{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-27_4_StR_1002_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"4 StR 1002/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Nsmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lenrer Enno Bi sus AU zevoren an EEE\n1925 in OD, 2.2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brendstiftung und Versicherungshetrugs\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.März 1952, en der teilgenommen habens\n\nSenatspr'isident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBunäesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitizende Richter,\nBundesanwelt EEE in der Hauptverhandlung,\nOterstaatsenvaltB bei der Urteilsverkfinäung\n\nale Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n‚Justizangestellter m “\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten BE en das Uriei. des\nLandgerichts in Hagen vom 18.Öktober 1951 wird verworfen, 0\n\nDie Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu\ntragen. j j ’\n\nDie seit dem 19,.0ktober 1951 erlittene Untersuchungs- _\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie erkannte Strafe angerechnet, .\n\nVon Rechts wegen\n\n“ . 2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Brands if tung in Pateinheit mit Versicherungsbetrug zu einem Jahr Zuchthaus\nurä einer Gelästrefe von 500.-- Di erurteilt. Seine\nRevision, die Verletzung verfakrensrschtlicher Vorschriften und des sechlichen Rechts rügt, ‚hat keinen\nErfolg.\n\nzine Verletzung der ;ufklärungspZlichs ist nickt\nersichtlich.\n\nYes Lenägericht Nat festgestellt, dess der ingeklogte und seine Frau die einzigen Personen waren, 6ie\nsich zur Zeit des. Brandes oben im Hause aufhielten\nund deshalb allein fr dessen Entstehung in Betracht\nkommen. Es konnte nicht fesigesvellt werden, dass\nendere Hzusbewohner oder Fremde sm Brandtage auf dem\nDechboden weren. Da der Angeklagte \"selbst Nichts\nwegerveillges behauptet, und 'keine Beweisamträge g°-\nStellt, | sondern rür Gesagt hat, er könne Sich den\nBrend auch richt erklären, nach der spiritisiischen\n Iiteratur sei es möglich, dass auch Geister einen\nSrend anlegen, ärängten die Umstände nicht dazu, s’mtliche Heusbeviohner, “ie mit ‚dem Geschehen nicht in\nZusamnenhang gebracht worden sind. darüber zu hören,\nob sie em Brendtage auf dem Dachboden waren.\n\nDer Tetrichter war auch nicht genötigt, einen\nBrandsachverständigen zu vernehmen und äle Brandstslle selbst zu besichtigen. Von der.Ladung eines Sachverständigen hat das. Landgericht abgesenen, \"weil.\n\nm.\n\n-\n\n9\n\ndieser ‘ber den Umfang des Brandes nur auf Grund der\nZeugenaussagen berichten kann\". Dafür het es den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr als sachverständigen\nZeugen vernommen, der die Örtlichkeit von den Löscherbeiten her kannte. Xs hat die Lage des Heuses und der\nInnenriiume sowie des Brandherdes Bestgesteilt und alle\nnatirlichen Brendursachen mit rechtlich nicht angreifherer Begründung eusgeschlossen. Kurzschluss scheidet\nnech den Urteiissusführungen schon deshalb mit Sicherheit aus, weii zuf dem Boden, vo der Branä entstanden\nis%, keine eiektrische Anlage wer. Der Einnahme eines\nAugenscheins bedurfie es nicht, um festzustellen, dass\ndas Feuer an dem fast windstillen Tage nicht durch\nFunkenflug von den 20 bis 25 m entfernten Nachberhäusern