{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-27_4_StR_921_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"4 StR 921/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 039 7\n\n4 StR 921/51.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef BD zus HB, geboren\ncn MED 1911 in u,\n\nwegen übler Nachrede\n\n4 \"\noe mu\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- %\n\nzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben: j .\n\nSenatsprüsident Dr. Groß 2\n\nals Vorsitzender, Li.\n\nBundesrichter Krumme werk,\n\nBundesrichter Dr. Engels a\n\nBundesrichter Dr. Hülle Pe\n\nBundesrichter Dr. Augustin ch\n\nals beisitzende Richter, { »\nOberstaatsanwalt >\n\n.\n‚ .e s\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n’\nR3\n\niur dag\n\nfür Recht erkannt:\n\nv\n\nx\n\n„2?\n%,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 9.Juli 1951 wird verworfen. Der\nAngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nuf die Revision der Staatsanweltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf\nübler Nachrede cegeniber den Mitgliedern der Landesregierung von Nordrhein-VWestfalen freigesprochen worden ist,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen cufgehoben und u\nie Sache in diesem Umfang zu neuer Verhendlung und Ent- >\nscheidung, auch iber die Kosten des Rechtsmittels, an das b\nLendgericht zurückverwiesen.\n\nIm übri en wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf\nKosten der Staatskasse verworfen. °\n\nVon Rechts wegen Ä\n\nwo“\n\n- 2.\n\nGräindes\n\n1. Die Revision des wegen Beleidigung der Bundesregierung\nverurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Nach\nFeststellung der Strafkammer hat der Angeklagte in einer\nöffentlichen Versammlung der Deutschen Reichspartei die\nBundesregierung als eine \"Marionettenregierung\" und ihre\nMitglieder als \"Kollaborateure\" bezeichnet. Die Revision\nbemiht sich vergeblich, diese Feststellung als tatsächlich unrichtig darzutun; denn es ist dem Revisionsgericht\ngemiss § 337 StPO verwehrt, das Ergebnis der Beweiswürdigung des Tatrichters auf seine Jbereinstimmung mit der\n\\irklichkeit hin zu überprüfen. Einen den Angeklagten beschvrerenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung des\nfestgestellten Sachverhalts lässt dcs angefochtene Urteil\nweder im Schuldspruch, noch bei der Strafzumessung erkennen; die Revision versucht auch nicht, einen solchen Fehler\naufzuzeigen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich im\nErgebnis nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer,\ndie einen Verstoss gegen Denkgesetze oder einen allgemein\ngültigen Erfohrungsseatz indessen nicht erkennen lässt,\nInsbesondere stellt die Strafkammer nicht den ihr von der\nRevision zugeschriebenen Erfchrungssatz auf, dass ein Beweis strafberer Äusserungen nicht als gefiihrt angesehen\nwerden kinne, wenn während einer Rede Stichwortnotizen gemacht werden, demnächst unter Benutzung dieser Stichworte\neine Darstellung des Gesagten schriftlich niedergelegt\nund die Richtigkeit des Inhalts beschworen wird. Des Gericht ist vielmehr - wie der Oberbundesanvalt zutreffend\n\n2\n\n”\nmr\n\n2 . 44\nä ERY Eee ana R®,\n\n- 3 -\n\nausführt - lediglich aufgrund der besonderen Umstände des\nFalls zu dem Ergebnis gekommen, dass den schriftlichen\nAufzeichnungen des Zeugen VB unä der euf ihnen\n\nfussenden Aussage der Zeugen TEE und Dame kein\nentscheidender Beweiswert beizumessen ist.