{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-03-04_4_StR_831_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"4 StR 831/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2393 070\n\n4_ StR 831/52 | 6,\n\nImNamnen dA es Volkes\n\nIn der Sträfsache\ngegen:\n\nI\nden Fußpraktiker Friedrich Christian Johann R EEE»\naus HOEEEEEEED, geboren an ww. AD ED in KED\n\nwegen unerlaubter Ausübung ar Heilkunde,\n\nhat der 4. Strafsenat des Buhdengerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 19%4, an der teilgenommen\nhaben: ol\n\"Bundesrichter Krumhe\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. $eibert\nals beisitzende, Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr: bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten REES wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n4. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit diesem Angeklagten die \"selbständige\nAusübung des Berufs als Masseur, Fußpfleger\nund Heilgehilfe\" auf die Dauer von zwei Jahren\nuntersagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird\ndie Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nle. 4\n\nDer mehrfach wegen. Betrugs vorbestrafte Angeklagte REED hat in der Zeit vom 18. August 1949 bis\nJanuar 1951 ohne behördliche Erlaubnis die Heilkunde ausgeübt.. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen\nfortgesetzten Verstoßes gegen §§ 1, 5 des Heilpraktikergesetzes zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten. verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei\nJahren die selbständige Austibung des Berufes als\nMasseur, Fußpfleger und Heiligehilfe untersagt. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die\ndas Gesetz in $. 267 Abs lu ’ StPO aufstellt. Wie die\nUrteilsurschrift ergibt, wiräd das Berufsverbot auf\n\n§ 42 1 StGB gestützt; undin.dier Urteilsabschrift\nist statt dessen versehentlith § 42 StGB geschrieben.\n\nAuch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kamn nicht durchdringen; um \"das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem früheren\nMitangeklagten Dr. Sch@B zu klären\", war es nicht\nerforderlich, deren Steuererklärungen, den Mietvertrag über das von teiden henutzte Praxiszimmer und\ndie Steuererklärung des Vermieters als Beweismittel\nzu benutzen. Hierüber hat sich das Landgericht auf\nGrund der Einlassung der beiden Angeklagten und der\neidlichen Aussagen der behandelten Kranken Aufschluß\nverschafft. .\n\nDie Rüge, das Landgericht habe § 265 Abs 1 und\n2 StPO nicht beachtet, muß des Zusammenhangs wegen\nbei der Sachrüge behandelt werden.\n\n-,3 -\n\n2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegen Entgelt in neun Fällen, ohne die Erlaubnis zur Ausübung der:Heilkunde zu besitzen,\nKrankheitsdiagnosen gestellt und Maßnahmen zur Heilung von körperlichen Leiden unternommen. Die Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 1,\n5 des Heilpraktikergesetses ist deshalb rechtlich\nnicht zu beanstanden. Diese Bestimmungen haben nach\nInkrafttreten des Grundgesetzes ihre Gültigkeit behalten (BayObLG 1952, 195; vgl BGH Urteil vom 5. April 1951 - 4 StR 70/550). ;Ihr Fortiiestehen ist auch\nnicht durch die Anordnung der Militärregierung zur\nGewerbefreiheit vom 2. Dezember 1948 (vgl HessGVBl\n1949, 6) in Frage gestellt worden; denn sie nimmt\ngerade das öffentliche Gesundheitswesen von der allgemeinen Gewerbefreiheit aus. Die Fortgeltung der\ngenannten Vorschriften setzen auch die Erlasse des\n\n- hessischen Innenministers vom 30. Oktober 1951\n‚ (HStA S 692) und vom 3. November 1952 (HStA S 922)\n\nvoraus.\n\nIn vier Fällen ist der Angeklagte allein, in\nden übrigen als Haupttäter mit Hilfe des früheren\nMitangeklagten Dr. med. Ich tätig geworden. Was\ndie Revision gegen die rachtliche Würdigung des Landgerichts vorträgt, geht an diesen Feststellungen vorbei und ist daher unbeachtlich. Zu Zweifeln könnten\ndie Ausführungen des Urteils lediglich im Falle\nICE Anlaß geben. Gegen den Angeklagten wurde\nnämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Karlshafen vom 1. August 1949 eine Geldstrafe wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde im Jahre 1949 verhängt; der Strafbefehl ist am 17. August 1949 rechtskräftig geworden. Wegen der vor dessen Zustellung\n\n-4 - 67\n\nbegangenen, in ihm aber nicht erfaßten einzelnen Handlungen kann er nicht mehr verfolgt werden (BGHSt 6,\n122). Im Falle DEE hat die Behandlung im Jähre\n1948 begonnen. \"Nach Eröffnung der Praxis bei Pe»\nim Januar 1949 suchte der Patient den Angeklagten\nnoch einmal auf. JLäge nun diese letzte Behandlung\nvor Zustellung des Strafbefehls, so wäre eine wei—\ntere ‚Strafverfolgung wegen dieser Tat nicht mehr zulässig. Nach dem Urteilszusammenhang ist das Landgericht indes davon ausgegangen, daß sie später geschah;\ndemn es stellt fest, daß sämtliche Fälle in die \"angegebene Zeit\", nämlich in den Zeitraum vom 18, August\n1949 bis Januar 1951 fallen.\n\n3.) Auch die Strafzumessung 1ä8t keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten Pb erkennen;\ndie durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom\n4, August 1953 eingeführte Bestimmung des § 23 StGB\nnF gibt dem Senat zur Zurückweisung keinen Anlaß\n(vgl. NIW 1954, 39 Nr 15). Dagegen kann das Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Mit Recht weist die\nRevision darauf hin, daß der Eröffnungsbeschluß\nnicht auf § 42 1 StGB Bezug nimmt; er enthält auch\nkeinen Hinweis darauf, daß'der Angeklagte unter\nMißbrauch seines Gewerbes Als Fußpfleger oder Heilgehilfe zu seinen Straftaten gekommen ist. Er hätte\ndaher gemäß § 265 Abs 1 u 2 StPO belehrt werden müssen, wenn der Tatrichter ein Berufsverbot aussprechen\nwollte (BSHSt 2, 85). Dies ist ausweislich der $Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Es ist nicht\nauszuschließen, daß das Verbot auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Den bisherigen Feststellungen\nkann euch nicht mit Sicherheit ensnommen werden, daß\nder Angeklagte die festgestellten Straftaten unter\n\n5.\n\nden im § 42 1 StGB bezeichneten Voraussetzungen\nbegangen hat (vgl RGSt 68, 398).\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/4-str-831-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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