{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-27_4_StR_828_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-27","aktenzeichen":"4 StR 828/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 828,552 7}\n2297 026\nÖ\n\nIn Nanen des V Iikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Ingenieur Erich V EB :u:\ndort geboren an EEE | © 919,\n\nAnstreicher Heinrich K aus nr —\n5. u 3 % geboren am 1905 in KD\n5. )>\n\n3) den Bäcker Louis Ky rd aus CB cr\ngeboren ar En 1902;\n\nwegen Unterschlagung im Amte u.ä.\n\na\n(X\n(RK\n\nES er o\n3\n\nhat der 1. Ferien-Strufsenat des Bundeszgerichtshofs in der\n\nStr\nSitzung vom 10, Sept\n\nD\n\nmber 1953, an der teilgenommen heven:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichterat Ww in ie: Verhandlun:,\nStaatsanwalt EB >:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nTür Kecht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Vin gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Darhbure/la ıhn\nvom 27. Februar 1952 wird auf seine YVosten\nverworlen.:\n\nII. Auf die Revision des Angekla EB :;:&\n\na\n8.6 ri\ndas vorgenannte Urteil sent Sen tatsächlichen\n\nFes tstellungen aufgehoben, soweit Gdlieser AN-\ngeklagte sowie der ı Ntangenlauve Ky\nin Falle 3 1 d wegen Unterschlagung in Tal\neinheit mit Untreue verurteilt worden sind:\nfon\n\nDie Sache wird in diesen nm ge zur nelen\n\nVerhandlung und Entscheidune\n\niip\n\n&, auch über\n\ndie Kosten des techtsmittels, zn das Land-\n\ngericht zurückverwiasen\n\nIn übrigen wird die Revision des\nklagten KW ‚crworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nANGE -\n\nDer Angeklagte VB it vesen !misunterschlasuns\nin drei !ällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, wegen Betruges in zwei Fällen, dsvon in einen\nFalle in Tateinleit mit Untreue und Urkundenfälschung\nin inte, wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit\nmit Untreue und wegen Unterschlagung in Tateinheit nit\nUntreue, der Angeklagte | wegen Unterschlagung in\nTateinheit mii Untreue in zwei Fällen verurteilt worden\n\nes sachlichen zecnt®.\nder Angeklagte VGEB =usseräem Verletzung von Ver-\n\nTshrensvorschrilten\n\nBeide \\ingeklagsten rügen Verletzung &\n\nib)\n\nIT.\n\nDie Revision des Angeklagten vn\n\nArc Die Verfahrensrüge\n\n1) Die Revision rügt unvorschriftsmässige Besetzung\ndes erkennenden Gerichts, weil als Vorsitzender ein nicht\nständiges Mitglied der Strafkammer und als Beisitzer zwei\nnoch nicht endgültig in den Justizdienst Üübernommene\n\"ssessoren mitgewirkt hätten (Verletzung des Art 97 GG\n\n2.2\n\nund der 8% 1 f£ 8VG). Die Rüge ist unbegründet,\n\na) Nach § 10 Abs 2 GVG kann bei Imts- und Landserichten jeder zum Richteramt Befähigte (§ 2 GVG) als hilfsrichter verwendet werden. ohne gemäss § 6 GVC zum Richter\nauf Lebenszeit ernannt zu sein. Die Beschäftigung nichL\nständiger Richter widerspricht auch nicht dem Grunagesetz (BGESt 1, 274, 3CH 3 StR 233,52 vom u Juli 1952)\n\nNach dem Geschüftsverteilungsplan des Landgerichts in\nLarburg für das Jahr. 1952 und der dienstlichen Ausserung\ndes Vorsitzenden der Strafkammer besteht kein Zweilel.\nrichterliche Beisitzer in der Hauptverhandlung mitye-\n\nwirkt haben. Kilfsrichter im Sinne des 3) 10 bs 2 GVG\n\nwaren.\n\n- A -\n\nb) Der ordentliche Vorsitzende der erkennden Strar.