{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-28_4_StR_806_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"4 StR 806/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"65\n\n2272 056\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Frieda P EEE geborene DT]\naus IM, geboren am EM 1902 in DEE, '\n\nwegen WHeineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt En\n\nals Vertreter der'Bundesanvialtschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts3\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 9: Juli 1951 wird\n\nverworten.\n\nAuf Cie Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndieses Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagte\nfreigesprochen ist und die Kosten des Verfahrens\nder Lendeskasse auferlegt sind. Inrübrigen wird das\nUrteil, wie Zolgt, ergänzt:\n\nDer Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf Cie Dauer eines Jahres aberkannt; sie ist dauernd\nunfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Kosten des Revisionsverfaurens hat die Angeklagte zu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmo De\n\nI. Die Revision der Angeklagten ist nicht begründet,\n\nSie zügt zu Unrecht, dass der Zeuge TWw ohne ausreichende Feststellung der’ gesetzlichen Voraussetzungen durch\neinen beauftragten Richter als Zeuge vernommen und die\niederschrift über seine Vernehmung in der Hauptverhandlung\nverlesen worden ist. Der Zeuge ist in seiner Wohnung im\nBeisein der Angeklagten und ihres Verteidigers auf Grund\neines Gerichtsbeschlusses von dem Berichterstatter vernomnen worden, weil er wegen Krankheit nicht vor Gericht\nerscheinen konnte. In der Hauptrerhandlung ist die Verlesung der Vernehmungsniederschrift mit der Begründung\nangeordnet worden, \"dass die Grürde für die kommissarische\nVernehmung noch fortbestehen\", Weder die Angeklagte noch\nihr Verteidiger haben diesem Verfahren widersprochen. Auch\ndie nochmalige Vernehmung des Zeugen ist nicht beantragt\nworden. Die Prozessbeteiligten waren also mit dem Verfahren\neinverstanden und haben somit eu? die Einnaltung der in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften verzichtet (RGSt\n535, 100).\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls\nnicht ersichtlich,\n\nDer Vorwurf der Revision, das Landgericht habe sich keine Renntnis von dem Stand des Ehescheidungsrechtsstreits\nRaasch im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung der Angeklagten\nverschafft, wird durch den Inhslt des Urteils widerlegt, in\nden Einzelneiten aus den Prozessakten, besonders der Inhalt\n\nGer Widerklage der Ehefrau RWiillerörtert werden.zu der Annahne;\n\n|\nn\n\nKs 7\n\ndass Ger Vorsitzende den Inhalt dieser Akten nicht zum\nGegenstand der llauptverhandlung gemacht habe, besteht\n\nsein Anlass, da die Aussagen der Angeklagten und des Zeugen FD nach der Sitzungsniederschrift verlesen, den\nZeugen FÜ und Dee auch die Niederschriften über\n\ninre Vernehmung vorgehalten worden sind. Auch die Urteilsausführungen über die von der Ehefrau RW zur Führung\nihres Scheidungsrechtsstreits .eingezogenen Erkundigungen\nlassen erkennen, dass das Landgericht den Verlauf disses\nVerfehrens in der lauptverhandlung erörtert hat. Einer\nVerlesung der Schriftsätze der Parteien bedurfte es nicht,\nDie Verhandlungsführung im einzelnen kann nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden; das Revisionssericht kann auch nicht prüfen, welche Vorhaltungen der Tatrichter den Frozessbeteiligten und Zeugen auf Grund der bei-Gezogenen Ehescheidungsakten gemacht hat.\n\nDer von der nevision vernmissten Klärung der Traxs.\nob der ersuchte Richter der Angeklagten Gelegenheit gegeben\nhaben würde,\" ausserhalb des Beweisthemas liegende \" Bexundungen zu Protokoll zu geben, bedurfte es nicht, weil\nGas Landgericht die Erneblichkeit der von der Angeklagten\nverscawiegenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht hat, wie\nbei der Prüfung der Saclbeschwerde dargelegt wird. Ausser:\n\nGem bevreisen die von dem ersuchten Richter zugelassenen Vorhal-\n\ntungen, dass dieser sich nicht streng an den Wortlaut des\nBeweisbeschlusses gehalten hat.