{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-21_4_StR_933_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"4 StR 933/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘2272 020\n\nIm Namen des Volkes “ .\n\n—,\nf\n\nIn der Strafsache\n\nI gegei\nden Vorwalzer Horst a 3 |) aus CE ,\ngeboren am EEE 1920 in STE =:2t. in v.-Haft\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ae\nSitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nein Tykurdshnarter Any Geearäfteettin,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten LEW gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n3. September 1951. wird verworfen. Der An-\n\"geklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu vTagen. 1\n\n. Von Rechts wegen\n\n1m Dun ve Bun aan ai ann Hrn a a an ms m\n\nDie Revision des wegen Zuhälterei verurteilten Angeklagten kann keinen Üirfolg ‚haben.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils ergeben klar,\ndass die Strafkammer ihrem Schuldspruch ausschliesslich\ndas Verhalten des Angeklasten während der Zeit vom 7. November 1950 bis .“itte Januar 1951 und nicht auch sein\nVerhalten in der Zeit vom Hai bis August 1950 zugrunde\ngelegt hat, wegen dessen er von der Anklage der Zuhälterei\nrechtskräftig freigesprochen worden ist. Die Strafkammer\nheginnt nämlich die zur Urteilsgrundlage gemachte nähere\nDarstellung der Lebensweise. des Angeklagten erst mit deu\n1» Novewber 1950 und untersucht seine Verhältnisse sowie\ndıe Verhältnisse der mit ihm zusammenlebenden Lirne\nHannelore BB eusärücklich \"für die in Frage stehenden\nzwei ılonate\", die als Wintermonate bezeichnet werden. Dem\nGericht war somit gegenwärtig, dass die Strafklage wegen\nus früheren Verhaltens verbraucht war. Wenn die Straf-Kammer ihre Überzeugung von dem, was innerhalb der zwei\nNautermenate vorgefallen ist,’ zum Teil auch aus dem Verhalten aes Angeklagten in früherer Zeit geschöpft hat,\nso widerstreitet eine solche Beweiswürdigung der Rechtskraftwirkung des Freispruchs in keiner. Weise.\n\nDie Xüge mangelnder Aufklärung der Einkünfte, die\neinerseits dem Angeklagten, andererseits Frau MW zur\nVerfügung standen, ist nicht der Vorschrift des § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden, weil vieder angegeben, noch sonst ersichtlich ist, welche sich ihn\naufdrängenden Erkenntnisquellen das Gericht unbenutzt gelassen hätte. Ob die vom Tatrichter aus dem Verhandlungsergebfi\ngezogenen Schlüsse der Wirklichkeit entsprechen, kann und\n\n|\n\ndarf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.\n\nS/\n\n5.\n\nDie Strafkammer hat die somit im Revisionswege nicht\nangreifbare Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte\nseine Renteneinkünfte und gelegentliche kleinere ıebeneinnahmen stets in wenigen Tagen vertrank und in der\nZeit vom 7. lWovenmber 1950 bis Kkitte Januar 1951 aus dem\nunsittlichen Lrwerb der von ihm durch Beschimpfungen und\n„irshandlungen zur Unzucht angehaltenen Frau mindestens\n250 DM bis 300 Di für seinen Lebensunterhalt verbraucht\nhat, Die Zinlassung des Angeklagten,dass er von der Dirne\nrur das ihm geschuldete Celd zurückgefordert und erhaltan habe, erachtet die Strafkammer ais widerlegt. Die\nTeststellung, der Angeklagte habe das unsittliche Gewerbe\nder Frau bewusst als eine Erwerbsquelle zur Verbesserung\nseines Lebensunterhaltä benutzt, unterliegt danach keinem Bedenken.\n\nDie Urteilsgründe ergeben ferner einwandfrei, dass\nder Angeklagte der Dirne bei ihrem unzüchtigen Gewerbe\nwutub GURÜHLL due ud Lürurihiun guwiuua Lot, wu uluıe\nsich zumeist in der Nähe des Hauptbahnhofs auf, wo sie\nihrem Cenerbe nachging, und war stets bereit, ihr notfalls Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen. Dies tet er\nständig und zwar in dem Bestreben, die Frau laufend Geld\nfür ihn verdienen zu lassen. Widerspruchsfrei ist schliesslich festgestellt, dass der Angeklagte der Dirne gelegentlich auch selbst ifänner zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung zugeführt hat; ob es tatsächlich\nzum Geschlechtsverkehr kam, ist Ohne Belang. Der Urteilssusenmenhang lässt auch klar erkennen, dass der Angeklagte\ndas Geld, das Frau igß@den Männern zurückgeben musste,\nweil esnicht zum Verkehr kam, mit diesen vertrunken het.\n\n>\n\n.t\n.\n\n. ‘ »- 4:\nD\n\nDa die Strafkammer weiterhin die Üherzeugung erlangt\nhat, dass zwischen dem Angeklagten und Trau U even\nim Jinblick auf deren unzüchtiges Gewerbe eine für längere Zeit geplante persönliche Beziehung bestand, ist somit der Schuldspruch wegen Zuhälterei (§ 181 a StGB) rechtlich bedenkenfrei begründet (vgl RGSt 63, 88; 72, 126; 73,\n184); oo.\nAuch ‚die Strafzumessungserwägungen lassen einen zum\nNechteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler nicht\nhervortreten. Ein Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahnen\nfür die im Tröffnungsbeschluss angenommene Straftat, also\nauch darauf, dass auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nbei Zuhälterei erkannt werden könne, ist durch die Prozeß:\nordnung, insbesondere in § 265 StPO, nicht vorgeschrieben. '\n\nDass der Freispruch von der Anklage des Diebstahls nıcht\n\nmit Gründen versehen ist, vermag die Revision nicht zu\nvechtfertigen, weil das Rechtsmittel eine Beschwerung durch\n\nden Urteilsspruch voraussetzt (RGSt 63, 185).\nGroß j Krumme Engeis\n\nDr. 117 Dr Anmattı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/4-str-933-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/4-str-933-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.701018+00:00"}}