{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-14_4_StR_660_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"4 StR 660/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"v\n\n2272 043 af\n\nIm Namen des YTolkes\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\nwegen schweren Diebstalls im Rückfall, Betruges und\nFenlerei,\n\nnat der 4, Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen\neben:\nSenatspräsident Dr. Groß\naus Voruiiacnüor,\nSundesriehier Arumne\nBundesrichter Dr: Engels\nBungesrichter Dr: Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt |\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellteri>\nsis Urkundsbegamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten TED virc\nGas Urieil des. Landgerichts in Paderborn vom\n239. kai 1951, soweit dieser Angeklagte wegen\nBeiruges verurteilt ist, mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen, im übrigen im Stralaunepruch mit den diesem zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n“mn u\n\n'\n\nAuf die llevision des Angeklagten Tau\nwird das Urteil, soweit der Angeklagte vegen.: “\nversuchten Betruges verurteilt ist, mit den!\n\nAuch die Gesamtstrafen werden aufgehoben,\n‘Auf die Revisien der Angeklagten Johann und “\nKatherine Vi wird das Urteil, soweit\n\ndiese verurteilt sind, mit den zugrunde 1li4egenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache u ;\nneuer Verhandlun:; und Entscheidung, auch über E .\nüle Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht‘\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten N wird im\nübrigen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKBCTL 7 RarT a gen\nEN,\n\nI.\n\nFür den Angeklagten IiilBnat dessen Verteidiger\nmit einer vom 21. Hai 1951. datierten, am 26. Uai beim\nLandgericht eingegangenen Schrift Revision eingelegt.\nLOB nat persönlich am 25. Mai 1951 - offenbar in\nUnkenntnis der Revision des Verteidigers - zu Protokoll eines Verwaltungsangestellten der Haftanstalt in\nHamm auf die Einlegung von Rechismitteln verzichtet\nund diese Erklärung unterschrieben. Die Niederschrift\nist an 26. Mai 1951 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und befindet sich jetzt bei den Gerichtsakten.\n\nDa nicht ersichtlich ist, dass die Verzichtserklärung\nan das Landgericht gelangt ist, steht sie der Durchführung des Revisionsverfahrens nicht entgegen.\n\nDie kevision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde;\n\n„EIS Luuriessündel,\n\nDer Schuläspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Dagegen bestehen durchsreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges. Das Landgericht hat sich in- |\ndieser Hinsicht auf di.e Feststellung beschränkt, dass\nder Angeklagte durch seine £rzählung, die Sachen ge- oo\nhörten der Braut Tips, eine Täuschungshanälung vorgenommen hat. Weitere Ausführungen zum inneren Tatbestand,\nbesonders darüber, ob der Angeklagte das Bewusstsein\nund den Willen hatte oder wenigstens damit rechnete und\nes billigte, bei den üheleuten x einen Irrtum .\ntiber die Herkunft der ihnen zum Kauf angebotenen Sachen\nzu erregen, lEsst das Urteil vermissen. Da der Angeklaßte\n\n2 m\n\nden Ehemenn VEN während seiner Strafhaft im Gefängnis in Bochum kennengelernt und ihm auch von seiner |\nBestrafung wegen Diebstahis erzählt hat, ist es möglich,\ndass er davon überzeugt war, VD und seine Trau,\ndis von ihrem Mann schon über seine Persönlichkeit\nünterrichtet sein werde, würden seine Erzählung nicht\nernst nehmen, sondern als beschönigende Redensarten auffassen. Dann hätte ihm der Betrugsvorsatz gefehlt. Im\nFalle SEE ist der Sachverhalt, was an, inneren Tatbe-\n\nstand des Betruges anbelangt, ebenfalls Ungeklärt; es\nist ınsbesondere nicht festgestellt, unter welchen Um-\n\nstanden der Angeklagte Trau Si kennengelernt hat,\nund ob er nach der Sachlage annehmen konnte, dass diese\n\nsein Vorleben kannte. Der Umstand, dass Frau SED >:\nzüglich der vom Angeklagten gekauften Wäschestücke gutg£.&ubig war, wie im Urteil angenommen wird, würde die\n\nVerurteilung wegen Betruges tragen, wenn festgestellt .\nwürde, dass der Angeklagte erkannt hat, dass Frau = _ BI\n\nrun Ko nee pr wor sv EY .