entstehen konnte. Selbst wenn eine Ortsbesichtlgung ergeben hätte, dess in unmittelbarer Nähe des\nHauses die Kleinbahn vorbeiführt, wie die Revision geltend macht, so wäre dies doch ohne Einfluss auf die Urveilsfindung geblieben, weil des Haus massiv gecaut is‘,\nein Ziegeidech trägt und des Bodenfenster geschlossen\nver. ie weit des zuf dem Dechboden lagernäe Papier\nvon der neben dem Aufgang zu diesem stenenden Kiste\nmit Hühnerfutter entferni war,. brauchte nicht festgestellt zu werden, weil der Zeuge Bäuerlein nur üle\nhz&lbe Treppe hinaufgestiegen ist und von dort aus üher\nden Bodenrand in äle Kiste hineingegriffen nat, ohne\nden Boden zu betreten, eo dass ein Inbranäsetzen Gen\nfapiers durch gliihende Tabakteilchen aus der Pfeife\n\nden Geuzen ohnerin entZällt. j\n\n. ee\n\nne ern e\n\nRi em\n\nem ray\n\n-4 -\n\nIm übrigen greilt die Revision “ie dem Tatrictier\nvorbehnliene Beueisvärdigung an, die keine Verstösse\ngegen die Denkgeset ze; Widerspriche, Lücken oder Unklcerheiten erkennen lässt. ‚Fine Verletzung des Grurdsatzes: \"In dubio pro reo\" kommt nicht in Betracht,\nweil das Lendgericht von der Schuld des Angeklagten\nvoll iberzeugt ist. Darauf, dass auch eine andere,\ndem .ngeklagien günstigere Deutung der { festgestellten\nTotums tiinde möglich sei, kenn das Rechtsmittei nicht\ngestützt werden. \"Zu Unrecht sieht äie nevision einen\nuniösparen \"Widerspruch zwischen der negativen Fassung\n‘er Urteilsausfilhrungen, nach denen sich die Anwesenheit\nenderer Personen eu? ‘dem Boden am Branätage nicht feststellen liess, und der gositiven Tesistellung, dass\nnur der Angekingte und seine Frau sich zur Zeit des\nBrandes oben im Hause aufhieiten. Das Lanägeric cn;\nwill hiermit of2enbar zum \"Ausdruck bringen, dass nach\nseiner Überzeugung ardere Personen sich zu der für\näile Ervetehung des Brandes massz ehsnden Zeiv auf dem\nDachboden nicht aufgehalten haben, weil greifbare Anbaltspunkte Zür einen solehen Aufenshalt na ach dem Ersebnis aer Hauptverhenälung fehlen. Diese Erwägung\niet miy Rechtsgründen nicht angreifber.\n\nDie Urteils sgründe enthalsen auch keine Unklarheiäber den Zeitpunkt der Entstehung des Brandes und\nwelegenhe eis sur Brandstiftung. Der Zeuge Bigiiiiimn\nvor 1? rochmals im Abstellreun gewesen, von\nzum Dachboden Zühri, und hat nichts\n; wes auf einen Brand hindeuten konnte. Ob\nuge zush zum Doden hinaufgeschsut hat, brauchte\n\n+ £2 cr\noa m» m\n+ oo 5\n7\n\nvs\n\nsi 3\n\ner\no\nca\n\nUn\n\"=D\n\n5\n®\n\nfu\n\n\"b\n\n3\n\n(0)\nEST\nw\n\nel\n\n«\n3\nDI\n“\n\n#3\n\n!\nDe) |\nL\n\nnicht erörtert zu werden; denn das Landgerichi will äsmit\nnur darlegen, dass zu dieser Zeit weder ein Feuerscheirn\nnoch ein Branägerucn wahrnehmbar war, welche die Aufmerksemkeit des Zeugen erregt haben würden. Daraus schliesst\nes rechtsirrtiunstrei, dass \"zu dieser Zeit ein Brand au?\ndem Dacnnoden noch nicht eingetreten war\". Sodann führt\ndas Ürveil aus, dass der Angeklagte die Brendstiftung\nsowohl gegen 17 Uhr, als die Eheleute Da kurz zuvor Gas Hzus verlassen hatten und bevor er selbst das\nBaus verliess, cils auch gegen 17.20 Ükr nach seiner\nRückkehr eus der Stadt begenen konnte, weii die Zeit bis\nzur Ertaderxung des Brandes zwischen 17.40 und 17.50 Uhr\nver meronte, un des Feuer \"zur Eniwicklung kommen zu las-Hiergezen können keine rechtlichen Bedenken erven werden, weil es zur intlachung eines solchen Ersis keiner langen Vorpereitung ‚bedurfte, sondern nur des\n“indens der auf dem Boden lagernden Fapiervorräte.