\nkammer, Landserichtsdirektor Dr TB =: rend\nder Hauptverhandlung in Urlaub Das nach deu Geschiltgverteilungsplan vom 8, Januar 1952 zu seinen \"egelmäss\ngen Vertresver bestellte Witglied der Kamner, endseriohte.\nrat Sc. ver seit inde des Jahres 195] erkrankt.\nDa diese Krankheit länger als ursprünglich erwartet dauerte, war am 18. Januar 1952 ein weiterer Präsidialbesc hLuss\n\nergengen, durch den für die Dauer der Erkrankung des Landgerichtsrats Fe :r dessen Stelle der Landsgerichtsrat „orimann.der bis dahin einer Zivilkammer angehört\nhatte und der Strafkammer nur als Vertreter zugeteilt\n\ner bestellt\n\nwar, als ordentlicher Beisitzer der Strafkamn\nwurde. „ls solcher war SCH nach 5% 66 bs 1 GVE in\nVerb, m. Buchs . D des Geschäftsverteilungsplanes vom\n8. Januar 1952\" zur Vertretung des durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden, Lendgerichtsdirektor Dr Tommy,\nrufen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob Lar \\dgerichis\nvet SO W ui: Ganı den Vorsitzenden hätte vertreien\nkönnen, wenn er - wie nach dem Geschäftsverteilungsplan\n\n=\n\nIS Zu\n\nvom 8. Januar 1952 - der Strafkasmner nur als stellver--\ntretender 3\n\ne r und damit als nicht ständiges .„itglied zugetei\n\nsitze\nıilt gewesen wäre.\n\nGegen die Gültigkeit des Änderunssbeschlusses von\n15. Januar 1952 bestehen Keine durchgreifenden 3edanken\nzine dauernde Verhinderung eines Kannermitgliedes in\nSinne des § 63 ibs 2 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn\ndie Unmöglichkeit seines Wiedereintritts feststeht, sondern auch dann schon, wenn es längere Zeit verhindert ist.\n\nDas neu eintretende „itglied braucht alsdann nieht für\n\n“\n\nje\n\nen ganzen Aest des Geschäftsjahres überwiesen zu werden.\n\nsondern nur für die Zeit der Verhinderung ix&St 20, 355).\n\n2) Der Verteidiger des Angeklagten VB ı:: nach\nssausführungen in der Hauptverhandlung beantragt, noch den an Gerichtsstelle anwesenden Bruder des\nAngeklagten, Dr. VB: als Zeugen zu vernehmen, Das\n“ericht ist daraufhin wieder in die Beweisaufnalme eingetreten und hat den Zeugen yernommen. Nach dem Schluss\nder Vernehmung stellten die Verteidiger der drei anderen\n\nAngeklagten die Schlussamträge und erhielten sämtliche\n\n3\n010\n\neklagten das letzte Wort; sie erklärten, dass sie\nsich den ihrer Verteidiger anschlössen\n\ns Angeklagten VW -i:t, dass dessen\nhı der erneuten 3eweisaufnakme nicht noch-\n\nws\nmi\no\nes)\n[6%]\n<\nH\n{2\nHs\noO\n18\n©\n\nAv\noO\n\nVerteidiger n:\n\naan gekommen sei; sie erblickt hierin eine Ver-\n\nzZ\nN\nm\nnn\nIS]\nfar\n®)\nI\n\nletzung des dem Angeklagten zustehenden rechtlichen Ge-\n\nhörs. Auch diese Rüge geht fehl.\n\nNach § 258 StPO braucht dem Verteidiger des Angeklagten nicht von Amts wegen, sondern nur auf „unsch das\nYort erteilt zu werden (RGSt 42, 51). Sinen solchen \\Wunsen\nhat der Verteidiger des Angeklagten VB 7:cCh der\nSitzungsniederschrift nicht geäussert, und zwar offensichtlich deshalb, weil er seinen unmittelbar vorher\nvorgetragenen Ausführungen und dem intraa auf Freisprechung des Angeklagten nichts hinzuzufügen navte,\nInwiefern der Angeklagte, der nach 5 258 \\bs 3 StPO das\nletzte Vort hatte und nur auf die Ausführungen seine\nVerteidigers Bezug nahm, bei dieser Sachlage in