{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-21_4_StR_353_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"4 StR 353/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27100 7\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFrau Gertrud CE; zer: ve, au: : EEE ,\ngeboren am ED 1907 :: SET\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen\nvorsätzlich falschen Aussage\n\n;\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n\"Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Fülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: - -\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen: vom 9. Februar 1951\nwird mit der Massgabe verworfen, dass die\nAngeklagte wegen erfolgloser Anstiltung\n\nzu einer uwneidiichen vorsätzlich falschen\nAussage verurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts. wegen\n\n- 2.\n\nGründe :\n\ner“\n\nDie Verfahrensrügen sind unbeachtlich, weil sie erst\nnach dem Ahlauf der Revisionsbegründungsfrist gemäss\n8 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden sind.\n\n2er\nä\n\n-\n\nPR zu;\n\n.:\n\n„\nPe Pe\n\nAuch die Sachbeschwerde hat keinen ürfolg:\n\nDas Urteil geht von der zutreffenden llechtsansicht\naus, dass die Verleitung zu einer uneidlichen vorsätzlich\nZalschen Aussage nach den §§ 49 a, 159 StGB \"unternommenf\nist, wenn der Täter dem’ zu Verleitenden allgemein die\nRichtung gewiesen hat, in der er seine Bekundung machen\n\nsoll. Hierzu ist es nicht notwendig, den Inhalt der Aussage so zu bezeichnen, dass der zu Verleitende schon in\n\ndie Lage versetzt wird, sie nach dem Wunsche des Täters\n\nauszugestalten. Unter Umständen genügt es, wenn der Täter\nihn über den Beweisgegenstand unterrichtet, falls dieser\nnicht schon vermöge der allgemeinen Keuntnis der Verhältnisse bekannt ist, und ihn auffordert, zu seinen Gunsten\n\nauszusagen, sich aber weitere Angaben über den Inhalt der Ri\nAussage im einzelnen vorbehält (RGSt 9, 280). i\n\nDer im Urteil festgestellte Verlauf des Gesprächs\nzwischen der Angeklagten und Frau Se zeigt, dass diese\nSchon..bei der \\iltteilung, sie sei in dem Prozess mit\nGasser \"wegen des Schlosses und der Kohlen\" als Zeugin\nbenannt, über den Gegenstand des kechtsstreits und der\nvon ihr erwarteten Aussage unterrichtet war, da sie 50-\nSort zur Antwort gab, sie wisse hierüber nichts, und auf\n\nden Hinweis der Angeklagten, sie müsse den Prozess gewinnen, sie würde ihr schon sagen, was sie aussagen solle,\n\nwiederum entgegnete, sie könne nur sagen, was sie wiEese.\nDie Erwiderung der Angeklagten, sie brauche das nicht un-\n\na. mn\n\n#..--\n\nan\n\"u Nie\n\n2Y\n\n- in\n\nsonst zu tun, sie werde daftir einen schönen Kleidersvoi?\nerhalten. beweist, dass sie schon bei diesen Gespräch\nauf den Millen der Zeugin einwirken und diese dazu hestimmen wollte, zu ihren Gunsten ausztieagen. Diese Handlung war geeignet, den ins Auge gefassten Er/olg herbei--\nzuführen. Damit hatte die Angeklagte den Bereich der\nVorbereitungshandlun;en verlassen (vgl RGSt 42, 266, 275;\nJW 1936, 2655 Nr 17),\n\nZum inneren Tatbestand hat das Landgericht bindend\n\n. Zestgestellts \"Die Angeklagte wusste, dass Treu Sc\nzum Beweisthema nichts bekunden konnte; gleichwohl vrersuchte sie, diese zu bestimmen, etwas auszusagen, was\nsie nicht wusste, und damit etwas Talsches zu bekunden.\"\nDaraus ergibt sich ohne weitere Darlegungen auch ihr\n\nBewusstsein, dass Frau Se vorsätzlich falsch aussagen werde, wenn sie ihrer Aufforderung Tolge leiste.\n\nIn dem Unterlassen weiterer Beeinflussungsversuche\nkann keine tätige Reue im Sinne des § 49 a Abs 4 Ste\ngefunden werden. Eine freiwillige Aufgabe des Anstiftervorsatzes kommt nicht in Betracht, weil das strafbsre\nVorhaben an der von vornherein abielnenden Haltung der\nZeugin scheiderte, Überdies kann sich der Anstifier Strallosigkeit nach § 49 a Abs 4 StGB nicht schon dadurch erwerben, dass er die Ausführung der Tat nicht vollerdet,\nvielmehr muss er auch seinen bisherigen Beitrag zur\nFörderung der Haupttat beseitigen. Es war mithin nicht\n\nerforderlich, den Zeitpunkt der an Frau Si z:richteten Aufforderung genau festzustellen.\n\nDie Strafzunessungsgrlnde lassen ebenfalls keine die .\n\nAngeklagte benachteiligende Rechtsverletzung erkennen.\nDas Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die für\nerwiesen erachtete,aber unter das Straffreiheitszjesetz\n\n«\n\n“\n\n2\nBe\n\n-A4-\n\nfallende Anstiftung der Trau Schw zu einer feischen\nhıssage strafersciiwerend zu verwerten, weil aus der inner\n\n‚kaib kurzer Zeit wiederholten Begehung der gleichen Siraf-\n\ntat auf die Stärke des verbrecherischen Willens der Angeklagten zu schiiessen ist.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen; jedoch\nruss der Urteilssatz entsprechend dem Yortleut des § 153-\nStC3 dehin berichtigt werden, dass die Angeklagte wegen.\nerfolgloser Anstiftung zu einer \"uneidlichen vorsätzlich\nfalschen Aussage\" verurteilt ist.\n\nCroß Krumne Engels\nDr. Hülle Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/4-str-353-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/4-str-353-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.638714+00:00"}}