\n\nDas Landgericht war aucn nicht verpflichtet, die Handakten des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau RB beizuziehen, um zu er2orscaen, ob diese du:ch einen Detektiv\nÜber die Eheverlehlungen ihres Mannes unterrichtet worden\n\nmann 4 > um on nn\n\n-.=._ Pi\n\n-4-\n\nist, Es hat sich au? Grund der eidlichen Aussage der Frau\nREED üavon berzeugt, dass diese nur durch ihren Vater\nvon den Beziehungen ihres Hannes. zu Fräulein HaiB erfahren hat. Dass die Zeugen bei ihrer Vernehmung nicht\nsämtliche, in der Widerklage angegebenen Einzelheiten\nüber das Zusammensein des Ehemannes Re nit Fräulein\nToglBin Braunlage als Inhalt der von der Angeklagten\ngenechten Mitteilungen erwähnt haben, nötigte nicht zu\ndem Schluss, Trau R@Brüsse noch von anderer Seite\ninformiert worden sein. Dem Tatrichter brauchte sich ädaher nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Aussage der\nZeugin RB auf Grund der Handakten ihres Prozessbevollmächtigten nachzuprüfen.\n\nAuch ein Verstoss gegen § 267 StPO ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision Fehlerhaftigkeit der Teststellungen geltend macht, ist die Verfanrensrüge nicht durch\nanführung von Tatsacıen belegt und daner nach § 344 Abu 2\nv»atz 2 StPO unbeachtlich. :Die Verwechslung des Datums\nder Reise nach Braunlage ist belanglos, weil die unrichtige Zeitangabe auch den Vernehmungen der Angeklagten\nals Zeugin zugrundegelegt worden war. Das Landgericht ist\n„ithin nit Recht ebenfalls von dieser ausgegangen. Im\nübrigen greift die Revision die dem Tatrichter vorbehal.\ntene Beweiswürdigung in -unzulässiger Weise an, indem sie\nrüst,.die Urteilsfeststellungen beruhten mehr oder vweniser auf Hutmassungen. j\n\n..\n\nDie Saclıbeschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nDas Urteil geht von der zutre?fenden Rechtsansicht aus,\n.dass ein Zeuge die Wahrheitspflicht auch dann verletzt,\n\noY\n\n-5.\n\nwenn er Tatsachen verschvweigt, die zum Gegenstand der\nVernehüung gehören. Der Umfang der Zeugnisyflicht wird\ndurch die in dem Beweisbeschluss aufgeführten Fragen -\nunter Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung für den\nRechtsstreit - bestimmt. Innerhalb dieser Grenzen muss\nder Zeuge auch ohne Befragung des Gerichts oder der\nParteien alles sagen, was mit dem Beweisgegenstand in\nuntrennbarem Zusammenhang steht und dessen Erheblichkeit\nfür die Entscheidung er kennt (BGHSt 1, 22. BGH Urteii.\nve 210. XII. 1951 - 1 StR 505/51 -). Anders sind auch öie\nUrteilsausführungen nicht zu verstehen,. in denen das\nVerschiweigen von Umständen festgestellt wird, \"die Zür den\nEhescheidungsrechtsstreit erheblich waren\",\n\nDas Landgericht hat nicht verkanni, dass die wesentliche Bedeutung der Beweisfragen darin bestand, ehebrecherische Beziehungen zwischen RW und Fräulein Te aufzu-Gccken; denn es hat uuch den Inhalt der Widerklage der Ehefrau verwertet, die auf Ehebruch gestützt war. Es hat\nferner rechtlich nicht geirrt, wenn es die Angeklagte für\nverpflichtet gehalten hat, sämtliche Tatsachen zu o?Ffenbaren, die das Zusammensein des Ehemannes Fb nit Fräulein\nEen Braunlage betrafen, auch wenn sich daraus nicht\nunmittelbar geschlechtliche Beziehungen zwischen ihnen\nergaben. Dazu geuörte vor allem, dass beide gleichzeitig\nin Braunlage waren und dort in einem und demselben Hotel\ngewohnt haben. Der Hinweis der Revision darauf, dass dies\nin dem Scheidungsrechtsstreit unstreitig gewesen sei, bsrührt die Pflicht der Angeklagten nicht, alles zu sagen, was\nsie über den Beveisgegenstand wusste; denn als Zeugin konnte sie den Streitstof? nicht übersehen. Auch ist der Scheidungsrichter verpflichtet, die Wanrheit onne Rücksicht auf\n\nr\n+\n\nre\n\n-6-\n\ndas Parteivorbringen zu ermitteln. Dasselbe gilt von den\nErzählungen der YHaB über ihre innere Einstellung zu\nRe nach ihrer Rücikehr von Braunlage, da hieraus\nnach der Lebenserfahrung Schlüsse auf die Art der Bezizhungen zwischen beiden während ihres dortigen Zusanmenseins gezogen werden konnten, '\n\nOhne Recntsirrtum hat das Landgericht