{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-28_4_StR_56_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"4 StR 56/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"bo\n2272 093\n\n4_StR 56/51\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pernmelde-Bauhandwerker Albert R CEEER :\n\nB , geboren am (EEE 16 ii in\nED 2 Tu\n\nvsegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals.Vorsitzender,\nBurdesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 9. Okto-\n\n\"ber 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\neründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu Gefüngnisstrafe verurteilt worden. Er hat an Karsamstag 1945 als\nUnteroffizier einer Flak-Batterie den Bauern Le»\n‘er wegen des Anrückens alliierter Truppen auf seinem Ho?\neine weisse rahne ausgehängt hatte, vorsätzlich erschossen, weil er den Befehl hierzu von dem ihm vorgesetzten\nHauptvachtmeisver 0) ernalten zu haben glaubte.\n\n1. Die Verfshrensbeschwerde hat keinen Erfolg,\n\nDie Revision hat keinen der Gründe geltend gemacht,\ndie das Schwurgericht gemäss § 244 Abs 4 StPO zur Anhörung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen über äie\nVerantwortlichkeit des Angeklagten hätten veranlassen\n\nmüssen. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Schwurgericht |\n\nan der Sachkunde des vernormenen Facharztes Dr. BED\nkeinen Zweifel hatte, und dass seine Ausführungen Zrei\nvon Widerspruch waren. Dass sein Gutachten - wie die Revision vorträgt - nicht überzeugt habe, weil es zu wenig\nVerständnis für militärische Dinge zeige, ist verfahrensrechtlich ohne Belang; denn der Sachverständige braucht‘\nnur seine Sachkunde zur Verfügung stellen. Über das Be- |\n. weisergebnis seiner Vernehmung hatte das Schwurgericht\nin Zreier Würdigung zu entscheiden (RGSt 7, 426); dae\ntatrichterliche Ermessen war daher auch für Ale Trage\nmasszeblich, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei .\n{RGSt 64, 113). Die Urteilsgründe weisen aus, dass dss\nSchwurgericht die Zuziehung eines Obergutachters ernogen,\naber als nicht erforderlich erachtet hat.\n\nDie xXevision rügt Zerner die Ablehnung der von bn-\n\nu\n\ngeklagten hilfsweise beantragten Vernehmung des Abteilungs-\n\nkormendeurs. Ki, der habe bekunden sollen, dass ein\nBefehl, jeder der im Kanpfgebiet die weisse Fahne zeige,\nsei zu erschiessen (sog.Himmler-Befehl), b:i seiner Abteilung bekannt gewesen sei. Die in den Urteilsgründen\nfür die Ablehnung der Verhehmung gegebene Begründung,\nGass die Tatsachen, die der Zeuge bekunden solle, - die\nallgemeine Lege im Gefechtsabschnitt - zu Gunsten des\nAngeklagten als ‘sahr unterstellt seien, trifft hinsichilich des Bekanntseins des HNimmlerbefehls nicht zu. Das\nSchwurgericht erachtet nämlich aufgrund der Bekundung\ndes früheren Oberleutnants Hofstadt für erwiesen, dass\nder sogenannte Himmlerbefehl bei der Truvpe nicht bekanntgegeben war. Indessen kann das angefochtene Urteil\nnicht darauf beruhen, dass eine weitere Aufklärung\ndieses Punktes unterlassen worden ist; denn das Schwurssricht geht in Übereinstimmung mit der Einlassung\n\ndes „AngeXlag sten davon aus, dass dieser nicht etwa äuren.\nGie Vorstellung eines allgemeinen Himmler-Befehls, sondern durch die Vorstellung eines ihm von dem Hauptwachtmeister NW erteilten besonderen Befehls zu der.\nTötung Is bewozen worden. ist. Im übrigen war der\nsogenannte Hinmler-Iefehl keine. Rechtsnorm und seine Befolgung rechtswidrig (BEHZ 3, 106).\n\nDie weitere Rüge, das Schwurgericht habe seine\nAufklärungs pflicht verletzt, . enthält ‚nur insoweit\näie nach § 344 Abs 2 StPO erforderliche Angabe der. den\nyangel begründsenden Tatsachen. und ist daher auch nur\ninsoweit zulässig, als geltend gemacht wird, das Gericht habe zur Feststellung der Todesursache eine Aussrabung der Leiche IM; anoränen müssen; im üb-\n\nKl. nn\n\nfee rt\n\n-4.