls ein solcher Beweisäntreg nickt\nentnhaltien.\n\nAuch dann, wenn mit der Zeugin Sc, womit gerechnei werden Muus, die Inhaberin des Lebensmittelgesehäfts RB gemeint sein sollte, würde der Rüge der\nErfolg zu versagen sein. Nach der Sitzungsniederschrift\nvom 21. September 1951 ist diese Geschäftsinhaberin als\nZeugin dafür benannt worden, dass die Gisela TORE\ndie Binden nicht etwa sechs oder sieben Tage später,\nsondern unmittelbar nech ihrer Ankunft geholt hatte.\n\n38 begegnet keinem rechtlichen Bedenken, wenn das land-\n\ngericht diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt. hat,\n\ndass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs 3 StPO). Diese\nBescheidung des Beweisamtrags steht auch mit den Ausführungen im Urteil durchaus im Einklang.\n\n2, Unbegründet ist die Rüge, der Tatrichter habe entgegen Ger Vorschrift des § 261 StPO seine Überzeugung\n\n.\n’ .\n\n. .\nFRIPDHITRT 1. .\n5 eo, .\n\n. BL A 203\n\nx\n„\n\n.\n2,\n\na ,\nDar ET 03% $ .\n\n.\nDet darı “\n\nww\n\nx\nx“,\nx\n\nR:\n\nee.\n\nZn. 252)\n\n&\n\n'\n\\\nl\n\nnickt sus den Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.\nDie Aussagen der zum Beweis der Glaubwürdigkeit der\nGisela FB denennten Zeugen sind vom Landgericht\nin den Urteilsgr’inden eingehend wiedergegeben und gewertet worden. Es unterlag freier tatrichterlicher Beweisvrürdigung, ob und in welchem Umfange diesen Zeugenaussagen Gleubwärdigieit beizumessen war,\n\n5. Es fehlt an jeden Anhalt für die Annahme einer rechts-i\nirrigen „usserschtlassung des verfahrensrechtlichen Grundsetzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu u\nentscheiden ist.\n\n4. Falls die Revision etwa geltend machen will, es\nhätte ein Arzt bezw. Psychiater als Sachverständiger\nvernommen werden müssen, so wäre auch dieser Rüge der\nerfolg zu versagen. Ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 20. und 21. September 1951 ist kein au?\nVernehmung eines ärztlichen Sachverständigen gerichteter\nBeveisamtrag gestellt worden. Insoweit ist auch keire\nVerletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erkennbar. Die Feststellung, dass die gewaltsame Beischla”svollziehung zwischen zwei aufrecht stehenden Personen\ndieser Körnergrösse an einem Baum der im Urteil beschriebenen Art möglich war, konnte nach Lage des Falls, besonders im Hinblick auf die damalige Zrkraakung und\nSchwäche der Gisela Tl, unbedenklich ohne Erhebung eines Sachverständigenbeweises getroffen werden.\n\nLe\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie Revision rügt zu Unrecht eine Verkennung des\nBesri-fs der Geraltanwendwig. j\n\nAuch zur inneren Tatseite hat das Landgericht aus- E\nreichende Feststellungen getroffen.\n\n. “\n\n.uemr ur erunn 0.\n\n-4-\n\nDie Urteilsbegründung ist frei von unlösbaren\nWidersprüichen und lässt keinen Verstoss gegen Dehkgesetze oder allgemeine Erfehrungssötze erkennen.\n\nDie Ausführungen der Revision bewegen sich auf\ndem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Insbesondere kann nicht\nberücksichtigt werden, was sich nach der Darstellung\nder Revision \"inzwischen\", d.h. nach der tatrichterlichen Hauptverhsadlung, herausgestellt haben soll.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Sie lassen auch keinen Verstoss gegen Abschn II\nZiff 4 Satz 2 der Proklamation Nr 3 vom 20. Oktober\n1945 (Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege)\nerkennen.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die Verfahrenskosten ersichtlich nur im Umfang der Verurteilung, nicht\ndagegeiı insoweit auferlegt. als das Verfahren wegen\nKörperverletzung gemäss § 153 StPO eingestellt ‘worden\niss. Es bedurfte desnalb insoweit keiner Berichtigung\n\ndes Urteils.\n\nDie Revision war nach alledem mit der aus § 4753\nStPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu\nverwerfen.\n\n! 5-\n\nDer Senat hat die seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erlittene Untersuchungshaft in dem\naus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aus Billigkeitsgründen' angerechnet.\n\n.-\nZu a an\n\nj Groß Dr. Peetz Krumme\nDr. Hörchner Engels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/4-str-901-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/4-str-901-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.256973+00:00"}}