{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-28_4_StR_71_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"4 StR 71/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 022 G\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Straflsache\ngegen\n\nden Schachtmeister Bernhard R EEE aus He\nsehoren or EEE 1904 in CE 0: tpreußen,\n\nwegen geführlicher Körperverletzung\n\nnat der 4. Strefsenat des Eundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nDundesrichter 'Krumnme\nBundesrichter Dr. Engels\nDundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\n. als beisitzende Richter,\n\nDundesanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestelltern\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrtsil des Schwurgerichts in Bochum vom 17. August 1950 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Reohtsmittels fallen der\nStaatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Tatrichter hat es nicht für nechgevriesen crachtei. dass Sender Te infolge der Liischandlung des\nAnseklagten gestorben ist, weil die Zeugen keine\näusseren Verletzungen bemerkt haben und die Todesursache woder durch Iinzuziehungs eines Arztes noch\nGurch die Leichenöffnung Testgestellt.worden ist. De\nauch die Linlassung des Angelilagien. Sender gg hato.\n\neis er 'Ciesen nach’ der: Arbeitszeit ‚zweimal besucht\nhabe, weder über Schmerzen acch Über Verletzungen ge-\n-lagt, nicht widerlegt worden ist, lässt sich nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts nicht ausschliessen,\ncoss der Tod vielleicht doch auf andere, von der ilirsendlung unabhängige, Eusserlich nicht erkennbare\nUnstände. etwa auf Unterernährung infolge der unzuläng lichen Lagerverpflegung, zurückzuführen ist, die\nmit der list shandlung durch Cen Angeklagten nichts zu\ntun heben. Es hat deshalb die Verurticilung des Deschwerdeführers wegen Körnerverletzung nit Todes-ZTolge nach dem Grunäsatz, dass im Zweifel zugunsten\n\ndos Angel tlagten zu ents cheiden ist, abgelehnt. »ie\nniergegen gerichteten kus’Rührungen der revision\n\nbeireffen nur die Deweiswitrdigung, die indessen ®\nVerstösse gegen äie Denkgesetzc und die Lehenserfehrung\nnicht erkennen lös 0% Die Seinrliche und Kränklichkeit\n&es :lischendelten zur Zeit dcr Tat nötigtentäl,cht\" FD\ndem Schluss, dass diese den: Zintritt dos Dodes veschleunist het. Wie der Urteilszus satinenhang ersint,\n\nha; der Tatrichter auch diese Möglichkeit erwogen,\n\nihr aber wesen der Unklarheit über die durch den Schlag\nevsva herbeigeführten Verletzungen bei der Biläung seiner überzeugung keine entscheidende Bedeutung beigenessen. Diese Würdigung ist nit Rechtsgründen nicht\nenzugreilen. ‚Da das Urteil in Falle Mauch sonst\nkeine kechtoverletzung erkennen lässt, muss die auf\ndiesen Prll beschränlite Revision der Staatsanwalt- .\n\nschaft vervorfen werden.\n\nDic Iintscheidung entsnricht dem Antrage: des\nOberbundesamialts.\nGroß Krunne ängels\nDr. liülle Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/4-str-71-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/4-str-71-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.119415+00:00"}}