\nET GET Bela MALE an nun nalaı-\n\nBei der Prüfung üer Trage, ob es sich hei dem Ange- ‘|\nklagten um einen Gewohnheitsverbrecher handelt, hat die\nStrafkammer aus der Häufigkeit und Gleichartigkeit seiner\nStrafiaten auf einen \"inneren Hang zu Rechtsbrüchen\" geschlossen, der auf Gewöhnung an die bereits in früher \\\nJugenä begangenen strafbaren Handlungen zurückgeführt er\n\nwerden muss. Seine Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher hat es allein damit begründet, dass er \"immer\n\nwieder kürzere Zeit nach Wiedererlangung der Freiheit\nin erheblichen Masse rückfällig\" geworden ist, so dans\nauch in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit neue\n\nStraftaten von ihm zu befürchten seien. Diese Ausführungen\n\nwlan\ne\n\nhegegnen insofern rechtlichen Bedenken, als der Schui.dund Unrechtsgehalt der einzelnen 'strafbaren Handlungen,\ndie der Prüfung nach § 20 a StGB zugrunde gelegt wer-.\nden, richt hinreichend berücksichti.t wird. Das Urteil\nbesnügt sich in dieser Hinsicht mit der Teststellung,\ndass es sich Überwiegend um Einbruchsdiebstähle handelt.\nDas reicht nicht aus, um jede der in Betracht kommenden\nStreftaten als Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hangs zu kennzeichnen. Es ist mnög-Lıg, dass einzelne Handlungen. auf eine besondere, einmasiige, Kussere Ursache zurückgehen, ohne dass sie auf\ndauernde Eigenschaften des Täters zurückzuführen sind.\nunä deshalb keine Wiederholungsgefahr begründen. Dafür\nkönnte hinsichtlich der den Gegenstand des gegenwärtigen\n\nVerfahrens bildenden Straftaten schon der Umstand\nsuvrechen, dass sie nach dem festgestellten Sachverhalt\nAurch eine Verärgerung des Angeklagten über ein nach\n\nseiner Meiminm unraalinhna TWnrholtan Arm Rrotnhlanen\n\nwe\n\n: segenüber ausgelöst worden sind. Um eine ausreichende\n\ntassächliche Grundlage dafür zu gewinnen, ob der Angeklagve nach der \"Gesamtwürdigung\" seiner Straftaten es\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher enzusehen Ist, müssen\nauch die i intstehungsgeschichte Jeder einzelnen Tat und\ndie Lebensverhältnisse, aus denen sie herausgewachsen:\nist, sowie ihr Umfang und alle sonstigen für die Per-:\nsönlichkeit des Täters kennzeichnenden Einzelheiten ge\nkiärt werden (RGSt 68, 149, 156; BGH Urteile vom 2. üärz\n1951 - 1 StR 4,51 - und vom 4. April 1951 - 1 StE 54/51 -).\nsei den im jugendlichen Alter, nach der Entweichung sus\nder Hirsorgeerziehungsanstalt begangenen Diebstählen wird\n\n7\n\n50\n\nnr allem festzuntellen sein, ob der Angcllaste diese\n\nStraftaten allein oder unter dem Einfluss anderer für.\nsorgezöglinge oder etwa unter der Führung Erwachsener\n\nverübt hat:\n\nNeuch alledem ist das angefochtene Urteil, soweit\nder Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, in vollen\nUmfange, im übrigen im Strafausspruch aufzuleben, die\nweitergehende Revision aber zu verwerfen.\n\nm.\n\nDia Revision des Angeklagten TEE; die auf\ndıe Verurteilung wegen versuchten Betruges beschränkt\nwird, ist im wesentlichen begründet.\n\nDurch sein gemeinschaftliches Auftreten mit ID\nhat der Beschwerdeführer den Eheleuten VEEED ze senüber zwar eindeutig zum Ausdruck gehracht, dass er üle\nErklärung, die zum Kauf angebotenen Sachen gehörten seiner\nbraut, als richtig bestätigen wolle, da er dieser Bahauptung enderenfalis hätte widersprechen müssen. Das\nUrteil leidet eber. ‘auch, an diesem. ‚Falle an dem Mangel,\ndass es keine Fegtetellungen zur ihneren Tatseite enthält. Es ist nicht ÖFsichtlich, ob der Beschwerdeführer\nwusste, dass Vandieken TEE von einen früheren Aufenthalt im Gefängnis her kannte und über dessen Straftaten unterrichtet war, und ob er das Bewusstsein gohabt o‘er wenigstens damit gerechnet hat, äass ‚die Ineleute VE ie Anzaven IE über die Herkunft\nGer Sachen ernst nehmen könnten. Der Sachverhalt :gi#t\nsuch zu Zweifeln Anlass, ob TEE mit Täterwillen\ngehandelt hat. Der Diebstahl bei VD war auf einen\n\\intschluss LED: zurückzuführen, der sich Zür, ‚gen\n\nY\n\nVer.iust des Kanisters lLotoröl. schadlos halten wollte.