{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-06_4_StR_687_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"4 StR 687/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 00 or\n\nIm Namen des_Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschleifer Pau H ÜEED =.: sn\ngeboren am ED 1915 ir EEE.\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals. Vorsitzender, -\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hille\nSüunaezrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter(g>\n\n“\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des\nLanägerichts in Essen vom 7.Juni 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht verurteilt wor-\n‘en ist. In diesem Umfange wirä die Sache zur neuen\nVernanälung und Entscheidung, auch über die Kosten\nGes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-.:\n\nGründe:\n\nDer Angeklarte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Nötigung zur Unzucht zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachbeschveräe;\nsie iss bezrindet. Das Lanägerichi gibt in den Urteilsgri'nden zunächst die Bekundungen der 153 Jahre alten\nUrsula SED ieier; danach hat üas Määchen vergeblich versucht, dem Angeklagten zu entksmmen. Er hielt\nes Test, stellte es mit dem Rücken an die Wand eines Hauses und fasste ihm mit der Hand unter dem Rock über dem\nSchlüpfer an den Geschlechtsteil. Da sich das Mädchen wehrte unä nach dem Angeklagten trat, stellte er sich auf die\nFüsse der Ursula SCHE, =: ihr Gen Schlüpfer\naus und ärang mit seinem Glied in ihren Geschlechtsteil\nein. Auf die Gegenwehr des Nädchens liess er dann von\nihm ab. \"\n\n‘ Des Landgericht schliesst an die Wiedergabe dieser\nBekundungen dte hiervon teilweise abweichenden Aussagen\nder Zeugin Mia Pi unä äie Sutachtliche Äusserung äss\nSacnverständigen an, ‚der in wesentlichen Punkten, nicht\naber in allen Einzelheiten der Ursula Sci Giauben geschenkt hat. Nach seiner Auffassung ist es mit\nSicherheit zu einem Vorfall in der von dem Mädchen geschilderten Art gekomuen, wobei der Angeklagte seinen\nentblössten Geschlechtsteil gegen den Körver des Kindes\nedrückt habe. Der Sachverständige versagt aber den Angaben des Mädchens, es sei zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, den Glauben.\n\noa\n\nNunmehr fährt. das Lanägericht in den Urteilsgründen\nwörtlich fort: \"Die Kammer trug keine Bedenken, sich dem\nGutachten anzuschliessen und die tatsächlichen Feststel-\n\nlungen im Sinne des Gutachtens zu treffen\",\n\nAus diesem Aufbau der Urteilsgründe ergibt sich\nnicht zweifelsfrei, was das Landgericht auf Grund der\nBeweisaufnahme als festgestellt erachtet hat. Zwar\nführt es bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe unzüchtige Handlungen an dem liädchen vorgenommen, er habe seinen entblössten Geschlechtsteil\ngegen der Körper des Mädchens gedrückt, Es nimmt somit im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen\nauf Grund der Bekundungen der Ursula SciED 21.5\nerwiesen an, dass der Angeklagte in dieser Weise sich\nan dem Mädchen vergangen hat. Worin aber die Gewalt\nzu ersehen ist, wit der er diese Handlungen vorgenonmen hat, lassen die Urteilsgründe mit der erforderlichen Klarheit nicht erkennen. Da das Mädchen nach\nAuffassung des Sachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, nicht in allen Einzelheiten\nGen Bucaverhalv zuireiienu gupeiiidert Zur, bIUibi ch\niten, ob und inwieweit das Landgericht die Darsteilung der Ursula SB ürer die Geweltanwendung\nGes Angeklagten und ihre Gegenwehr geglaubt und zur\nUrteilsgrundlage gemacht hat. Fehlt es sonach an\neinem die Verurteilung tragenden Sachverhalt, so bestehen auch gegen die Annahme des inneren Tatbestands\näurchgreifende, rechtliche Bedenken. Da sich der An-.\ngeklagte nach den getroffenen Feststellungen zur Zeit\nder Tat im Zustande einer mittleren Trunkenheit befunden hatte (2,24 %o Blut alkoholgehalt), bedurfte\nes des Nachweises, dass er sich in dieser Verfassung\naessen bewusst gewesen ist, unzüchtige Handlungen mit\nCewalt an dem Mädchen vorzunehmen. Das angefochtene\n\noO\n\nPr\n\n4 -\nUrteil lässt hierzu jede Feststeilung vermissen.\n\nDie aufgezeigten Mängel müssen zur Aufhebung des\nUrteils führen, soweit der Angeklagte wegen Nötigung\nzur Unzucht bestraft worden ist. Darit entfällt auch\nder Freispruch von der Anklage der versuchten Notzucht\nund der Unzucht mit einem Kinde, der rechtsirrtümlich\nausgesprochen worden ist, weil die Schuldfrage hinsichtlich einer einheitlichen Tat nur einheitlich beurteilt werden konnte. Das Landgericht ist im Rahmen\nder Aufhebung nicht gehindert, den auf Grund der neuen\nVerhandlung festgestellten Sachverhalt unter Beachtung\ndes § 358 Abs 2 StPO nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu wirdigen, zu denen nach Ger Sachlage Anlass besteht. \"\n\nGroß Engels Dr.Hülle\nGlanzmann Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/4-str-687-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/4-str-687-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.822239+00:00"}}