{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-08_4_StR_345_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-08","aktenzeichen":"4 StR 345/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| F, sin 345/52 | 7\nj 2300 024 /\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gasfachingenieur Kerl S EEEED zu: vol -\nSCEMEEEEE. geboren am EEE 1505 ir ro\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nScnatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat m j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SEM wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. März 1952,\n\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiegsen.\n\nVon Rechts wegen\n\n£\n\nre,\n\n1\n\nF\n\nGründer\n\n\"a ana gun Sad en\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Bestechung eines Beamten\n(§ 333 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet.\n\nDer Angeklagte, der seinen Betrieb Anfang 1950 wegen\n\n2 Unwirtschaftlichkeit hatte schliessen müssen und seitdem\n\nUnterstützung bezog, schuldete der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landkreis Bielefeld noch Beitragsrückstände,\ndie sich nach Abzahlung von 400.- DM unter Berücksichtigung\neines Erstattungsanspruches wegen Überzahlung in Höhe von\n72.85 DM auf 279.79 DM beliefen. Der Verwaltungsinspektor\nKM, der die Beitrags- und Vollstreckungsabteilung der\nAllgemeinen Ortskrankenkasse leitete, hatte dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Pfändung einer Schreibmaschine,\nauf die Sicherungsübereignung eines Klaviers und auf einen\nin der Revisionsinstanz schwebenden, bis dahin günstig verlaufenen Erbschaftsprozess wiederholt Ausstand gewährt. Im\nAugust 1950 bat Kistner, der sich ebenfalls in Geldschwierigkeiten befand, den Angeklagten um ein Darlehen in Höhe\nvon 300.- DM. Dem Angeklagten wurde von der Volksbank\nSuunnis e.G.m.b.H., deren Genosse er ist, und deren\nKredit er schon zum Betrage von mehreren tausend Mark in\nAnspruch genommen hatte, ein weiterer Kredit von 300.- DM\neingeräumt. Diesen Betrag liess der Angeklagte am 12. Au-\n\ngust 1950 an rn auszahlen; \"GE verpfiichtete sich\nzur kurzfristigen Rückzahlung des Darlehens, und zwar durch\n\nEinzahlung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse zur Ver-\n\nrechnung ‚auf die Beitragsrückstände des Angeklagten sowie\nzur Tragung der sich auf 12% jährlich belaufenden Bankzin-\n\nhans\n\nEEE Se\n\n- .\nen nr U Z\n\nSen, Mitte März 1951 erfuhr der Angeklagte, dass Kin\nbig dahin noch keine Rückzahlungen auf das Darlehen ge-\n\nleistet hatt&; er veranlasste aber nichts. Im Mai 1951\n“urde ru der in den Beitragsakten des Angeklagten\nOhne sachliche Begründung immer wieder neue Wiedervorlagefristen verfügt hatte, seiner Stellung ‚enthoben.\n\nZur inneren Metseite legt die Strafkammer folgendes\ndar: Auf. die Bereitstellung des Darlehens habe sich der\nAngeklagte nur deshalb eingelassen, weil a] der Sachbearbeiter seiner Schuld bei der- ‚Allgemeinen Ortskrankenkasse war und er diesen persönlich gefällig sein sowie zugleich die Beitragsschuld regeln wollte. Es habe auf Grund -\nStillschweigenden Einvernehnens ein beiden Teilen bewusster ursächlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensangelegenheit und der künftigen dienstlichen Behandlung des\nBeitragsrückstandes bestanden. Dem Angeklagten sei es bei\nder Darlehenshingabe- darauf angekommen, sich die günstige\nEinstellung Ks als Sachbearbeiters zu sichern; ‘er\nRabe das Darlehen mindestens 1 mit bedingtem Vorsatz gewährt,\num zu bestimmen, sein Ermessen im Sinne einer Yin-\n\nNaltenden Bearbeitung auszuüben und damit seine Dienst-\n\nPflicht zu verletzen. en K\nDiese Schlussfolgerung kann auf rechtsirriger ‚Auffassung\n\ndes inneren Tatbestandes des § 333 StGB beruhen und steht\nÜberdies in einem auf Grund der bisherigen Feststellungen\n\nNicht jösbaren Widerspruch ZU der Tatsache, dass die Darlehnssumme der Höhe der Beitragsschuld entsprach.