\n\nAn der Verwertung der Beute war dieser daher in erster\nLinie interessiert; er war ersichtlich auch der \\ortführer bei den Verhandlungen mit VB und besan\nsich schiiesslich allein zu Frau WB. un ihr die gestohlenen Gegenstände zum Kauf anzubieten. Or Tin\nan dem ürlös des Diebesgutes beteiligt worden ist, ist\nnicht festgestellt. Kach den Strafzunessungsgründen war\nICE äie trcibende Xraft, während Ip von ihm\nnur zu den Straftaten verleitet worden ist. Hiernachfehlen eindeutige Feststellungen darüber, oh der Beschwerdeführer den Betrug gegenüber den Eheleuten VD ai:\neigene Tat begehen oder nur die Handlung IWW: unterstützen wollte, Diese Mängel führen zur Aufhebung des\nUrteils in dem angefochtenen Umfange.\n\nI:T.\n\nDie Rechtsmiitel. der Anzeklarten Vin \"=:\nebenfalls im Ergebnis Erfolg haben.\n\nDer äussere Tatbestand der Hehlerei ist bei beiden\nBeschwerdeführern zutreffend festgestellt, Der Ehemann.\nVEREEED ver e1s Haushaltungsvorstend verpflichtet, dem\nErwerb der gestohlenen Sachen, die ersichtlich zum geweinschaftlichen Gebrauch im Haushalt bestimmt waren, zu\nwidersprechen. Da er duldete, dass seine Trau sie in den\nHaushalt einbrachte, hat er sie selbst an sich gebracht.\nOhne Nechtsirrtum hat das Landgericht auf sein Einverständnis\nnit diesen Erwerb daraus, geschlossen, dass er auf Bitten\nder Frau den Keufpreis bezahlte. Wem das Geld gehörte,\n„st in ülesen Zusammenhang belanglos. Unwesentlich ist\nes auch, ob der Yaufvertrag schon abgeschlossen war, &l8\nder Ehemenn VW, der die Tohnung vorübergehend ver-\n\nInssen hatte, wieder zurückkehrte; denn es genügt, dass ey\n\nale von sniner Traun gekauften Sachen weiter In dar Wohnung\nduldete und dedurceh den Gewahrsam an ihnen ertarhb (RG GA\n59, 353j.\n\nDagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus, um die Verurteilung wegen Hehlerei zu\ntragen; denn die Ausführungen, mit denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregei des % 259 StGB bejaht werden, sind zum Teil rechtlich zu beanstenden(RG JW\n1938, 2270 Nr 4).\n\nOb die Beschwerdeführer. wussten, dass TED Heru£-\nlich nicht mit dem Verkauf von Wäsche. und Zleidungsstlicken\nbefasst war, ist nach dem festgestellten Sachverhalt unerheblich, weil ihnen gesagt wurde, dass es sich um einen\nTotverkauf infolge einer augenblicklichen Geldverlegenheit handle. Diese Erklärung macht auch den Absatz der\nSachen unter dem gewöhnlichen Verkaufspreis einleuchtend.\nDie an einigen Wäschestlcken befindlichen Preisschildcher\nbrauchten keinen Verdacht zu erregen, weil es sich nach\nder Darstellung IE: um neue Aussteuergegenstände der _\nBraut ICE handeln konnte. Dass sich die Angabe tiber\ndie Ierkunft der Sachen nicht au? die Kännerkleidung, Bondern nur auf die Wäsche beziehen sollte, muss nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung vorausgesetzt werden. Die Abgabe eines gebrauchten Herrenmantels und eines Anzugs\nbrauchte bei einem lotverkauf noch nicht verdächtig zu. erecheinen, sofern nicht schon der Augenschein bewies, dass\nes sich nicht um Kleidungsstücke der Verkäufer handeln\nkönne, was indes im Urteil nicht festgestellt ist. Ob der\nnsch den Urteilsgrlnden hiernach noch übrig bleihende Umstand, dass der Ehemann Vandieken von der Bestrafung\nICE wegen Diebstahls wusste, - ob er Über seine früheren\nStraftaten genau unterrichtet war, und ob auch die Zhefrau\nhiervon Kenntnis hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen -:\nallein eusreichte, um den Beschwerdeführern die Jberzeugung von der strafbaren Ferkunft der Sachen aufzudrängen;\nmuss der Türdigung des Tatrichters Überlassen bleiben.\n\n4\n\n“B-.\n\nIm übrigen richten sich die Angriffe der Revision\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Das\nLanägericht war insbesondere nicht verpflichtet, im Ur--\nteii zu rechtfertigen, dass es der Zeugin TE trotz\nihrer Vereidigung keinen Glauben schenkte.\n\nWegen der erörterten Gesetzesverletzung nuss die. Verurteilung der Beschwerdeführer VEEEEB aufgehoben werden.\n\nIm Umfange der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGroß Krumme Engels\nDr.. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/4-str-660-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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