seinen\nrechtlichen Gehör beschränkt worden sein soll, ist nicht\nersichtlich. {usserdem würde das Urteil euf einem etwailgen Mangel in dieser Hinsicht nicht beruhen. Denn der\nheuge Dr. VB ii lediglich darüber gehört worden\nob er im Januar oder Februar 1950 eine bestimmte henge\n\nPensterglas zu seinem 3ruder, dem ingeklagten, nach\n\nZimmersrode hat schaffen lassen Er hat diese Frage be-\n\nl\nö Eu\n\nJaht. Das Gericht hat Jedoch die sichere überzeugung BE-\n\nwonnen. dass es sich bei diesem Glas nicht um das Glas\ngehandelt hat, das der Angeklagte unrechtnässig von der\nBahnverwaltung bezogen hat. Es ist daher nicht zu erkennen. was der Verteidiger nach der Vernelmun® des\nZeugen Dr. VB 0cCh zusätzlich zur Entlastung des\nängeklagien hätte vortragen können, wenn er tatsächlich\nnochmals zu Wort gekommen wäre. 8 338 Zirf 8 STLO\n\nssen Verletzung die Revision möglicherweise ebenfalls\n\n©\n\nrügen will, ist im übrigen schon deshalb nicht snwend-\n\nbar, weil es an einem Beschluss des Gerichte fehlt,\n\nB Die_Sachrüge.\n\ni) In den ®Pillen C 1-5 iet die Revision offensichtlich unbegründet. Ob die Strafkammer in Falle C » an den\nUrteilsgründer zu Recht Tateinheit zwischen Urkunden :\nFälschung (§ 267 StGB) und Urkundenfälschung im ante\n(§ 348 Abs 2 StGB) angenommen hat, kenn dahingestellt\n\nbleiben, weil der sllein massgebliche Urteilssstz nur\n\nurl Urkundenfäl\n\nSb}\n\nwung im Amte (in Tateinheit mit Betrug\n\n4\n\nsc!\nund Untreue) lautet und das Strafmass durch eine rechts-\n=\n\n&\n\nirrtünliche Deranziehung des % 267 StGB ersichtlich niekt\n\n{\nbeeinflusst ist.\n\n2) In Falle Blb) hat das Landgericht den ingeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher s-hwerer\n„utsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§§ 350, 351, 266, 47, 73 StcB ' zum Nachteil der\nSundesbahn verurteilt, weil er in der Zeit von \\ärz 1949\nbis August 1950 im Einvernehmen nit dem Tjt angeklästen\nKB on den \\rbeitern seines Bauzugs ohne deren\n„issen und 3illigung laufend Teilbeträge des ihnen aus-\n\nne\n\nzuzahlenden Lohnes hat einbehalten unä zur Deckung von\n\n7 -\n\nFehlbeträgen der Küchenkasse verwenden lassen. Die Revi.-.\n\nsion greift die Verurteilung wegen schwerer Amtsunter-\n\nschlagung in mehrfacher Einsicht an.\n\n) Sie meint. der Angeklagte habe an der Küchenkasse keinen Gewahrsam gehabt. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts habe er diese Kasse zwar von seinem\nDienstvorgänger SCEB übergeben erhalten, nach anderen\nSeststellungen habe jedoch der lüitangceklagte Yıw ii:\nKasse verwaltet und in Besitz gehabt, ohne dabei von\nVB «ontrolliert worden zu sein. Dieser Einwand geht\nfehl, weil dem Angeklagten nicht die Unterschlagung von\n\nweldern der Küchenkasse, sondern die von Lohngeldern\n\nzur Last gelegt ist. die er von der jeweils in der Ei\n\ne\ngelegenen 3shnstation Zür die ihm unterstellten \\rbeiter\nzZ\n\nseines Bauzugs in Empfang genommen, an diese aber nicht\nE e\n\ndi\n\nin voliem Unfange ausbezahlt hat. ın diesen Geldern\nhatte er zweifellos den Gewanrsam, zunächst allein\n\n- nämlich während des Abholens der Lohngelder von der\nKasse - und dann - nach deren Überzabe an den Kassenverwalter KB - zeneinsam mit diesem; denn als verantwortlicher Leiter des Bauzugs und Dienstvorgeseizier\nGes KÜEEE = te er jcäerzeit eine tatsächliche Ver-\n\nfügungsgewalt über die Lohnkasse.