\n\nEn\n\n3\n\ne\n20\nde\nans\nis; Ferner rechtlich richs zu beanstanden, dass\nsie Strafkammer bei der Bildung ikrer Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten auch seine abertige ?ersönlichkeit berücksichtigt hat, üle seine Einreihung als\n\"pseudologischer Psychopath\" (pathologischer Lügner)\n\"echtfertigt. Zu Unrecht vermisst die Revision hier\neinen Zusammenheng zwischen der Neigung des Angeklagter.\neinen Mitmenschen einen Schabernak zu spielen und sie\nsvundlos zu verdächtigen, und der Tähigkeit, einen Prenä\nanzulegen, Sofern Jies seinem interesse erispricht.\nDer Gesamiinheit der Urteilsgründe ergint sis Jberzeusung es Lanäügerichts, dass diese tei den vorgetäuschten\n\n[23\n\nln Ba Arien en nn de en\n\n.\n. =.\nDe\n\n“\ns “s\n\n....\n\nee .n0o\n\nPr\n\n-6-\n\nSpukvorgängen und VToraussagen zutage getrerenen Neigunsen einem einheitlichen Kkachtstreben entspringen, das\näen Angeklagten dazu trieb, sein im Hause schwindendss\nAnsehen wieder herzustellen und sich durch den Eintritt dss\nvorsusgesagten Brandes Genugtuung zu verschaflien. Dase\ner sich in den Sitzungen in Tranrezusvend Tersetzt hat,\nhindert, was die Revision verkennt, die Verwertung Ger\n’oraussagen als Anzeichen für seine Täterscha?f5 nich;\ndenn es handelt eich nach den Darlegungen des Sachrerständigen nichts um eine echte Vorschau. Die angeb-\nıichen Trancezustände führien auch nach dem im Urtei..\nmitgeteilten Sachverständigengutachten nicht zu einer\nBewusstseinsstörung, durch welche die Fähigkeit, dass\nUnerlaubte der Tet einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln, erheblich herabgesetzt wärde. Der\nTarrichter ist nach siledem davon überzeugt, dass die\nVoraussegen wie die Spukvorgänge von dem Angeklagten\nzur Täuschung der Jausbewohner \"inezeniert worden sin‘,\num sich in üen Mittelpunkt eines vor seinen Fähigkeiven\nerscnauernden Kreises von kenschen zu setzen und ZU-\n\n7}\n\ngieich hichst resie Torderungen durchzuseizen, nanent-\n\nlich die auf Schaffung einer wohnlicheren Atmosphäre\".\n\nDass er den Brandvoraussagen die Mahnung hinzufügte.\nLöschwasser aufzusieilen, steht diesen Schlussfolgerun-\n\ngen nicht entgegen; denn hierdurch sollte offenbar der\n“„berglaubs der Zuhörer, Gass ihnen Kundgebungen cü\n\n\"Geistern\" vermitielt würden, bestärkt werden. Zin\n“idersyruch kann entgegen der Auffassung der Zevririon\n\nsuch nicht darin gefunden werden, dass des Vernalten\n\nPr\n\n—]\n\nass /ngelilagten im Urteii 2ls äusserst töricht bezeichret\nund zugieich seine überdurchschnittliche Intelligenz Zervorgehoben wird; denn dieses Hissverhältnis wird äurch seize\nabartige seelische Verenlagung einleuchiend erklärt.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Nat-\n\"ardacht gegen Gie Lhefrau des ingelilagien epgelehnt\n\nhat, „assen keinen Rechtsirrium erkennen und stehen\n\nuch nicht im Widerspruch zu den gegen den Angeklag-\n\nen getroffenen Schuldfeststellungen:\n\n1]\n\neh\n\nTer innere Teibestand der Brenästlftung ist eterfeills ausreichenä dargeten. Das Ürteil hert ausärücklich hervor, dass der Angeklagte den Brand vorsätzlich\nangelegt hat. Der Zusammenhang ergibt, dass er sich\neuch der einzelnen Tatbestendsmerkmale des § 306 St@B\nvewusst gewesen iS.