{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-06_4_StR_817_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"4 StR 817/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 2272 062 7\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Stra£fsache\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Franz M ED zu: zen\ngeboren em 1315 in zu, Kr. vB\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\n.als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\n’\n\nfür Recht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n: 30. Juli 1951 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n:L2_\n\nGründes\n\nDie zehnjährige Nargret VB suchte den Angeklagten in seiner Werkstatt euf. Dieser begann mit dem\nKinde, dessen Alter er zutreffend schätzte, ein schlüpfriges Gespräch und geriet dadurch in geschlechtliche Erregung. Der Angeklagte schloss die Tür ab, begab sich\nin die Kühe des Ofens - etwa fünf Schritte von dem KEdchen entfernt -, entblösste, dem Kinde abgewandt, seinen\nGeschlechtsteil und onanierte bis zum Samenerguss. Obwohl der Angeklagte mit einer Hand seine Arbeitsschürze\nangehoben hatte. um nach einer Seite die Sicht zu nehuen,\n'. gewahrte das \"mit offensichtlichem Interesse!\" zuscheuende Liäächen, wie der Angeklagte Bewegungen mit der Hand\nmechte, wie etwaswegspritzte, und wie der Angeklagte\ndann Asche darüber streute. |\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines YVerbrechens gegen § 176 Abs 1 ir 3 StGB. verurteilt. Dage,seuı\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbe-\n\nschwerde.. ' 5\nDer Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in der Form\nder Verleitung zur Verübung . einer unzüchtigen Handlung ®%\nwird schon dadurch verwirklicht, dass der Täter zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust auf den I\nWillen des Kindes einwirkt, und dass dieses infolge -die-\n\nser Einwirkung eine unzüchtige Handlung begeht; nicht erforderlich ist dagegen, dass das Kind als Opfer der Tat\ndie Unzüchtigkeit des Vorganges, an dem es verleitet\nteilnimunt, auch in seinen Einzelheiten, yversteht..{RGSt, 73,\n246). Der Tatrichter hat nun als erwiesen angesehen, dass\nder Angeklagte aus Sinnenlust durch das einleitende vun-\n\nion\n\n5; —_\n\nichtige Gespräch, des Verriegeln der Tür und durch\n\neschlechtliche lfeugier des Kindes gevieckt unü so zu\neiner geflissentlichen, also nicht bloss arglosen Betrechtung eines Vorgangs veranlasst hat, der das allgemeine Schen- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Tinsicht verletzte. In der gsflissentlichen Anteilnahne an diesem Verhalten des Angeklagten liegt\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unztichtige Gandlung, die das Kind verübt hat\n(vgl RBCHSt 1, 168, 172 22). Dass es den Geschlechtsteil\ndes Angeklagten nicht sehen konnte, nimmt der Selhstbefriedigung in Gegenwart des kädchens nicht die äusseren\nwerkmale eines schweren Verstosses gegen Zucht und fitite\nin geschlechtlicher IWinsicht; darauf allein eber kommt\nes, was die Revision übersieht, entscheidend an. soweit es sich um die objektiven Voraussetzungen des Unzuchtsbegrifies handelt.\n\nm\n\nZum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte das Lebensalter des Kindes gekannt hat, und dass er sich über die Wirkung\nseines Verhaltens auf das Kind auch im klaren war. '\n\nu\na dar t7\n> .\n\nuns‘\n\n-4-\n\nEN\n\nDer Urteilszuramaenhang läsrt auch erkennen, dass er\ndes Berrusstsein von der Unzüchtigkeit der Handlung oo\nhatte. Zr N 23\n\n. .. ” Br un ta B\nDie Revision ist aleo unbegründet, ' >\n. .. . . } TuaR,\n\nGroß Engels. . Dr. Hülle Be Ze\nGlanzmann / - . Dr. Augustin.\n\nr\n\nut\n\n:\nar,\nx\n.r\nRER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/4-str-817-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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