\n\nDamit erledigt sich auch das 3edenken der Revision,\nder Angeklagte habe die twelder der Geneinschaftsküche\nnicht in amtlicher Eigenschaft in Gewahrsam gehabt, weil\nder Betrieb dieser Kliche eine private angelegenheit der\ninsoweit zu einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft\nzusammengefassten 3auzugsangehörigen gewesen sei.\n\nb) Die Revision will aus dem Umstande, dass die\nStrafkammer die Ursache des Fehlbetrags in der Küchen-\n\nkasse nicht hat klären körnen, folgern, der Fehlbetragx\n\nPan\n&\n\nsei kein wirk <iicher, sondern ein rein rechn rischer o-.\n\nDB\n\nsen nicht\n\n©\n\nwesen, der darauf zurückzuführen gew 1, dass\nalle tatsächlich erfolgten Küchen nausgaben verbucht worden\nseien. Da aber die Bauzugsangehörigen die Kosten des\n\nKüchenbetriebs selbst aufzubringen gehabt hätten, hätten\nsie auch für den buchmässig nicht belegten Mehrverbrauch\n\naufkommen müssen.\n\nEs trifft zu, dass sich der Tatrichter \\usser Stande\ngesehen nat. festzu stellen, auf welche Weise jer \"elbe-\n\nKüchenkasse entstanden ist und sieh loufend\nerhöht hat. Er hat aber trotzdem einen echten Fehlbetrass.,\nnicht nur eine Duchmässige Unsti malgkeit fir erwiosen\nerachtet, wie sich daraus ergibt, Jass er oine Haftung\n\n\"zumindest des Angeklagten FED ii: den Henibestand\n\nbejaht hat. Zuch die Tatsache, dass sich TE ::i\n\nSeiner &blösung durch den Zeugen AB = 019: 15,\n\nErsatz der insgesamt fehlenden 2.260 DM erboten und die-\n\ncr?\n\nsen ursatz nit geliehenem Geld und aus Ilm Zustohende\nLohn geleistet hat, spricht für einen echten Fehr Ibatrar\nJamit erledigt sich auch der Zinwand der Revision. der\nAngeklagte sei befugt gewesen, den von der Strafkamer\nirrtümlich als Fehlbestand angesehenen Kichenmehrverbrauch auf die Bauzugsangehörigen umzulegen und zu die-\n\nsem Zweck einen Teil ihrer Löhnung einzubehslten.\n\nc) Die Revision greift schliesslich die !{nna'me\neiner schweren \\mtsunterschlag gung mit dem Hinweis\ndarauf an, dass die Srstschriften der Lohnlisten, die\n\nder Angeklagte der auszahlenden Kasse vorgelegt habe,\n\nrichtig gewesen seien, und dass die Zweitschriften, die\ns Unterlage bei dem Bauzug verblieben seien, sowie\nbt beim lonatsschluss an die 3au-\n\nben worden seien, keine sur \"on-\n\nFr\n[ap]\nD\nfan\npar}\nÄ u\n}\n©:\nH\nFr\n\nO8\na\nes]\nPay]\nS\nU\non\nfar\n02\n\ntrolle der Ausgaben bestimmten Rezister gewesen seien\nAkuch dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Die Revision übersieht nämlich, dass die Lohnabschlagslisten\nund die Erstschriften der Lohnstreifen (Lohnberechnungen) nicht dem Nachweis der von der Kasse empfangenen\nLohnsummen, sondern dem Nachweis der an die Arbeiter\nausgezshlten Lohnbeträge gedient haben. also nicht\nEmprfangsbestätigungen, sondern Auszahlungsbeleze gewesen sind, die dedurch unrichtig geführt worden sind\ndass in sie höhere Beträge eingetragen wurden. als den\nArbeitern tatsächlich ausbezahlt worden sind Den Urteil\nist zwar nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Lokhnsbschlagslisten im Sinne des § 351 StGB zur Wintragung\n\nF\n\noder Kontrolle der\n\nkr\n„Er\n\nusgaben bestimmte Rechnungen, Register oder Bijcher oder unrichtige Belege zu solchen\nwaren - und