{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-14_4_StR_739_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"4 StR 739/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 094 ?\n\nIm Namen des Volkes\n\nUr a0 Dub A Ai Am am BIER Ars Gum and EEE HER GE arE AD ame he kun\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schachtmeister Wilheln H (EEE\n\nDEE. zeboren am EEE 1900 dascıltst,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait Ep\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter(9\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten Wilhelm\n\nEEE gezen das Urteil des Land- |\n\ngerichts in Bielefeld vom 4. Juli 1951\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten der Revision zu tragen.\n\nvon Rechts wegen |\n\nBa BR\n\nGrü n de:\n\nGa ne me u nn a a m a\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs zu zwei Monaten\n\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Ver-Letzung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsirrtum den festgestellten Sachverhait als Betrug gewürdigt. Danach hat\nder Angeklagte dadurch, dass er zunächst zögerte, den\nerbetenen Eingriff vorzunehmen, ihn aber dann doch ausführte, der Freu Ib durch sein Verhalten unter Ausnutzung seines Rufes als Heilkundiger vorgespiegelt,\nseine Behandlung sei dezu bestimmt und geeignet, einen\nTruchtabgang herbeizuführen. Au? diese Yleise hat er nach\nder weiteren Annahme äes Landgerichts die Frau Te;\ndie, wie er wusste seine Dienste nicht unentgeltlich in\n\nAnspruch nehmen wollte, dazu veranlasst, einen Geläbetrag zurückzulassen; dabei leitete ihn von Anfang an\n\ndie Absicht, auf diese Weise einen Vermögensvorteii von\nder getäuschten Frau zu erlangen, auf den er, worüber\n\ner nicht im Zweifel var, keinen Recktsanspruch hatie.\n\nDie Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind damit nachgewiesen. Der Annahme eines vollendeten Betrugs steht\nder Umstand nicht entgegen, dass Frau EB sur die\nVornahme eines wirksamen Zingriffs keinen Rechtsanspruch\nhatte (vgl RESt 44, 230 ff). Dem von der Revision erneut\nvorgetragenen Einwand, der Angeklagte habe die Wasser-\n\nspülung nur vorgenommen, um die Frau loszuwerden und\n\ndem Vorbringen, demzufolge er nicht gewusst habe, dass\nFrau NG Gelü auf den Nachttisch gelegt habe una\nvon wem die zwei vorgefundenen 20 Mark-Scheine stammten,\nstehen die rechtsirrtumsfrei getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Die Revision kann auch nicht mit dem neuen Vorbringen gehört |\n\n2\n\n5.\n\nwerden, das Geld könnte von einem Mitbewohner zurückgelassen worden sein. Im übrigen kommt es nicht darauf an,\nob der Angeklagte den Geldbetrag erlangt hat, seine Absicht, einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu erlangen,\nreicht für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes\naus. Die Verrögensbeschädigung der Frau TB iie\n\ndie Revision nicht wahrhaben will, trat durch Zahlung je-.\n\nden Betrages an den Angeklagten ein, dem bekannt var, dass\ner auf ihn keinen Rechtsanspruch hatte. .\n\nDie von der Revision schliesslich vermisste Fest-\n\nstellung, dass der Angeklagte das Bewusstsein gehabt habe,\n\ndurch Täuschung einen Irrtum der Frau hervorzurufen und\ndadurch deren Vermögensverfügung und Vermögensbeschädigung herbeizuführen, ist dem Urteilszusammenhang zu\nentnehmen. 5\n\nDie Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben. |\nGroß Krumme | “ Engels\nDr. Hülle „Dr. Augustin\n\nPr - . Ri\nt .. £ . ” .\n. “r ”\nPL FpRN ne\nor Terra &\nPEREahE 2\n.\n: a\n3 pi *\nD\n\nN Be gt a ne ee ee en\n\nBe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/4-str-739-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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