{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-21_4_StR_770_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"4 StR 770/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"CO. zevoren en 1015 ir EEE,\n\n2272 019\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Löbelkaufmann Hermann F I) aus\n\nwegen Unterschlagung und Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt I)\n\nals Vertreter äsr Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\n25. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges vnd versuchten Betruges verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe\nwird aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\n“.das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na a tn On an Cu Gm m un m ut m mn\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht vorschriftsmässig begründes worden (§ 344 Abs 2 S 2 StPO) und mithin unzulässig.\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung der Herren-\n\nkommode lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Das Landgericht hat festgestellt, dass zu dem em 7. Oktober 1949\nverkauften und bezahlten Schlafzinner eine Nerrenkommode\ngehörte, und dass nur die beiden Polsterstühle nicht vorrüötig weren. Der Käufer entschloss sich, \"die vor ihn stehend\nHerrenkommode nach eingsliender Besichtigung mitzuübernehment, W.\n\"Die hei Anrzchluss des Kauf- und Übereignungsvertrages vor- T\nrätige Herrenkomnode wurde von der Übereignung mitumfasst\",\nDie Zusführungen, mit denen die Revision darlegen will, dass |\ndie Merrenkommode nicht mitübereignet worden sei, stehen im\nwWidersnruch zu diesen Teststellungen und sind deshalb unbeachtlich. Die Verteidigung beruft sich auch zu Unrecht. auf\n§ 139 363. Die Übereignung bezog sich nach dem festgestellten\nSichverualt gemlies dem Willen der Veriragsschliessendes. wur\neuf die \"vorhandenen Bestandteile des Schlefzimmers\". Dass\ndie in diesem Zeitpunkt nicht vorhandenen Polsterstühle nicht\nmitbereignet worden sind, berührte die Wirksamkeit des\nübereignungsvertrages daher nicht. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich ferner dic Überzeugung der Strafkamner,\n“ass der Angeklagte über die Herrenkommode in Kenntnis des\nEigentuns des Käufers anderweit verfügt hat, um sich deren\nvert zuzueignen. Der Tatbestand der Unterschlagung ist eomit erfüllt. |\n\nDie Urteilsausführungen reichen jedoch nicht aus, um\nden Vorwurf des Betmiges zu rechtfertigen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision genügte der unbestimmt\n\n56\n-3-\n\n Binweis des Angeklagten bei den Vertragsverhandlungen mit\nFreu I ‘er sei nicht in der Lage, Verträge auf Kreäit ebzuschliessen, allerdings nicht, um einen Anenruch\nauf Vorcuszehlung des Kaufpreises:zu begründen. Der Angeklagte hat mit diesen Worten offensichtlich euch nur das\nVerlangen einer Anzahlung begründen wollen und sich zuniichst mit einer solchen von 242 Dü besnügt. Hinsichtlich\ndieses Betrages hat die Strarkammer keinen Betrug angehommen,\nwie die Revirion gleubt, sondern diesen nur in dem. Verlalten dos Angeklagten bei Erlangung der übrigen Leis Lungen\nder Köuferin gefunden,\n\n[07\n\niD\n\nDie Zehlung von weiteren 500.- Di: und die Hingere der\nwechselalzzepte hat der Angeklagte nech den Urteilsfeststellungen durch seine wiederliolten Zusicherungen sofortiger '\nLieferung erlangt, indem er bei frau lieien Irrtun erregte, die liöbel würden bestimmt \"in den nächsten Tagen\"\ngeliefert. Eierdurch ist der Kussere Betrugstatbestand er-Pillt..’0Ob das Vermögen der Trau TB auch die Annahme\nGer Vcchvel enädgiltig gerchääigt wurde, ist in diesem Zu=--\nsammenhang belanglosz; denn es genügt auch eine Vermögensselöhräung, Gie schon durch die Begränäung der Vechselverbindlichkeiten eintret, weil die Schuldnerin keine Sicherung\ngegen einen ilissbrauch der Akzepte erlangte. Der Feststellung, ob Trau Hgg ers diesen in Anspruch genonmen\nworden ist, bedurfte es daher nicht; dieses würde nur eine.\nVertiefung des schon in der Vermögensgefährdung zu erblickenden Schadens bedeuten . (RGSt 66, 56, 59). Wenn:.die\nWechselgliubiger sich spöter an dem Vergleicheverfahren\nbeteili,,t und keine Ansprlche gegen Frau E o3 ] erhoben haben,\n\nvie die Revison behsuntet, eo ist dadurch nur die schon einge-\n\ntretene Vernögensgefährdung wieder beseitigt worden. Die\n\nEr]\n\n-4-\n\ndurch Inanswruchnehme eines Rechtsanwalts entstandenen\nKosten könnten jedoch nicht als Vermögensschaden im Sinne\ndes §§ 263 StGB angesehen werden, weil das ‚Vermögen des\nAngeklagten hierdurch. keine unmittelbare Bereicherung erfehren konnte (BCH. Urteil vom 27. September 1951 - 4 StR\n586/51 -)..Die. Strafkammer hat diese Unkosten .indessen er.\nsichtlich nicht entscheidend berücksichtigt,\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite bewegen sich\ndagegen in unlösbaren iiidersprüchen. Das Urteil nimt en,\nder Angeklagte sei: sich im klaren 'derüber gewesen, dass\ner seine Versprechen Npromnter Lieferung\" nicht erfüllen\nkonnte, lässt aber die Trage offen, ob er von seiner\nelterlichen Liöbelfabrik in Herzebrock, die des Schlaf-\n\"zimmer liefern sollte, \"ih Stich gelassen\" worden ist.