ob sie, Talls letzteres zutraf. zu diesen\nZwecke der 3ahnverwaltung vorgelegt wurden -, wenn auch\ndie Tatsache, dass der Angeklagte die Richtigkeit der\nListen mit seiner Unterschrift zu bestätigen hatte, cine\nsolche Zweckbestimmung nahelegt. Das ist indes unschädlich; denn nach den insoweit eindeutigen Feststellungen\nwaren auf jeden Fall die Erstschriften der Lohnlisten\nals Belege unä „brechnungsunterlagen für die 3uchhaltung\ndes Lohnrechnungswerks einzureichen, so dass die Änwendung des § 351 StGB mindestens aus diesem Grunde gerecht -\nfertigt ist.\n\nDie ohne Beschränkung eingelegte Sachrüge gibt im\nübrigen zu folgenden Bemerkungen Anlasss\n\nDer Tatbestand der Amtsunterschlagung setzt die\nZueignung der-in amtlicher Eigenschaft emvfangenen Gelder voraus. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine die\n\nZueignung kennzeichnende eigentümergleiche Verfügung\n\nauch in der Deckung von Ferlbeträgen mit amtlichen Geldern\n\nliegen, für die der Täter aus seinen Vermögen aulkonmen\n\nmuss oder aufkommen zu müssen glaubt (BGH 4 Stk 81,0\nvom 10. August 1951). Ob der Angeklagte VB =. 1: -\nsatze der Fehlbeträge in der Küchenkasse ee\nwar oder sich - sei es auch irrtümlich - vervrlichte\nfühlte, hat die Strafkammer nicht endgültig ern das\nbeweist die Bemerku\n\nund bei. deren Bekanntwerden für sie hätte haften missen\n\nIng, dass \"zumindest der Angeklagte\n\n©\n\nür die Fehlbeträge verantwortlich gewesen sei\n\nHtr\n\na anderer Stelle des Urteils ist allerding\nsräntworblichkeit such des Angeklagten VB ir ic\n\n\"Unstimmigkeiten\" der Küchenkasse die Rede). Es genüste\n\nhesocn, Cess Va sine zus den Ventbetrag dem \\litangcklagten KW erwachsene Zehlun ssverpflientung ab-\n\ndecken wollte; denn auch die Überlassun. smtlicher Gel-\n\nHH\n\nder an Dritte oder die „bdeckung von Verbindlichkeiter\neines anderen mit amtlichen Geldern schliesst eine Zueiegnung in sich, weil der Tatbestand des § 350 SGB nichi\nvoraussetzt, dass sich der Täter im ındergebnis selbst\nbereichert oder dass er die Gelder fir sich verbraucht\n(BGH aa0). Dass KB =o2r zum Ersatze der Fehlbeträge\n\nL\n\naus eigenen Mitteln verpflichtet war hat die Strafkammer\n\n2\n\n‚ustrücklich festgestellt. Wenn der angeklagie bei dieser\nSachlage mit YEW vercinbarts hat, dass den Bauzugsan-\n\n[e\n\nıssen und Zustimmung Lohnbeträ Te\neinbehalten und diese Betröge zur Abdeckung des Wehlbesiandes in der Külchenkasse verwendet werden sollten,\nund wenn FÜ diese Absprache dann Aurcheerührt hat,\nzo liegt hierin eine eigentümergleiche Verfügung über die\n\nden Nehlbestand nicht nur ganz ‚orübergehend verdscken\n\n2\n\nvelder durch den Angeklagten. Das\n\nund alsbald einem ursprünglichen Vorhaben gemäss mit bDereitliegenden eigenen litteln abdecken wollten, ergibi\nsich schon aus der langen Dauer ihrer Verl nen (ads.\n1949 bis August 1950), sowie aus der ausdrücklichen Fesi.-\nin Urteil, dass die Lohngelder zur \"Abdeckung!\n\nr Felbeträge, nicht nur zur vorübergehenden \"Verdeckung\"\n\nrechneriecher Unstimmigkeiten verwendet worden sind.\n\nLuch die Innahme einer in hittäterschealt begangenen\n\nUnterschlagung ist nicht zu beanstanden. Niitäter einer\n\nUnterschlagung kann nur sein, wer Mitbesitz oder “ltge-\n\nwahrsam an der zugeeigneten Sache hat (B6GHSt 2. 317, Sul\n\n.