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen Versicherungsbstrugs begegnet nach dem Sachverhalt xeiren\näurengreifenden recnilichen Bedenken, Der Angeklagte\nhat das Wohnhaus in Brand gesetz“. um die Versicherungssumne aus der von ihm selbst; abgeschlossenen Mobilier-Feuerversicherung zu erlangen, \"mit der er sich äie\nselv langer Zeit begehrte wohnlichere Atmosphäre verschaffen wollte. Zr wusste auch. dass ihm diese els\nBranästifter nicht zustand\". Dass die von ihm versicherten kKöbel seiner Ehefrau gehörten, ist belarglos, weil er die Vere‘sherungssumme als Versicherungsnehmer beanspruchen kann \\RGSt 75, § 0). Die Absicht,\n“urch das Inbrandsetzen des Wohnhauses auch die versicherten, beweglichen Sachen anzuzünden, ist sus-\n\nia a ERTL ae <\n\nreichend, um den Tatbestand des § 265 StGB zu verwirklichen. Zur Voilendung des Versicherungshetruges gehört in diesem Falle, dass der erstrebte Erfolg ein-\n=ritt; andernfails ilegt nur ein Versuch vor \\RG DJ\n1956. 824). Diese Voreussetzung ist nach dem Urteilszusammenhang erfülli. Bei dem Brand ist der Dachboden\nmis den dort aufbewahrien Sachen völlig vernichtet\nworden. Unmittelbar nach dem Löschen des Feuers klagte\nder Angeklagte darüber, dass alle seine Sachen vertrannts seien; sräter hat er seinen Schaden mis\n\n3000.- DM angegeben. Im Urteil ist auch festgesteilt,\ndass er Aurch die Brandstiftung einen hohen Schaden eriitten hat, weil ihm die Versicherungssumme nicht auskezehlt wird.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen gleichfalls keine\nRechtsverletzung erkennen. Die Verurteilung zu einer\nseldstrefe auf Grund der milderen Vorschrift des § 265\nStGB neben der aus § 306 StGB entnommenen Treinei isstrale\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Verurteilung wegen einer mehrere Stirafgesetze verleizenden stra’-\nveren Handlung der? die Kindesisirafe des milderen Gesetzes nicht unterschritten werden, weil es dem Täter\nnicht zum Vorteil gereichen darf, wenn er durch seine\nTat nisht nur ein Strafgesetr, sondern mehrere Stre?-\nvorschriften verletzt (BGHSt 1, 152, 156). Dieselbe\nErwägung Zihrt zu der Notwendigkeit;, auf eine Nebenstıefe zu erkennen, die nur von dem milderen Strafgesatz im Sinne des § 73 StGB zwingend Torgeschrieben\n\nGb\nist |RGSt 73, 148). Das trifft auch für äle nach § 265\nSiäB neben der Freiheitsstrafe zu verhängenden Geld-\n\nAR\n\n-9.\n\nstrafe zu. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, dass\n§ 267 Ahs 3 StPO verletzt sei; denn die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte braucht als Ermessensentscheidung nicht begründet zu werden.\n\nDie Revision war nach alledem zu verwerfen.\n\nAus Billigkeitsgründen ist dem Beschwerdeführer.\ndie seit dem Erlass des angefochtenen Urteils erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nsuf die erkannte Strafe angerechnet worden.\n\nGroß Krumme Engels\n\"Dr. Hülle Dr Augustin\n\n...\n\nRom\nfr .\n3\n\n.\n2 VE Zn ZEN Ze 75\n\nE23\n\nEn\n\n.\n»r\n\nPo\n’\ny\n\nr\nv. nurft\nB : .\nAr Rn\nwe *\n07 gl\n\nee N\n\n“%,\n\n„\n>\nx.\nER\n\n“ %\n\nE3\n\nnn,\n2slos .\n2 Se,\n\nN\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/4-str-1002-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/4-str-1002-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.787465+00:00"}}