\n\nDie demgemäss im übrigen unbegründete Revision\nder Staatsenweltschaft ist dsher vom Oberbundesanwalt\neuch nur insoweit vertreten worden, als der Angeklagte\nvon dem Vorwurf freigesprochen worden ist, s’ch in derselben Versammlung durch eine weitere selbständige Handlung der üblen Nachrede gegeniiber den Mitgliedern der\nLandesrerjierung von Nordrhein-Westfalen schuldig gemacht\nzu heben. Nur in diesem Umfeng hat das Rech:smittel aus\nsachlich-rechtlichen Gründen auch Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil stellt hierzu folgendes\nfests Im weiteren Verlauf seiner Rede rügte der ngeklagte Mißstände in der Landesverwal.tung von Nordrhein-\n\\estfalen und kam dabei u.a. auf dis Fälle Dr Sm,\nVD-CB vnäü den ehemaligen Leiter des Arbeitsanmtes\nDetmold, Oberregierungeret MED, zu sprechen. In diesem Zusemmenhang äusserte er, es sei Aufgabe der Deutschen\nReichspartei, diesen \"Schweinestall euszumisten\", wenn\nsie einmal im Landtag vertreten sei.\n\nOb diese Feststellung von der Strafkammer überhaupt\ntetslichlich und rechtlich gewürdigt worden ist, lassen\ndie Urteilsgründe nicht mit Sicherheit erkennen. Köglicherweise erfüllt sie aber den Tatbestand der üblen\nNachrede.\n\na\n\n„enn der ı„ngeklegte unter Hervorhebung .bestimmter\nVorkommnisse die Zustände in der Landesverweltung von\nNordrhein-\\Westfalen als einen Schweinestall bezeichnet\nhat, dessen Ausmistung die Aufgabe einer künftigen Vertretung seiner Partei im Landtage sei, so kann derin\ndie Behsuptung liegen, die bisher fir die landesverwaltung von Nordrhein-\"estfalen Verantwortlichen seien\nzur 'bstellung empörender Mißstände entweder nicht fähig\noder nicht willens. De eine Abhilfe vom Irndtag, also\nvon der parlamentarischen Spitze her in Aussicht gestellt wird, dem nach der Landesverfassung eine unmittelbare Einflussnahme nur euf die Berufung und die\nAmtsführung der Lendesregierung möglich ist, so liegt\nes nehe, dass der Ängeklagte Mitglieder der Lendesregierung als die für die behaupteten Mißstände Verantwortlichen bezeichnet het. Der Sinn seiner \\usserung kann\nsomit der gewesen sein, dass Mitglieder der Landesregierung empörende Mißstände in der von ihnen geleiteten und\nihrer !ufsicht unterstellten Landesverwaltung schuldhaft duldeten. Ob eine solche Äusserung des Angeklagten als ellgemein gehaltenes Wierturieil, oder els Behauvtung einer Tatsache anzusehen wäre, kann nur der\nTatrichter abschliessend beurteilen (vgl RGSt 64, 12).\nFür eine tatsüchliche Behauptung kann sprechen, dass\nder \\ngeklagte die von ihm geäusserte Ansicht in erkennbarer ifejse auf bestimmte Vorgänge gestützt hat\n(R6St 31, 282). Sie wäre geeignet, Mitglieder der\nLandesregierung entweder als zur Erfüllung ihrer “ntspflichten unfähig oder aber als sittlich minderwertig,\nsomit als verächtlich und vertrcuensunmwürdig erscheinen\nzu lassen.\n\n:#\n\n_— u\n\n-5-\n\nFür den inneren Totbestand wäre instesondere des Bewußtsein des Angeklagten erforderlich, dass seine Äusserung auf die Mitglieder der Lrndesregierung bezogen werden konnte, und dess er im Hinblick auf sie eine Tatsache behauptete, die dazu angetan war, sie der Nichtachtung auszuliefern (vgl RGSt-65, 5605 RG HRR 1939 Nr 346). -\nAus der Wahl Überflissig heratsetzender [usdrücke kann\nsich ergeben, dcoss es dem Angeklagten nicht darauf ankem, der \\chrheit zu dienen, sondern Mißachtung zu bezeigen.\n\nDer Freispruch vom Vorwurf übler Nachrede gerenüber\n“den Mitgliedern der Londesregierung kann hiernach nicht\nbestehen bleiben. Die Sache war insoweit vielmehr zur\nweiteren tatsächlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nGroß - Krumme Engels ‘\nDr.Hülle Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/4-str-921-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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