{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-01_4_StR_841_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-01","aktenzeichen":"4 StR 841/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 015 5?\n\n4_ StR 841/52\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert DB ED zus KB, sort\ngeboren am EEE 1922, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\nwegen Rückfall.diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12, November 1953, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Harburg/Lahn vom 1. April 1952 im Strafausspruch, einschliesslich der Kennzeichnung als gefährlic\n\nGewohnheitsverbrecher und der Anordnung der Sicherungsver=\n\nwahrung, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandl\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des R:chtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\nim übrigen wird die kevision des Angeklagten verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDO PIER SU NR\n\nii te Trrs 44 —— h\nVER TESTER\n\n»\n\n.*\n\n. damit sie in Betracht gezogen werden kann. ein gleichge\n\n| nachgewiesen werden, das gerade auch sie als kennzeich- .\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle als gefänrlicher Gewohnheitsverbrecher \"\n‚unter \"Anordnung der Sicherungsverwahrung zu einem Jahr\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden,\n\nSoweit die Sachbeschwerde des Angeklagten sich gegen I:\n\nden Schuldspruch richtet, kann sie keinen Erfolg haben,\nWas die Revision, die seine Täterschaft bezweifelt, in die\nser Hinsicht vorträgt, erschöpft sich’in unzulässigen\nAngriffen tatsächlicher Art gegen die widerspruchslo-, “\n\nsen Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisions- ‘\ngericht gebunden ist (§ 337 StPO). Auch die Rückfallvoraug\n\nsetzungen sind rechtlich einwandfrei nachgewiesen, Im übr\ngen ist das Rechtsmittel dagegen begründet.\n\nDie sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB sind\nnicht mit dem allgemeinen Nachweis dargetan, dass der Ängeklagte. wie die Gesamtrürdigung seiner Taten ergebe, e:\nnen hartnäckigen Hang zur Wiederholung von Diebstählen e\nwickelt habe. Vielmehr muss bei jeder einzelnen Strafta\n\nartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten\n\nnenden Ausfluss des verbrecherischen Hanges erscheinen\nlässt (RGSt 68, 149, 156 f; 70, 214; RG JW'1934, 1666\n\nNr 29;BGHSt 1, 94). Es ist somit erforderlich, dass die\n-Strafkammer in jedem einzelnen Falle den Beziehungen\n\n. wm. ee\n\nFOREN voor ans\n;\n\nDRSBER fü\nEra\n\nbern\nFR\n\nx\nn\n\n\"nach längerem Wirtshausbesuch und daher möglicherweise\n\nhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf\nan, ob die einzelne Tat nach Begehungsart und Motiv auf \"\neinem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht\n(BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951; 4 StR 45/52 .vom\n2, Mai 1952, 4 StR 730/52 vom 19, Februar 1953).\n\nSchon die hiernach zunächst vorzunehmende Einzel- E\nprüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen, Die Ursad|\nund der Hergang der Taten sowie die Stellung des Angeklag\"\nten dazu sind nicht crsichtlich, Nicht einmal bei der zur ;;\nAburteilung stehenden Handlung ist. untersucht worden, ausy\nwelchen Beweggründen der Angeklagte sie unternommen hat. %\nDazu bestand , umso dringender Anlass, als er den Diebstahl\n\nunter der Einwirkung von Alkohol versuchte, Die wirtschaftliche Lage des schwerkranken Angeklagten ist nicht :\nerkennbar. Es besteht daher nach den bisherigen Peststellungen insbesondere die Mörlichkeit, dass es sich bei i\ndem zur Aburteilung stehenden Diebstahlsversuch um eine J\nGelegenheitstat handelt, die auch denn, wenn sie von eine\nGewohnheitsverbrecher begangen worden ist, nicht die Gr R\nlage für eine Verurteilung aus § 20 a StGB bilden kann; 4\nvielmehr muss auch die neue Verfehlung eine Symptomtat EL\n(RGSt 70, 215). . 3\n\nDie nach § 20 a StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung *\nerfordert aber nicht nur eine eingehende Wertung der k.\nfrüheren Straftaten und der neuen Tat, sondern auch eine\n\n. dass die öffentliche Sicherheit eine Sicherungsverwahrung .\ndes Angeklagten erfordert. Die Strafkammer geht davon\n\n29\n\n4 -\n\numfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getra- 4 \"\ngene, verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des\nTäters, Dabei muss der Tatrichter sich bewusst sein, dass\ndie Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers sehr einschneidende Rethtsfolgen\nmit sich führt, Zwischen ihnen und dem sie veranlassenden\nVorgang muss ein solches Verhältnis bestehen, dass diese\nRechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort\nempfunden werden, Dic Entscheidung des Tatrichters muss\nerkennen lassen, dass er bei Erörterung aller Einzelfragen\nvon dieser Grundhaltung ausgegangen: ' tist und die Frage unter sorgfältiger Würdigung der besond.:ren Umstände des\nFalles beantwortet hat (BGHSt 1, 99). All dies ist den\nGründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen,\n\nSchliesslich ist auch nicht ausreichend dargetan,\n\naus, dass der Angeklagte en Bauchfelldrüsentuberkulose _\n\nschwer und unheilbar erkrankt ist, Für die Beurteilung;\n\nob eine Sicherungsverwahrung erforderlich ist, ist der E\nzeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft massgebend (Rd\n68, 157 £; 387; RG DR 1942, 889 Nr 2). Das Landgericht u\nhat indessen nicht untersucht, ob nicht der Gesundheits- \"2\nzustand des Angeklagten zur Zeit des Strafendes unter =\nder fortschreitenden Auswirkung seiner Krankheit voraussichtlich so geschrächt sein wird, dass die Begehung\n\nweiterer Tiebstähle mangels körperlicher Tauglichkeit\nals nicht mehr wahrscheinlich betrachtet werden kann,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/4-str-841-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/4-str-841-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.138665+00:00"}}