\n\nStR 686/52 vom 15. Januar 1953). Diesen hatte der Ange-\n\nklagte, wie bereits ausgeführt worden is%.\n\nDass er auch in Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns gehandelt hat. geht daraus hervor, dass er steon-Bes Stillschweigen über die Tatsache des Tehlbestands In\nder Küchenkasse und dessen Abdeckung durch Einbehaltung\n\nvon Lohnteilen sageordnet hat.\n\nAuch der Tatbestand der Untreue ist im Urteil rechisfehlerfrei dargetan. Als verantwortlicher Leiter des\n\nweitgehend selbständigen Bauzugs hatte der Angeklagte kraft\n\nlichen Auftr: gs die Pflicht, in seinen öienstbereich\n\ndie Vermögensinteressen der Bundesbahn wahrzunehmen:\n\nDas Lendgericht hat Rortsetzungszusammenhang zwischen\nden wiederholten Verfehlungen des Angeklagten angenomaen\nohne das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes ausdrücklich\nFostzustellen. Jieser kann jedoch unbedenklich dem einheitlichen Ziel des angeklagten, den Fehlbestand der\n\nTichenkasse abzudecken, entnommen werden.\n\n3) Ta Falle 3 1 d ist der Angeklagte wegen forize-\n»tzter gemeinschaftlicher Unterschlagung in Tateinheil\nmit fortgesetzer Untreue zum Nachteil der ngehörigen\n\nherörd-\n\nI\n\ndes ihm unterstellten Sauzugs (8245, 256, A7, 55 StGB) vor.\n\nurteil: worden, weil er zusammen mit den Angekiugten Ku\nund a —3—< | sit ilitteln (Geldern und Vor ten) der Gomeinschsftsküche mindestens sechs private Peiern \"in klei-\n\nnem Kreise!\" veranstaltet hat.\n\nDie Nevision meinv, das landgericht hätte auf den beren Anlass dieser Peiern eingehen müseen, un dem ıunsein der Rechtswidrigkeit Nachzuwei-1: ©s habe sich nämlich immer un die Bewirtung von Voren gehandelt, die allgemein üblich SOWESCH Sei und\noffenbar\" such im Sirverständnis mit der Selegrchart,\nvens aber mit deren mutmss sslicher „inwillieune, erfolat sei. Die Straf\n\n2\n\nkammer hat sich indes mit de» Fra De\n\nL\nder Rechtswidri \"gkeit des Tuns der beteiligten An \\zeklagten\nund deren Bewusstsein hiervon im Urteil ausdrücklich bo-\n\nasst und beides in rechtlich bedenkenfreier \\Veise deralıs\nebolrent. dass der Angeklagte KyB 1: 1: =0on und\nülllen der Angeklagten vom und K die Rechnungen\nnicht auf die für die privaten Feiern gekauften Lebensund Genussmittel. sondern auf andere, üblicherweise für\naie Gemeinschaftsküche benötigte Waren ausstellen lioss,\num die Einkäufe zu verschleiern.\n\nDie Feststellungen zum äusseren Tatbestand der Inter-\n\nschlagung weisen insofern eine Unklarheit auf, als der Tatrichter an einer Stelle des Urteils den Gewahrs sam an den\n\nSebeusinittelvorräten nur dem Angeklagten Kyle\n\nden Besitz an den Kiichenzeldern nur dem ängeklagten Tg\nZuschreibt, an anderer Stelle dos Urteils aber davon aus..\ngeht. dass die drei Angeklagten die Lebensmittelvorrite\n\nbzw. die “elder der Geneinschaftsküche in Fenanrusn vwehesht\n\nhaben. Für den Ingeklagten EB =>: 10: sich abor ds:\ngewäahrsam 30U8S seiner dienst ichen stellung, mit der die\n\nverwaltung der Gemei nschaftsküche verbunden war. Unbe Jenk-\n\nN\n\nlich kenn auch der llitgewahrsam des Angeklagten Kan\nan den Küchenvorräten angenommen werden. Als dem Rechnunssführer der Küichenkasse waren ihn sämtliche eanangen\n\nvorzulegen und er hatte in dieser Eigenscheft über den\nSpeisezettel und die Beschaffung der