{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-21_4_StR_454_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"4 StR 454/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"VA |\n\n°cH\n23\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs Uske\n\nhat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenormen habent\n\nScnatsnrüsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nDundesrichter Dr. Engels\nSundesrichter Dr. Rülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesamvalt SEE der Verhandlung,\nOberstaatsamvralt bei der Verkündung,\nals Vertreter der Tundesanwaltschaft,\nJustizangestcllt er\n‘“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichis in Bielefeld vom 10. Februar 1951\nwerden verworTen.\nJeser Beschwerdeführer hat die Kosten Seines\nRechtemistels zu trraen.\nVon Rechts wegen\n\nI,\nDie Verfohrensbeschwerden haben keinen Erfolg,\n\nla Dass die zur Nauptverhandlung geladenen, aber\nnicht erschienenen Zeugen Dr. WBund Direr:tor Top\nricht vornomnen worden sind, stellt keinen Verfehrensfeller dar (?GSt 55. 11). Gemüss § 245 Abs 1 St?0\n\nist dio Deweisaufnehme auf die vorgeladenen und auch\nerschienenen Zeugen zu erstrecken. Besteht ein Prozeßbeteiligter auf der Vernehmung eines svwer geladenen.\neber nicht erschienenen Zeugen, so muss er cinen Beweisamtrag stellen (vgl RGSt 42, 1 ff). Dao ist indessen Eusweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen.\n\n2: Durch die Vereidigung dcs als Zeu;en vernommenen\n\n‘ Krininalpolizeioberinspektors Ce ist § 60 Ir 3\nSt?O nicht verletzt wordon, Niese Bestimmung setzt\n\neine strebarg Beteiligung des Zeugen an der Tat voraus\n(RsprR6St 9, 53125 RGSt 44, 174). Eino solche liegt nach\nGen UIrteilsfestotellungen jedoch nicht vor,\n\nDer Zeuge CE ist zur Ernöglichung des Zugrizfe\nauf das angebliche Horphin gemites Zinsatzbesprechung der\nKriminalnolizei und unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft als Reuschgiftinteressent aufgetreten und hierzu\nvom Polizoieusschuse nit dem als Kaufpreis verlangten\nBetrage von 18 000 DU ausgestattet worden. ür hat hiervon\nSOV0 Du en Cie Angeklagten Igpund SB zur BeschafZung des EKorphins ibergeben, dic sofort festgenonnen wurden, nachdem sie gegen Aushöndigung dieser Summe |\n\ndes vermeintliche Reuschgift bei der Angeklagten Dr. .OiB.\nabseholt hatten.\n\n„iernech hat der Zeuge nur in Erfüllung seiner\nVieretpflicht aig Toliscibeanter gehandelt, Sein Vor-\n\n2\n\nsatz wer nicht darauf gerichtet, Rauschgift in den Ver--\nkehr zu bringen, sondern darauf, es aus dem Verkehr zu\nziehen, In sulcher Ausübung seiner öflentlich-rechtli.-\nchen Pflicht zur Verbrechensbek&mpfung kann eine strafbare Beteiligung an den Vergehen der Angelilagten nicht geunden werden (ZRpflBay 1916, 14 Ir III).\n\nDie Vereidigung des Zeugen entsprach daher dem\n\n' Geset2a . ,\n\n3a Dass die Protokolle Über üle im Vorverfahren er-\n?olgte richtorliche Vernekmung der Angeklagten ausweis-,\nlich der Sitzungsniedeorschrift in der Hauptverhandlung\nnicht verlesen worden sind, ergibt nicht die Unzulässigkeit einer Verwertung ihres Inhaltes, insbesondere\nder während dieser Vernehmungen abgelegten Gestindnisse. Dor Inhalt der Protokolle kann näulich auf anderem\nver:!ahrensrechtlich zulässigen Wege, insbesondere durch\nVorhalt und Befragung der Angeltlagten in. die Hauptver- |\nhandlung eingeführt worden sein, und zwer ohne dans\neine »protoltollarische Feststellung hierüber erforderlich wäre, Gaben ie Angeklagten in der Hauptverhandlung zu, dass das richterliche Protokoll ihre demelige\nAussage zusrof?end wiedergibt und bestritten sie nur\nderen Richtigkeit, so war es dem Gericht unverwehrt,\ndie 2Zrüheren Angaben bei der Bildung seiner Überzeugung\nmit zu verwerten (RGSt 23, 585 52, 243). Ob die von ihm\ndereus gezogenen Schlüsse richtig sind, kann und gar\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfen,\n\n4. Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Ange--\nklasten SB. seinen Vater als Zeugen derüber u\n\nu En\n\ny\n\n-., B\nnn a\n\nAn\n\nvornelnen. dess der Architekt Tg den Anseklasten in\nei 1949 um Reuschni.tiel. gefragt habe, ab,elehnt,. weil\ner zum Zwecke der Frozeßverschleppung gestellt sei,\n\nDice Dedenlkien, dic sich gegen diese Deogründung ergoben, .