-\n\nrigen ist von der Revision nicht angegeben worden,\n\nwelche weiteren Beweismittel sich dem Schwurgericht zur\nBe.utzung aufg gedrängt haben sollen. Indessen ist nicht\nersichtlich, dass das Gericht durch Unterlassung einer\nLeichenausgrabung seiner Pflicht, von Amts wegen die\nWahrheit zu erforschen, zuwidergehandelt hätte, Das\nSchrursericht hatte nämlich, wie die Urteilsgründe: ergeben, bereits aufgrund des Geständnisses des Angeklagten sowie der Zeusenaussagen äle feste Überzeugung erlangt,\ndass der Tod IB Aurch den vom Angeklagten auf ihn\nabgefeuerten Schuss verursacht worden ist. Hatte aber das\nSchwurgericnt sich somit hierüber bereits aufgrund der\nihn vorliegenden Beweisergebnisse seine Übarzeugung gebildet, so hatte es keinen Anlass und daher auch keine\nVerpflichtung, weiteres Beveismaterial herbeizuschaffen\n(RG IW 1916, 1026 Nr 1).\n\n2. Auch die Sacubeschwerde ist unbegründet.\n\nSoweit die Revision darzulegen sucht, dass das Scawurgericht aufgrund des Verhandlungsergebnisses zu anderen als\nzu den von ihm gezogenen Schlüssen ‚hätte gelangen müssen,\nkönnen ihre Ausführungen keine Beachtung finden; denn das\nRevisionsgericht ist weder dazu ‚berufen, ‚noch in der Lage;\nGle Beweiswürdigung des. Tatrichters auf Vollständigkeit\nund zwingende Schlüssigkeit. ‚hin 'zu untersuchen. Die ihm\ngemäss § 537 StPO allein öbliegende Prüfung, ob das\nRecht ne angewendet worden ‚ist, kann es vielmehr\nnur aufgrund der vom Schwurgericht getroffenen, 'in sich\nnäderspruchslosen 2 Feststellungen yornehnen.\n\nNach Überzeugung des Schwurgerichte hat der Angeklagte den Bauern SO nr aus blindem Geıorsam, sogenann-\n\n60\n\n-5.-\n\ntem Kadavergehorsam, gegenüber dem jedenfalls verneintlich erteilten Erschiessungsbefehl des Yauptwachtmeisters\ngetötet, ohne überhaupt irgendwelche Abwägungen vorzunehmen. Daraus folgt bereits, dass der Angeklagte sich\nweder auf Notwehr, noch auf einen Notstand berufen kanns\ndenn beide Strafausschliessungsgründe setzen voraus, dass\neben die Abiiendung einer - wirklichen oder vorgestellten -\ngegenwärtigen Gefahr der bestimmende Beweggrund zum Handeln\nsewesen ist (vgl RGSt 54, 199; 56, 285; OGHSt 1, 313).\nDer blosse Umstand, dass der Angeklagte sich in Gefahr\nbefunden oder geblaubt hätte, kann daher nicht ausreichen,\ndie Tötung zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.- Im\nübrigen ergeben die Urteilsfeststellungen bedenkenfrei,\ndass nicht einmal dies der Fall gewesen ist. Die Einlassung des Angeklagten, LED sei ärohend auf ihn\nzugekommen, bewertet das Schwurgericht als eine nachträglich vorgebrachte und unglaubwürdige blosse Scautzberauptung. Zur Zeit Ger Tat wer dis weisse Fahne bereits entfernt; sie lag zusammengerollt auf dem Boden\nund ihre erneute Hissung war nach Lage üer Sache nicht\n\nzu befürchten. Die Tötung des Bauern war überdies offensichtlich kein erforderliches oder auch nur geeignetes Kittel, eine durch die Tahne etwa begründete\nGelahr für die Truppe zu beseitigen. Der einen Befehlsnotstand ausschliessenden Tatsache, dass er sich nicht\n\nin gegenwärtiger Gefahr befand, wenn er den Befehl unausgeführt liess, ist der Angeklagte sich zur Überzeugung des Schwurgerichts bewusst gewesen. Zutreffend\nweist das Urteil auch darauf hin, dass dem Angeklagten\nals einem Soldaten das Bestehen einer etwaigen Gefenr.\nzusumuten gewesen wäre (vgl OGHSt 3, 129 f).\n\nDass ein Befehl, IÜMEED wegen des !iissens Ger\n\nDV\ns AN |\n\n-6-\n\nweissen Faine ohne weiteres zu erschiessen, rechtswidrig war, legt das Schwurgericht zutreffend dar,\n\nGesen die tatsächliche Feststellung, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit auch erkannt hatte, känpft\n«ie Revision vergebens an. Der Befehl kann daher die Tat\ngemäss § 47 liilStG weder rechtfertigen noch entschul-\n\ndigen.\n\nDa somit das Schwurgericht den Angeklagten mit\nRecht des Tot.chlags schuldig befunden hat und auch die\nStrafzumessung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler\nhervortreten lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu veruerfen.\n\nGroß. Frau Bundesrichter Krumme Engels\nist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung verhindert. Groß\n\nDr. Hülle - Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/4-str-56-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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