Lebensmittel mitzubestinmen. Hinsichtlich der ordnungsmässigen Verwendung der KRüchengelder war er sogar der zunächst Veranb-\n\nwortliche. Als solcher hatte er Zutritt zu den Küchen-\n\nvorräten und eine gewisse, wenn auch durch die NMberauf-Sicht des änrgeklagsten Ve beschränkte Weisunssbe--\nfugnis gegenüb\n\nfug: genrüber KB 05 uch ein ii See wehrsam\ndes Kyle = den Ücldern der Yichsnkasse v\n\nbraucht hier nicht antschieden zu werden\n\nDie Übrigen Tathbestandsmerkmale der Unterschlasun.;s\nund der Untreue sind im Urteil ausreichend restgestellt\nBedenken begegnet, allerdings die ännshme von Fortsetnungszusanmenhang. die auch in diesem Fall mit keinem orte\nbegründet ist. Gegen die Rich :Ligkeit dieser Annalme\nspricht der offensichtlich erhebliche zeitliche Abstand\nzwischen den einzelnen Veri ehlungen des ängeklagten\neen Felern in der Zeit von September 1948 bis Juli\n\n1950). Indes ist der Angeklagte durch die !nnehme einer\n\n2\n\nFortsetzungstat nicht beschwert. Er könnte nämlich Straf.\n\nfreiheit für die vor dem 15: September 1949 liegenden\nVergehen deshalb keinesfalls erlangen, weil die zur Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes aus\n\nden für diese Vergehen und den vor dem 15. september 1949\nbegangenen Teil der fortgesetzten schweren Imtsunterschlagung (Fall B 1 b)verwirkten Kinzelstrefen zu bildende (fiktive) Gesamtstrafe wegen der in § 351 ıbs 2\n\nMe\n\nGE vorgeschriebenen llindeststrafe die Strsffreiheits-\n\nsrenze von sechs !lonaten Gefängnis auf jeden Wall über-\n\nR 412/52 vom 9. Oktober 195},\nr 1952 und 4 StR 842,51 von\n\nıH 2 StR 316,51 von 20 yoven-2)\n/\n\nrafausspruch lässt das Urteil keinen Rechte.\nfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen im ine\n31 cd (private Deiern) hat das len dgericht dio ınwendbarkeit des 5 27 b StGB zwar nicht ausdrücklie, erör-\n\nMrte mis ar ITanar anne Ma 7 f 2 EIRPUERRERGE N as Bun\nteris sus deren yerneinung in Palle © 3 ergibt sich ju-\n\nm\n\nGoch, dass es die Vorschrift ni\n\nch\ndern bewusst nicht anwenden wol Lie\nII.\n\nDie Revision des Angeklasten Te\n\nSeine Verurteilung im Falle Bi b) bexe;mei weder\nD\n\nin Schuläspruch noch im Strafausso:\nfortgesetzte Unterschlagung ist darin zu sehen. dasa or\nZn Sinvernehmen mit Weitzel Teile der in seinen „ltgewahrsen befindlichen und für ihn fremden Lohngelder zur\nAbdeckung der Fehlbeträge in der Kichenkasse verwendet\nhat. für die er verantwortlich war und dis er aus selnem Vermögen zu ersetzen hatte, aus wangel an eigenen\nKWiibteln oder aus sonstigen persönlichen Gründen aber\nvorerst nicht ersetzen konnte oder wollte, Auch der\nTatbestand der Untreue ist zu Recht beja\nEigenschaft als Kassenverwalter des Sauzugs war er auf\n5\n\nGrund behörälichen Auftrags verpflichtet, die Vermögens-\n\ninteressen der Bundesbahn De der Lohngelder wahrzunehmen insichtlich des Unrechtsbewusstseins und\ndes Fortsetzungszusammenhangss gilt das bei dem ANgO-\n\nklagten VB Gesaste. Krfolslos ist auch der \\n-\n\na \\\n\n>\n\nriff auf das Strafmass. %s trifft zu, dass Jen ANECe-\nılagte erhebliche Nilderuns ssgründe, vor ellem der © 51\n\nA\n\n08 2 BtuD, zur Seite standen. Jemgegenüber Jur'te das\n\nLandgericht straferschwerend berücksichtigen, dass div\nNentbeishiee der Küchenkasse, die die strafbaren Ver-1\n\nhlungen ausgelöst haben, von dem ängekläaglen in erster\n\nrm\n\nLinie verschuldet waren.