\nWenn der Angeklagte nach den mit’ seiner Lieferfirma getro?fenen Abreden noch zur Zeit der Zahlung der 300.- Dü\nund der Hingabe der Wechselakzepte damit hätte rechnen\n!önnen; dass das Zimmer’ in den nächsten Tagen auf Kredit\ngeliefert würde, so stände das der Annahme eines Betrugs-.\nvorsatzes entgegeh: Für‘ 'üle: Einlassung des’ Angeklagten\nspricht des von Frau eo 1 Belbst mit Ger Febrik geführte |\n_ itele? Pongesäräch, wonach die Lieferung em nächsten‘ Dienstag\nmöglich sein sollte. Das Urteil führt zwar weiter aus,\n' der Angeklagte habe trotzdem bei seiner Zusichermg sofortiger Lieferung übersehen, dass. ‚er sie keineswegs halten\nkonnte, weil er zu ‚der ‚ungewöhnlichen Nassnahme :echritt,\ndie Käuferin selbst auf fzusuchen, um die ihm Zür den\n\nnächsten Tag .zugesagte. Zahlung: von 300.- Dii Zug um Zug\n\n‚gegen Lieferung. der Nöbel vor dieser zu. ‚erhelten; derin\n[55\n\nH\n;\n\n«\n\n\\5_\n\nkomme deutlich zun ‘Ausdruck, \"dass er sich der Situetlon,\ndas Geld nur Zug um Zug gegen kerausgebe der Yöbel erhalten zu, Können, habe entziehen wollen\". ‘Die Tes 3tstellung;\n‘dass der Ingeklagte sich eine ihm nach dem Vertrage nicht\nzustehende weitere Vorauszahlung vers chaffen wollte,\nschliesst aber das Bewusstsein einer widerrechtlichen\nVer hören ebeschädigung nicht ein, ‘wenn er noch in diesem\nZeitpunkt annehmen konnte, die Fabrik werde ihm des Zimmer\nin Sen nächeten Tagen liefern, ohne sofort Zehlung des\nSpreises zu verlangen. Hinsichtlich der Wechselalzente\nder Käuferin entnimnt das Urteil die 3etrugsabsicht aus\nder Verwendung der vechsel‘ zur \\eltergeabe an ändere\nLieferanten und führt &äus, \"die Wechsel konnten nur zu\nder Zweck erbeten und gegeben sein, um mit ihnen die\nLieterfirna des Angeklagien für die von Trau Tg bestellten iiöbel zu bezahlen\", Abgesehen devon, dass nicht\nfestgestellt ist, was über die Verwendung der Wechsel vereinbert worden ist, würde selbst eine vertragswiärige Verfügung den Vorsatz (oder bedingten Vorcatz) der. Vermögensbesrchädigung nicht betieisen,. wenn. der Angeklagte sich\n‚darevuf verlassen konnte, \"dass das. Zimmer ihm .elsbeld auf\nKredit gelicerlert räre, In dieser. Hinsicht. ist der Sech-\n‘ verhalt nicht eufgeklärt. Die zormelhafte Schlussfolgerung,\n\"dass die durch die Irrtunserregung eingetretene. Vermögensberschädigung der Eheleute EB on Angelilagten bewusst\nund gewollt herbeigeführt, sei\", ersetzt die fehlenden\n\nA\n\n£\n\nFeststellungen nicht.\n\n.\n\nDer Verurteilung wegen versüchten Betruges liegen\nebenfells keine ausreichenden Feststellungen zur inneren\n\n‘\n\nTrtscite zugrunde.\n\nx.\n\n-6-\n\nDer Angeklagte übereignete den ihm nicht gehörigen\nLiefervagen seinem Gläubiger Ve» zur Sicherheit,\nnachdem er das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt\nhatte, das etwa sechs Wochen später eröffnet wurde. Ohne\nRechtsirrtun hat das Landgericht die durch Täuschung erstrebte Vermögensverfligung des Gläubigers darin gesehen,\ndass dieser nach Eintritt der Fülligkeit seiner WVechselforderungen - Ende Sentember/Anfeng Oktober 1950 - nichts\ngegen ihn unternehmen sollte, aber einen:vollendeten Betrug nichi für nachgewiesen erachtet, weil der Vermögens-\n\"schaden infolge der späteren Eröffnung des Vergleichs- |\nverfehrens im’ Hinblick auf die Rechtslage der Vergleichsgl&ubiger. nach Stellung des Vergleichsamtrages nicht\neingetreten ist (§§ 28, 87, 104 Vgl0). Es hätte auch _\nprüfen müssen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte\nüber die Rechtslage gemacht hat; denn in diesem Falle\nhängt die Strefbarkeit wegen versuchten Betruges davon\neb, ob der Täter das am gesetzlichen Tatbestand fehlende\nwierknal, neulich die „öglichkeit einer Vermögenssch&digung. irrtümlich els vorhanden. angenommen hat. Wenn der\nAngeklagte bestimmt mit der Erdf: Inung des Vergleichsverfahrens gerechnet und gewusst haben ‚sollte, dass der\nGläubiger im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung keine\nrechtebeständige Sicherung oder Befriedigung durch gericht tliche Geltendmachung seiner Forderung mehr erlangen\nkonnte, hätte ihm die ibsicht, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil durch Hinhalten des Gl: \\ubigers zu ver-\n‚schaffen, und das Berusstsein, dessen Vermögen hierdurch\nzu beschädigen, gefehlt. n\n\n- 7-\n\nDie unzulimglichen Tatfeststellungen‘führen' zur. Auf-\n\nhebung des Urteils in den Fällen HP una Te\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen,\n\nGro3 Krumme Engels\nDr. Eülle Dr. Augustin\n\nFF we\n\neu ı\n\nPape GEBE?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/4-str-770-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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