\nkönnen indes unerörtert bleiben. Die fehlerhafte Ablelınung eines Deweisamtrages kann nämlich das Urteil\nnur denn geföhrden, wenn der Gegenstand des Anvrages\neınen für die Verteidigung wesentlichen Funkt betrifft\n‘8 338 ir 8 StPO). Line Beeinflussung des Urteils durch\ndie Anlelınung des Deweisamtrages ist jedoch euszuschliessen,\n\nGegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten’\nSEM 2: der Vorwurf, im November 1949 ein Rauschsiftvergehen versucht zu haben, indem er Gemeinsenm |\n\"it Gem Angeklagten Meyer eine Masche Horphin für\n8000 Dii zu keufen unternahm. Die Strafkemmer hat nicht:\n?eststsellen können, inwieweit der Zeuge MP eine\nAnresung zum Abschluss des Rauschgiftgeschüftes gsgeben at, hat Lim aber wesen Verdachtu dev „eisiligung unvereidigt gelassen, liernach ist das Gericht\nvon der -öglichkeit ausgescugen,.dass der Zeuge FF\nwesen des lauschgifts an den Angeklagten Sp nerangetreten ist, ib das nun im Wei 1949, vie im Deweisamtreg behauntet, odor im August 1949 geschehen int,\nwie der Angel-lagte SED : Übereinstimmung mit der\n\nu\n\nAngabe des Zeugen WB zunächst in Ger Taupiverkendlung zugegeben'hatte, kann nach dem Gesamtinhalt der.\nUrteilsgründe die Überzeugung der Strafkemmer hinsichtlich Ges Umfangs der Schuld des Angeklagten Sp nei\n\nder ihm zur Last gelegten Betätigung im November 1949\n\nsT\n\n5.\n\nnicht becinilusst haben. Die Ablehnung des Teweisan.\nsrages hat sonit dio Vert eicigung nicht in einen für\nGic Inischeitlung wesentlichen Punkte beschränkt,\n\nVenn es die Strafkermer, wie das aus der Zurückweisung daraufhin gerichteter Fragen hervorgeht, nach\nihrem tatrichtorlichen Ernoscen Ziir unerheblich erach tote, ob der Zeuge pin dcr vorliegenden Sache\noder cuch vonst als Polizeispitzel tätig gewesen ist,\nso hatte sic koinen Anlesn, in dieser Nichtung weitere\nserittlungen anzustellen, Zine Verletzung Ger Aufkl&-\nrungspflicht 181 daher insoweit nicht ersinrhtlich,\n\n5a Die Urteilssründe Uhren die Umstände en, die für\nCle Zunessung der dem Angeklagten SCEMMB auferiegicon\nSirale bostirziend gewesen sind. Sie lassen eri:ennen,\ndass der Strafkammer dabei die Persönlichkeit Aleses\nAngelilagten sowie die Beweggründe und Umstünde seiner\ndai vor Augen gestanden haben, und dass sie auch hier\nvon den Lovtrehben soleltot var, die Straie com Scauldyehalt der lat enzupassen. Denit hat das Gericht seiner\nSesrüincungspflicht gertist (§ 267 Abs 3 St70), Dess veivero mögliche Darlegungen unterbliehen sind, stellt keinen\nVerfahrensfohler dars Insbesondero brauchte die Strafkammer nicht des näheren auszuführen, werun ihr eine\nblosse Geldstrafe der Schuld und der Gefährlichkeit des\nAngeklagten nicht su entsprechen schien. Wenn das Ge- :\nricht sur Berriellung der Persönlichkeit es Angeklagten Se uch dessen vor den Stichtag des Straftreiheitsgesotzos (15.9.1949) entwickelte Titigkeit berilcksichtigt hat, so unterliegt das keinem rechtlichen\nBedenken, '\n\nZum n\n\nII.\n\nAuch die unmuläsrigerweisce von anderen. als den\nin Urteil Tostgestellten Tatsachen ausschenden Sachbe-.\n\nschwerden sind unbegründet,\n\nlo Die in sich folgerichtigen und widerspruchslosen\nUrteilsteststellungen ergeben einwandfrei, dass die\nAnzellasten Dr. MB nicht nur dic Litangcklagten ge\nund STB; Zonüöcrn euch den als Rauschgifthändler\neuftretenden Zeugen CD ii:cr dic Tchtheit dcs von\nihnen anzcebotenen Liorphins getluscht haben, und dass\nsie serace liccen tiber die Schtheit tülischen wollten.\nDess die Angelilagtan Dr. OB engenommen haben, der\nDauschsiftinteressent würde die Fülschung von vornhorein als solche erlicnnen und deshalb nicht zctluscht\nwerden, hat die Strafkarmer nicht festgosüclli; eie\nseht in Gegenteil davon aus, dass geräde Ger Rauscoh-\"\nsitthöndler in der Vorstellung der Angeklagten Dr.\ngestwmecht und hetresen werden sollto. zumal’er das\nGeld hergeben musste, ehe’ er die \\iero prüfen konnte.\nsben der Verfügende ist sonit auch getäuscht worden.