{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-20_4_StR_827_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-20","aktenzeichen":"4 StR 827/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n\nEu\nuR\n\n!\n\n9797 043\n\n4_ StR 327/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Laborhilfsarbeiter Franz T B :::\nVER. <ooren :: ED 1904 i:. vi\nU Ba\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17, September 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels,\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\n Bundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nStsatsanwalt nn ;er Verhandlung\n\nStaatsanwalt Dr .(üD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20.Februar\n\n1952 wird verworfen,\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVon\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des nicht\nzurechnungsfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt abgelehnt; denn es hat im Verfahren nach\n8 429 a StPO nicht die Überzeugung gewinnen können,\ndass dieser im Sommer 1951 im Stiegenhaus oder in seinem Zimmer unzüchtige Handlungen mit der damals 8-jäh-\n\nrigen Astrid KB ‚orzgenommen habe, 1.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechtes. Fe\n\nDie Besonderheit der Beweislage, vor die sich der\nTatrichter gestellt sah, ergab sich daraus, dass das\nKind in der Hauptverhandlung, völlig verschüchtert,\nnicht zu bewegen war, seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten wiederzugeben. Die Jugendschutzkammer war daher\nbei. der Aufklärung der Vorgänge, die der Beschuldigte als ®\nharmlos hinstellte, auf das angewiesen, was das Mädchen\nfrüher seinem Vater und der Polizeibeamtin im Ermittlungsverfahren erzählt hatte. Da beide Darstellungen\ndes Kindes nach tatrichterlicher Überzeugung erheblich von einander abweichen, hat die Strafkammer das\n\nErgebnis der Beweisaufnahme auch im Hinblick auf die\nteilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten\nzum Nachweis des äusseren Tatbestandes des 8 176 Abs 1\nNr 3 StGB nicht als ausreichend erachtet; dabei hat\n\nsie die Beweistatsachen näher gewürdigt.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n§ 261 StPO ist nicht verletzt, Die Ausführungen\n\ndes Urteils geben keinen ausreichenden Anlass zu der\n\n- 3.\n\nAnnahme, dass die Strafkammer die Anforderungen an\n\ndie Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt\nhabe (vgl BGH NIW- 1951, 83, 122). Auch § 267 Abs 6 StPO\nist beachtet; danach müssen die Gründe des Urteils lediglich ergeben, weshalb der Richter die beantragte\nMaßregel der Sicherung und Besserung nicht angeordnet hat. Diesen Anforderungen genügt die Begründung\nder angefochtenen Entscheidung; sie bringt klar zum\nkusdruck, dass es die zur Verwirklichung der Tat erforderlichen äusseren Tatunstände nicht für nachgewiesen hält, Der die Entscheidung tragende Grund kann damit vom Revisionsrichter nachgeprüft werden.\n\nAuch die Sachrüge kann dem Rechtsmittel nicht zum\nErfolg verhelfen,\n\nDas Urteil enthält nur scheinbar einen Widerspruch,\nEs führt auss \"Es ist eigenartig, dass Astrid Km ıhrem Vater, obwohl er nicht besonders in sie gedrungen\nist, etwas von dem ’hässlichen Ding’! und vom Hin- und\n Herwackeln erzählt hat, während sie der Kriminalbeantin, die naturgemäss möglichst alles aus dem Kind herauszuholen bestrebt gewesen war, hiervon nichts gesagt\nhat,\" Die Revision verweist darauf, dass nach einer\nanderen Feststellung das Mädchen der Polizeibeamtin\nberichtet habe, der Beschuldigte habe hin- und hergewackelt. Geht man den Bekundungen der beiden Zeugen\nnach, die das Urteil in ihren Einzelheiten festhält,\nso hat das Kind über seine Erlebnisse im Zimmer u.a,\n\ngesagt;\n\nzu Seinem Vaters der Beschuldigte habe seine Hose\ngeöffnet, ein hässliches Ding herausgeholt und sich stöh-\n\nnend über sie gebeugt (also nicht hin- und hergewackelt);\n\nzu der Polizeibeamtin: der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, sich auf sie gelegt und hin- und hergewackelt\n\n(ohne das hässliche Ding zu erwähnen),\n\nDas Kind hat also dem Vater gegenüber das \"Yackeln'\" und\nbei der Folizeibeamtin das \"hässliche Ding\" unerwähnt gelassen. Die Zusammenfassung dieser Unterschiede ist in den mit--\ngeteilten Satz missglückt; der Zusammenhang der Gründe lässt\näber erkennen, was das Landgericht hat sagen wollen, Abweichungen in der kindlichen Darstellung sind in der Tat vorhanden; ob sie für die Beweiswürdigung wesentlich waren. entzicht\nsich als Tatfrage der revisionsrichterlichen Nachprüfung. Lük-\n\nken in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar,\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung\n\nbeantrast.\n\nGroß Hölle Engels\n\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-20/4-str-827-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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