\n\nDen inneren Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllte der Angeklagte nur dann, wenn er das Darlehen gewährte,\num den Verwaltungsinspektor KM - einen Beanten im Sinne\n\ndes § 359 StGB - zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestim-\n\nmen. Demgemäss muss die Absicht des Angeklagten darauf ge-\n\nrichtet gewesen sein, den Verwaltungsinspektor durch die Dar-\n\nlehnshingabe zu einer Pflichtwirdrigkeit zu bestimmen; die\npflichtwidrige Handlung muss der Zweck der Derlehnsgewährung\ngewesen sein (RG HRR 1939 Nr 1201). Absicht und bedingter\nVorsatz, die das angefochtene Urteil ohne Einschränkung nebeneinander stellt und daher möglicherweise für mit einender hält, schliessen sich gegenseitig aus. Zwar genügt auch\nim Bereiche des § 333 8t6B der bedingte Vorsatz insoweit,\nals die Kenntnis der äusseren Tatbestandsmerkmale - also\netwa auch der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung - vorausgesetzt wird. Ob aber die Strafkammer den bedingten Vor-\n\nsatz nur in dieser Hinsicht hat feststellen wollen, ist des-\n\nhalb zweifelhaft, weil sie an anderer Urteilsstelle die\nstrafbare Absicht des Angeklagten ersichtlich ohne weiteres\nseiner Vorstellung entnimmt, dass Kb pflichtwiärig handeln werde. Dieser Zweifel wird noch dadurch bestärkt, dass\nnach dem Sachverhalt dem Angeklagten eine volle Erreichung\nseiner Zwecke auch ohne Dienstpflichtverletzung des Verwaltungsinspektors als möglich erscheinen konnte, wenn dieser\nnämlich sein Versprechen kurzfristiger Rückzahlung so rechtzeitig erfüllte, dass er inzwischen hinsichtlich der Beitragsrückstände nicht tätig zu werden brauchte. Hielt der\nAngeklagte es aber nur für möglich, dass Kg wegen der\nDarlehenshingabe pflichtwidrig weitere Stundung gewähren\nwerde, oder sah er gas selbst als sicher voraus, so ist da-\n\nen en\n\nnun ern nn =\nmE...\nnenn\n\nmt\n\nSant\n\nererunee\n\nteste:\nZ u.\n\n1m 3 -®\n\na\n\n“:\nne.\n\nrn\ngr ..\n\n.—\n\nu Fan\n\n2\n\nmn er nn ne -eS-DEE SIE FRLBRE 2\nWr: =\n\n..\n\nes sei dem Angeklagten darauf angekommen, sich die günstige\n\n-5-\n\nmit der innere Tathestand des § 333 StGB noch nicht erfüllt, der eine.dahingehende Absicht voraussetzt.\n\nAllerdings.spricht die Strafkamner die Überzeugung aus,\n\nEinstellung des Sachbearbeiters zu sichern. Damit ist indessen der von der Strafkammer selbst hervorgehobene Umstand\nnicht in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte mit dem\nihm von seiner Genossenschaftsbank zur Verfügung gestellten\nBetrage von 300.- DM die Beitragsschuld bei der Allgemeinen\nOrtskrankenkasse unmittelbar hätte abdecken können und es\nalsdann einer weiteren hinhaltenden Bearbeitung nicht bedurfte, zumal infolge der Betriebsschliessung weitere Beitragsansprüche nicht mehr entstehen konnten. Wenn nämlich\nder Angeklagte, -der durch die Darlehenshingabe an Km\nauch nach Auffassung der Strafkammer letzten Endes seine Beitragsschuld bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse abtragen\nwollte, mit derselben Summe die Abdeckung unmittelbar und\nsofort vornehmen konnte, 90 kann die hinhaltende Bearbeitung durch TE nicht der Zweck, sondern allenfalls eine.\nVoraussetzung der Darlehensgewährung an diesen gewesen seinz\ndenn durch die Darlehenshingabe anstelle unmittelbarer Abtragung wurde eine solche hinhaltende Bearbeitung überhaupt\nerst möglich und erforderlich.\n\nDieser Verkennung der inneren Zusammenhänge entspricht\nes, dass die Strafkammer sich anderer Deutungsmöglichkeiten\nfür die Beweggründe der Darlehenshingabe, die sie als sonderbar bezeichnet, anscheinend nicht bewusst geworden ist.\nAls bestimmender Grund für die Darlehensgevährung ist ins-\n\n1\n\nbesondere das Gefühl der Dankbarkeit gegenüber dem Verwaltungsinspektor KB für das bisherige, auf sachlichen\nErwägungen beruhende Entgegenkommen in Betracht zu zichen,\nsowie auch die Möglichkeit, sich den zur Abdeckung der Beitragsschuld erforderlichen Bankkredit auf fremde Kosten zu\nbeschaffen, indem Kistner sich zur Tragung der Bankzinsen\nverpflichtet hatte.\n\nNach alledem bedarf der Sachverhalt einer erneuten\nErörterung durch den Tatrichter.\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nEngels \" Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-08/4-str-345-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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