\n\nDass CD Curch &lesen Irrtum und nicht, wie\nvon der Revision behauptet, durch.andere Erwägungen\nzur Lergabe der 8000 Di bestinnt worden’ ist. stellt\ndas Urteil eusdrücklich font, Lo liogt nach dem fertgestellten Sechverhalt auch euf der Hond, dass er’den\n„onen Resreg nicht hingegeben Taben würde,‘ wenn er\ngerusst hitte, dass dio Angeklagten Dr. MiBnicht über\nechtes .iorphin, sondern nur über eine vwertlose r#1-\nschung verfügten. . u\n\nsy\n\n+T-\n\nAuch im 2 Übrigen sind die äusseren wie die inneren\nworbesinncenorinale des Betrugs für jeden der beiden\nten Dr. MWBrcchtsirrtuns£rei nachzewiesen, -\nin Ebe sondere euch Tür die angeltlagte Frau Dr.0@B, dic die\nTat 2ls eigene wollte. Dass von einem auch nur ver-\n„neintlichen otstand bei keinen der beiden Angeklagvon gesprochen werden kann. legt das angefochtene Urteil\nzuwreflend dar, Anderweite Strarausschliessungsgründe\nsind ebensovwerig ersichtlich,\n\nyo\n§ 8\nran\nDe }\n3 =:\n\nOb die Anscklasten Dr. MB in Tateinheit mit Betrug\nauch wegen Vergehens gegen das Opiungenetz zu verurieilen\ngevresen würen, kann unentschieden bleiben, weil die\nUnverlassung einer solchen weiteren Verurteilung die\nAnselilagten nicht beschwert.\n\nDie Strafzumessungserwäügungen lassen gleichfalls\nxeinen zun Nachteil dieser Angeklagten ausschlesenden\nLechtsfehler erkennen. Das angeTochtene Urteil sprickt\nnirgenevo aus, dass Dr. zur Rückgabe des empfange-\nıen Geldes an die Polizeiverwaltung verpflichtet gewesen würe, was im übrigen schon wegen seiner Delikt:-\nnaftung nicht zweilelha?t sein kann. Das Gericht\nschliesst vielmehr lediglich aus cem Umstand, dass er\n1200 DU des durch Betrug erlangten Geldes noch dann\nweitergegeben hat, als er bereits erfahren hatte, Gass\nnicht ein Rauschgifthändler, sondern die Polizei £eschädigt war, in möglicher Würdigung auf verbrecheriscaıe Verenlagung. Die nicht zutreffenden zivilrecht- .\nlichen Ausführungen der Nevision hierzu können daher\n\nauf sich beruhen,\n\n2: Deren die Angeklagten SEP una ıgp Hei\nirvon Deuschgitthendel nicht etwa einer fremden Tat\nihre Unterstützung leihen wollten, sondern ihre\nVernittlungstätickeit ausschliesslich im eisenen\nInteresse entZlalteten, stellt des engefochtene Urteil einwandfrei Test. Ohne Rechtrirrtum hat die\nStraikemner sic bolte Gaker nicht als Gehilfen,\nsondern als Tüter verurteilt. Dass diese Angeklagsen hei ihrem Verzuch, wit Rauschgift zuihendein,.. !\nin eine von der kriminalnolizei gestellte Falle geraten sind. becinträchtigt ihre Schuld nicht. Der\nSchuldsnruch wegen versuchten Vergehens gegen das\nOviumgesetz berulit daher nicht au? einen sie beschwerenien Rechtsfehler,\n\n{v)\n»\n\nDie Stra2zumessung, insbesondere auch das Verhöältnis ihrer Straien zucinander, ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei und beruht nicht auf Ermessensmißbrauch.\n\ner’ Der Angeklagte Kill hat zum Absatz von 5260: DU\neus den von Angcklegten Dr. BP mitisels Betrugs erlangten Gelde ritgewirkt, indem er auftiregsgenäss dessen\nSchulden denit bezahlte, sowie weitere 900 DU zu eigener Verfügung ‚erhalten und somit an sich gebracht (vgl\nRGSt 72, 87). Dabei wusste er. dass des Geld durch\nirgond eine sirefbare Landlung erlangt wer, und pilligte Gie Ausbeutung des stra®baren arverbs äurch Aufrcechterhaltung der rechtswiärigen Vernögenslage. Er handelte seines Vorteils wegen, inden er au? solche 'Teise im\nHinblick auf äle oonst bestehende Aussichtslosigkel*\n\n- 9\n\nder Einbringung seiner Forderung gegen Dr. WB zu\nseinen Gelde zu konnen suchte,\n\nDurch diese im Urteil festgestellten Tatsachen\nsird die gesetzlichen lierkmale der ilehlerei (§ 259\nStGD) zur Susseren wie zur inneren Seite hin vervirtilicht worden, ohne dass es auf die bürgerlichrechtlichen Verhültnisse hinsichtlich des Geldes\nweiter ankam (vgl RESt 39, 25385 RG GA 60, 422).\n\nAuch die [öhe der dem Angeklagten OB auzerlesten Strafe ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst.-\n\nDie Revisionen sämtlicher Angeklagter waren somit\nunter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nGroß Krumne Engeis\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/4-str-454-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/4-str-454-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.654799+00:00"}}