{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-13_4_StR_49_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-13","aktenzeichen":"4 StR 49/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4StR 49/52. | 2272 049 %\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Rohproäuktenhändler Wilhelm E iD zu: ED.\n\ngeboren em 1590 ir Tun,\n\nwegen Unterschlagung u.&.\n\nhat\n\nder £. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Engeäs\nBundesrichter Dr. Hülle\nBindesrichter Dr, Aumstin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iii\n\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägericnts in Hagen vom 15.November 1951 samt den\nzugrunde ilegenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nleser Angeklagte wegen Vergehens gegen $$ i, 16 Abs 1\nNr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen ketallen\nverurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen’ Verhandlung und Entscheidung - auch tiber die\n\nKosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird äle Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn\nE\n©\n£\n\nDer Angeklagte, der in der Hsuptsache mit Altpapier\nund Lumpen handelt, ist wegen ungenehmigten Handels mit\nuneälen Metallen und wegen Unterschlagung verurteilt,\nvon der Anklage der Hehlerei jedoch freigesprochen worden.\n\nSeine gegen seine Verurteilung gerichtete ‚Revision\nist teilweise begründet.\n\nDie Genehmigungspflicht des Handeis mit Aitmetallen\nwar dem Beschweräeführer spät estens seit März 1951 bekannt. Das Landgericht hat ihn auf Grunä dieser Fest-.,\nstellung wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 16\nAbs 1 Nr 1, § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen\nMetallen vom 23. Juli 1926 verurteilt. Die vom Tatrichter aufgezählten Ankäufe liegen jeloch alle vor diesem\nFeitpunkt. Dagegen stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe auch an Schrotthöndler wiederholt Altnesall verkauft; auch diese Veräusserungen liegen vor\nwärz 1951 bis auf das Geschäft vom 21. Nai 1951. Erlauknispflichtig ist.aber nur der Erwerb von Altmetall zur\ngewerblichen Weiterveräusserung, nicht das Feiloieten.\nDa der Angeklagte ein Lager unterhielt, kann nach den\nbisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er das Altmetall schon vor der\nBelehrung äurch äie Polizei gekauft und nachher erst\nabzgestossen hat.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen daher die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens.nicht.\n\nPrOpeR =\n\nA\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht, falls\nder Yorsatz richt nachzuweisen wäre, zu prüfen haben,\ncb der Beschverdeführer nicht fahrlässig im Sinne des\n8 16 Abs 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 gehandelt\nhat.\n\nDagegen begegnet Gie Verurteilung aus.§ 246 StGB\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Das Urteil lässt !ieinen\nZweifel üaren,. dass die 412 kg Messingband, die der Angeklagte eines Tages in seinem Lagerschuppen vorgefunden haben will, ihm nicht gehörten und dass er sie\nauch als fremdes Eigentum erkannte. Wenn der Tatrichter\ndieses Gut als \"Tund\" bezeichnet, so ist das nicht in\ntechnischen Sinne des § 965 BGB zu verstehen: denn\neine solche ilenge verliert nan nicht in einem fremden\nSchupven. Das Landgericht hat die Betätirung des ZU-\neiznungswiliens darin erblickt, dess der Angeklagte\ndas fremde Gut nicht der Folizei meldete, sondern in\ndas Lager des Stein brachte, wo es von der Polizei Später sichergestellt wurde. Die Einlassung ües Angekläagten, er habe das Messingband nich; behalten wollen, obwohl er sich die Mühe des Umtransportes machte, hat das\n\n4 -\n\nLenigericht als nicht glaubhaft angosehen; das ist\ncine Entscheidung tatsächlicher Ary, der äas Revisionsgericht nicht nachgenen kann.\n\nGroß Dr. Peetz Engels\n'Dr.H”’ile Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/4-str-49-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 965","ref_norm":"965","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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