die Eidesverlotzung euch darin gesehen, dass die Angeklagte die\nBesuche des Re in der Wohnung der Tg verschwiegen hat. Die Auslegung ihrer Aussage durch den Tatrichter\nist für das Revisionsgericaht bindend; sie lässt keine\nDenkfehler erkennen. Die Angeklagte .hat die Bekundungen\nder Zeugen zu diesem Punkt ohne Kinschränkung als unrichtig\nbezeichnet, also auch die ihr bekannten Besuche des REN\ndie die Zeugen beobachtet haben, in Abrede gestellt. Das\nVorbringen der Verteidigung, die Angeklagte habe mit diescr Srklärung nur Ir eigenes, von den Zeugen geschildertes Verhalten bestreiten wollen, liegt auf tatsächlichem\nGebiet und kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt\nwerden. j\n\nZur inneren Tatseite führt das Urteil aus: \"Die Ange-\n“lagte wusste, dass es nicht auf eine wörtliche Beantwortung der Beweisfragen ankommt, sondern au? die Bekundüung\naller für das Gericht wesentlichen Umstände. Sie hat in\nker Hauptverhandlung gostanden, dass sie sich darüber im\nklaren gewesen sei, dass sie das \"reifen von Braunlage erwähnen müsse, wenn sie überhaupt etwas davon wisse. Nach der\nÜberzeugung des Gerichts hat sie auch erkannt, dass es für\ndie Entscheidung des Rechtsstreits von ganz- erheblicher\nBedeutung ar, ob RM: it Fräulein Hein Breunlage\n\n-7T-\n\ni:n Hotel Edel.!eiss gevionnt natte, ob Giese ihr das\nerzihlt und hinzugefügt hatte, sie könne ohne R>\nnicht mehr lcben, und ob Raasch Fräulein Te nehr-\n?ach in ihrem Zimmer besucht hatte. Gleichwohl hat sie\ndi2se Tatsachen verschwiegen, weil sie mit der Thescheidungssache nichts zu tun haben wollte. Es war ihr\nannngenehn, dass ihre waurheitzgemässen Berichte an |\nAntsgerichtsrat KB und den Vater der Trau RD\nzu ihrer Vernehmung als Zeugin geführt hatten. Deshalb\nbeschloss sie in der Annahme, dadurch am leichtesten\nvon der ihr lästigen Zeugenpflicht loszukorxien, nichts\nza wissen und bei möglichen weiteren Vernehmungen bei\ndieser Darstellung zu bleiben.\" Dauit ist festgestellt,\ndass die Angeklagte vorsätzlich falsch ausgesagt hat.\n\nDurch die Annahme einer Handlungseinheit hinslchtlich der uncidlichen und der eidlichen Aussage ist. die\nAngserla,ıte niel:t benachteiligt. Da dir Yerurteilung wesen\nkeineids auch das Vergehen der uneidlichen Aussage umfasst, ist iniessen für eine Treisprechung kein Raum.\n\nAus den Strafzumessungsgründen ist nicht zu entne:men, dass der Tatrichter bei Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von rechtsirrtümlichen Erwägungen aussegangen sei. Das Landgericht ist namentlich nicht in\nden von der Revision gerügten Pehler verZallen, das\nTatbestaendsmerkmal der falschen Aussage straferschwerend\nzu ververten. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat es zulässigerweise nur berücksichtigt, dass die Angeklaste\nvor ihren Aussagen Zeit genug hatte, um sich ihre Angaben reiflich zu überlegen. Es ist auch rachtlich nicht\n\nzu beanstanden, wenn das Landgericht der mehrmaligen Ver-\n\nTE nn nn mn\n\n8-\n\nıetzung der Wahrheitspflicht bei der Strafbemessung\nRechnung getragen hat, Da das Urteil auch sonst keine\nGie Angeklagte benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt, ist’die Revision zu verwerfen.\n\nII. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss dagegen Erfolg haben, weil das Landgericht die zwingende\nVorschrift des § 161 Abs 1 StGB übersehen hat, wie es\nselbst nachträglich bemerkt hat. In Übereinstimmung mit\ndem Antrage des Oberbundesanwalts hat das Revisionsgeric.ıt nach § 354 Abs 1 StPO auf die gesetzlich niedrigste\nIhrenstrafe, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer eines Jahres (§ 52 Abs 2 StGB), erkannt. Daneben\nwar die üauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin\noder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, auszusprechen. Soweit die Angeklagte unter Übernahme der Kosten\nau? die Landeskasse freigesprochen ist, ist das Urteil. aufzuheben.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/4-str-806-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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