\n\nAuch im Falle Bi d (Verwendung von ilitteln der\nGeneinschaftskliche für private Feiern) sind die Tatbestandlsmerkmale der Unterschlagung und der Untreue zuellt. Als Verwalter der Klichenkasse\n\nTr\n\n\"syvahrsanm an den in der Rasse beiind-\n\n©\nlichen Geldern. zber auch an den Lebensmittelvorrüten\nbereits ausgelührt worden ist. Kraft\ne (Auftrags) oder eines Treueverhältnisnes\nhatte er - ähnlich wie VB - ii: Filicht, die Verteressen der Gesamtheit der easnesannehörics:\nin Verpflegungsangelegenheiten wahrzunehmen; diese hal\ner durch das Einverständnis nit der Verw von\nMitteln des dauzugs und durch die Herausgabe von Gel-\n\ndern der Küchenkasse für die Feiern verletzt\n\nDagegen fehlt auch hier jede segründung des loritsetzun:.SZUSa mmenhangs. Das führt bei diesem Angeklagten\nzur teilweis Aufhebung des Urteils. Wäre nämlich hinsichtlich der mehreren Unterschlagungshendlungen Tat\nmehrheit anzunehmen, danı wäre das Verfahren wegen der\nvor dem 15. September 1949 begangenen Handlungen nach\n2 Abs 1, 4, 6 2 Abs 1, 8 3. des Straffreiheiisgesetzes\ndenn die (fiktive) Gesentstrale, die aus\n\neinzustellen\n\n6\n\nHandlungen und den vor demselben belt-\n\nD\n\n1\nden für dies\npunkt begangenen Teil der fortgesetzten Lohngeldunter-\n\n5°\nschlagung verwirkten Binzelstrafen zu bilden wäre,\n\nwürde sechs lonate Gefängnis nicht übersteigen (BGli aad).\n\nBei der neuen Straffestsetzung kann der Tatrich-\n\nter Überüles den von der nevision gegen oıe jetzige\n\nav}\n\nStrafe, vor allem aus dem Gesichtspunkt des § 51 abs 2\nStGB, vorgebrachten Bedenken Rechnung tragen Die neue\nvesamtstrafe wird aus der für die tortgesetzte Interschlagung von Lohngeldern ausgesprochenen Getännin-\n\nstrafen von vier lonaten und den nee zu\n\nbilden sein, die für die nach zber 1949\n\nbegangenen Unterschla\n\nschaftsküche (für »rivate Feji\n\nWE\n\nsollten. 3ei der enessung der »inzelstrefen ist\n2 re\n\n5\n\nNN\n\\\n(08)\n>\nfox\nin\nNND\n2\nBan\nFri\n[@)\n0]\nPer\n\nbeschten, der es vervleteb, Jass\n\nu\n\nLu\n\nbei dem Wegfall einer Kinheitstst für die nunmehr\nselbständigen strafbaren Handlungen Yinzelstinten in\nsolcher Höhe, ausg ‚esprochen werden, dass eine zus\nIhnen zu bildende Cesamtstrafe die bisherige eine\nStrafe übersteigen würde (vgl RGSt 67, 256, 36H 4 SUR\n782/52 vom 12. März 1953).\n\nDa die Trage der Anwendung des Straffreiheilave\n\n>\n\nsetzes auch sachli ichrechtlicher Natur ist (BGH A Sl\n\npe\n\n99/50 von 17 August 1950), ist die Aufhebung ler Veruvrteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung von Mitteln\nGer Gemeinschaftsküche auf den Nitengeklagten Ky EEE\n\nzu erstrecken (§ 357 StPO). Sollte die Strafksmner in\nun\n\nun\n\nder neuen Verhandlung hinsichtlich der , ehreren Unter-\n\nschlagunsse! tte zur Annahme von Tatmehrhe eit kommen. 20\n\n83}\n\nwird das Verfahren wegen der vor dem 15. Bentenber 1149\n\nbegangenen Handlungen auch bei diesem Angeklasten nach\n\n8 A Abs 1, 4, § 2 Abs 1, § 3StrTG einzustellen sein.\n\nDr Feetz Glanzmann „artin\n\nHeimann-Trosien Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-27/4-str-828-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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