{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-20_4_StR_702_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-20","aktenzeichen":"4 StR 702/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 702/51 \\\n\nIm Namen des Volkes 2270 005\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie geschiedene Frau Margarete SCENE,\n\ngeborene KW, aus CHE geboren an\n\n1914 in KOGEEEEEmp, '\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsemt des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom\n25. Juni 1951 wird verworfen. Die Kosten\ndes Rechtsmittels hat die Angeklagte zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nı\n\n-2.\n\nGründes\n\nDie Revision der wegen Meineids im Aussagenotstand\n(88 154, 157 StGB) verurteilten Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nDass die Strafkammer von einer Zeugenvernehmung des\nHE: TEE una der Frau WEB angesehen hat,\nlässt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erkennen; denn da das Gericht diese Beweismittel in hier\nnicht unzulässiger Vorauswürdigung als für eine weitere\nAufklärung wertlos erachtete, hatte es keinen Anlass\nund daher auch keine Verpflichtung, sich ihrer zu bedienen. Im übrigen konnten von diesen Zeugen nach Lage\nder Sache nur Aussagen über den äusseren Tatbestand der\nbehaupteten Bedrohung erwartet werden. Insoweit hat die\nStrafkammer ihrer Beurteilung indessen ohnehin die eigenen Angaben der Angeklagten und damit die für die Angeklagte günstigste Gestaltung der Sachlage zugrunde gelegt. Aus diesem angenommenen Sachverhalt andere als die\nvon der, Angeklagten gewünschten Schlüsse zu ziehen, stand\ndem Tatrichter allerdings frei.\n\nAuch die sachlichrechtliche Behandlung des behaupteten Notstandes gemäss § 52 StGB lässt einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler nicht hervortreten.\n\nIn widerspruchsfreier und mit Rechtsgründen nicht angreifbarer tatsächlicher Würdigung des Verhaltens der\nAngeklagten hat das Gericht die Überzeugung erlangt, dass\nder Beweggrund für den von ihr geleisteten Meineid nicht\nin dem Druck einer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\n\noder Leben verbundenen Drohung, sondern in dem vorangegangenen geschlechtlichen Verhältnis und in der Hoffnung\n\n-3-\n\nauf Heirat zu erblicken ist. Da nun der blosse Umstand,\ndass die Angeklagte sich infolge der Drohungen VeBs\nin Gefahr befunden oder geglaubt hätte, den lleineid nicht\nzu entschuldigen vermag, der Strafausschliessungsgrund\ndes § 52 StG3 vielmehr voraussetzt, dass eben die Abwendung einer - wirklichen oder vorgestellten - Gefahr für\nLeib oder Leben der bestimmende Beweggrund zum Handeln\ngewesen ist (OGHSt 1, 3135 BGH 4 StR 56/51 v. 28. Februar\n1952), so schliesst bereits die richterliche Feststellung\neines anderweiten Tatmotivs die Berufung auf Notstand im\nSinne des § 52 StGB aus. '\n\nDa die allgemeine Überprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen weder hinsichtlich des Schuldspruchs\nnoch bei der Strafzumessung einen zum Nachteil der Angeklagten sich auswirkenden Strafrechtsirrtum ergeben hat,\nwar ihre Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerden.\n\nGroß Dr. Geier Engels °\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/4-str-702-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/4-str-702-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.534092+00:00"}}