{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-12_4_StR_734_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-12","aktenzeichen":"4 StR 734/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mm tun mer in am ara men m nen m\n\n4 StR 734/52 | 2295 063\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Organisten Theodor H EB aus BEER dort geboren\nam EEE 1897, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 156. September 1952 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nST”\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 176\nNr 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen N 175 a\nNr 3 StGB verurteilt worden.\n\nSeine Sachbeschwerde ist begründet, weil der Tatbestand des § 175 a N? 3 StGB bisher nicht nachgewiesen\nist. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, dass der beteiligte Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt hat (BGHSt 2, 40). Zwar braucht der Minderjährige nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln;\nes genügt vielmehr, wenn er in einer seinem Lebensalter\nentsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei\nsich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will\n(BGH 1 StR 344/51 vom 7.9.1951). Dass der etwa zwölfjährige Meinolf Bischoff die unzüchtigen Betätigungen des\nAngeklagten mit einer derartigen inneren Anteilnahme\nüber sich ergehen liess und in dieser Weise erwiderte,\nund dass der Angeklagte eine solche Anteilnahme des Jungen wollte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Zu einer Prüfung in dieser Hinsicht bot der Sachverhalt deshalb besonderen Anlass, weil der Junge schwachsinnig ist und der Angeklagte sich darauf berufen hat,\ner habe angenommen, dass E intolge seiner geistigen Beschränktheit die Tragweite der Handı ungen nicht\nerkennen werde.\n\nDa nicht auszuschliessen ist, dass der zusätzliche\nVorwurf eines Verbrechens gegen § 175 a Ir 3 StGB das\nStrafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat,\nkann das. angefochtene Urteil auch nicht teilweise bestehen bleiben.\n\n- 3_\n\nEs kommt hinzu, dass ihm auch im Hinblick auf\n§ 176 Nr 3 StGB nicht mit Sicherheit - entnommen werden\nkann, welche. Vorstellungen der Angeklagte sich über\ndas Alter des Jungen gemacht hat. -\n\nVor der neuen Hauptverhandlung wird.der Angeklagte auf sein Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nachträglich ‚hinzuweisen sein.\n\nKrumme: : Engeis . Hülle\nDr. Augustin . Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-12/4-str-734-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-12/4-str-734-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.212067+00:00"}}