{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-27_4_StR_268_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-27","aktenzeichen":"4 StR 268/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= — -\n—— “ nn\n\n2295 075\n\n4 StR 268.52\n\n—\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Julien S gu aus Tan (EEE) ;\ngeboren am HE 1919 in Do (Belgien),\n\nwegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung rom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. ıngels\nBundesrichter Tr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals dbeisitzende kichter,\n\nAntsgerichtsrat ten\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals „rkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-\n\nfür echt erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes iandgerichts in Hagen vom 27. Februar 1952 wird\n\nverworfen, . , .\nDer Angeklagte \"hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon nechts wegen\n\nGründes\n\n[7 en hehe\n\nTer Angeklagte irt wegen fortgesetzter gewerbsmässiger\nZollhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung von Yabaksteuer, Koffeesteuer und Umsabzausgleichssteuer zu drei\n„onaten Gefüngnis und 500,- IH Geldstrafe verurteilt\nworden. Ausserdem hat das Landgericht auf Zinziehung der\nsichergestellten waren -sowi6& eines Reisekoffers und auf\n„ertersatz für nicht mehr einziehbare weitere waren erkannt.\n\nDer Angeklagte hat diese _ntscheidung in vollem Umfange angefochten, Er rügt Verstöüsse gegen das Ver’ahrensrecht (§ 261. StPO) und-Verletzung des sachlichen Straf.-\nrechts. “\n\nDem nechtsmittel muss der „rfolg versagt bleiben.\n\nDie von belgischen Besatzungsangehörigen in das\ndeutsche Zollgebiet eingeführten Waren wurden mit dem\n„ingang Über die Zollgrenze zollhängig.(§ 6 Abs 2 ZollGes)\nund waren der zuständigen Zollstelle, als sie in deutsche\nNände übergingen,' zu gestellen (§ 13 Abs 1 Ur 1 ZollGes).\nGestellungspflichtig war. der Angekläkte ala.,.erster nicht\nder Besatzung angehöriger.;rwerber. Tadurch, dass er die\nvon ihm erworbenen ‚aren teils in .Verwahrung gab und\nteils veräusserte. verfügte’er vorschriftswidrig über\nsie. und zwar so, als wären sie im freien Verkehr. In\nseiner rerson entstand deshalb die Zollschuld (§§ 45 Abs 1\nNr 2. 47 Abs 1 Nr 2 ZollGes). Entsprechendes gilt für die\ngeschuldeten Steuern. Fehl geht die Ansicht der Revision,\ndie Tabakwaren, die der Angeklagte von belgischen Besatzungs-\n\n. .\n. ‘\n..\nx .\n. s\n. -\n.\n.\n°\nurıs*\nTr\n\nN\n.”\n\nangehörigen erworben hatte und in der Belaac, der bel.-\ngischen „annschaftsmesse, für sich verwahrte, seien über.\nhaupt noch nicht in das deutsche Zollgeviet eingeführt\ngewesen. Die \"rechtliche Würdigung des Landgerichts\nentspricht dem Gesetz und der ständigen Lechtsprechung,\n\nDie Revision macht weiter geltend, die Strafkamner\nhabe das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten. dass\nihm der beschlagnahmte Koffer samt Inhalt nicht gehöre,\nmit ungenligender Begründung widerlegt und insoweit den\n§ 261 StPO, namentlich den Grundsatz verletzt, dass im\nZweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist,\nDem kann nicht beigetreten werden. Tas Landgericht hat\nseine Überzeugung davon, dass der sichergestellte Koffer\nsemt Inhalt dem Angetl.lagten gehört, mit einer eingehenden\nBegründung dargelegt, die keine -Verstösse gegen § 261 StPO,\ninsbesondere, keine Verkennung der Beweislast erkennen\nlässt, Die Ausführungen des Jeschwerdeführers liegen\nauf dem Gebiete der Beweiswiträigung, das dem Revyisionsgericht verschlossen ist. .\n\nEntsprechendes gilt für die 3ehauptung der Pevision,\ndie Strafkammer habe nur mit formelhaften wendungen die\nEinlassung des Angeklagten beschieden, dass er angenommen habe, als belgischer Staatsangehöriger sei er, nicht\nverpflichtet, für die erhaltenen ;aren Abgaben zu entrichten. Das Landgericht hat seine Jberzeugung von inneren\nTatbestand mit eusführlichen und rechtlich einwandfreien\nDarlegungen begründet, 2s ist weder ein Verstoss gegen\n§ 261 StPO noch eine ‚Verletzung des sachlichen Straf.\nrechts erkennbar. Der Angriff der Revision richtet sich\nhier epenfalls gegen bindende tatsächliche Feststellungen\nder Strafkamıer.\n\n22\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechisfehler ergeben, durch den der Angeklagte\nbeschwert sein könnte,\n\nDie Einziebung des koffer- hätte allerdings nicht\neuf § 401 KAbgO gestützt werden dürfen, da er nicht als\nBeförderungsmittel im Sinne des Gesetzes benutzt worden\nist (RGSt 68, 44 ?; BGH 4 StR 45/50 vom 22. November 1951).\nJednch wird die „ntscheidung insoweit durch § 40 StGB getragen (vgl § 391 ıAbgO).\n\nDie llerision des Angeklagten war nach alledem\nmit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge\nals undegrlinret zu verwerfen,\n\nGroß Hörchner Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\n’.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-27/4-str-268-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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