{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-14_4_StR_283_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"4 StR 283/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 017 u\n\n„283/51\n\nI»\n\nE\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bürovorsteher Artur N EEEEED zu: TE:\ngeboren am EEE 1911 in Te, zur Zeit in der Unter-\n\nsuchungshaftanstalt in BB\nwegen Untreue, Unterschlagung und Betruges,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben 5\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunmme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter ‚Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Ur!isunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 9. Dezember 1950, soweit er im\n\nFalle II 1 (Firma GEW) verurteilt ist und im Gesemtstrafen-\n\nausspruch - insoweit auch auf die Revision der Staatsanvalt-\n\nschaft -, mit den zusrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nin diesem Umfange wird die Sache, auch über die Kosien der\nnechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\nGründe»\n\nIo Auf dic Verfahrensbeschwerde ist die Verurteilung\ndes Angeklagten im Falle II 1 (Firma Ce aufzuheben.\nAusveislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkamner\ndie Vernehmung des Zeugen Hans EEE 2b5;elchnt, \"veil\ndss in das Wissen des Zeugen gestellte Vorbringen bereits\ndurch den Zeugen Karl. BWerviesen sei\". Nach den Urteilsgründen hat sie aber die Beweistatsache, Tür die Hans Ze\nels Zeuge benannt wer, nämlich dass Karl DB i Gegenvart seines Bruders zu dem Angeklagten gesagt hat, er könne\ndie 2,000,-- Dü für sich behalten, durch die Aussage des\nKavı BB für widerlegt erachtet. Aus diesem Grunde darf\nein Beweisamtrag gemäss § 244 Abs 3 S 2 St?O nicht abgelehnt\nverden. Die Verteidigung ist daher in Ciesem Talle in einen\nZür die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss\ndes Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO)»\n\nIm übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen\n\nII\nEr\n\nrolg haben.\nDie weiteren Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nEin Eröffnungsbeschluss war nicht erforderlich, weil\ndie Anklageschrift schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes\nzur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Septenber\n1950 (BGBl 455) bei Gericht eingereicht war und daher für\ndas Verfahren insoweit die bis zum 1. Oktober 1950 gelten- |\nden Bestiimungen massgebend blieben (Art 8 Nr 114 Ges oben\ngenannten Gesetzes). Die Verlesung der Anklageschrift in\ner Hauptverhandlung genügte mithin.\n\n-3-\n\nDer Vorwur?, die im Urteil verwerteten Kassenabrech-'\nnungen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen,\nwird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt, die bezeugt, dass die Abrechnungen vom Verteidiger zu den Akten\nüberreicht und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\n\ngemacht wurden.\n\nDie allgemeine Rüge einer unzulässigen Beschränkung\nder Verteidigung nach § 338 Nr 8 StPO ist nur beachtlich,\nsoweit das Ver£falıren betreffende Anträge des Angeklagten\noder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung durch\neinen Gerichtsbeschluss beschieden worden sind. Anordnungen oder Unterlassungen des Vorsitzenden können im Raiı-\nmen dieser Vorschrift nicht zum Gegenstand einer Revisionsrüge gemacht werden. Nach der Sitzungsniederschrift ist cie\nVorlegung der Handakten des Rechtsanwalts TB in ser\nTauptverhandlung nicht beantragt worden.\n\nDie Revision rügt auch zu Unrecht, dass die Straikammer die \"Beizlehung der Steuerstralakten und der Disziplinarverfanrensakten\" des Rechtsanwalts Herweg abgelehnt hat.\nDiese sollten nach dem Sitzungsprotoxoll Beweis dafür erbringen, \"dass ernebliche Differenzen zwischen den Aussagen des Rechtsanwalts to 7) als Zeugen. und seinen dortisen Aussagen bestehen; es soll sich dabei um ähnliche Tatbastände handeln, wie sie hier bei Gericht erörtert worden\nsind\". Das Landgericht hat diesen Antrag mit Recht zen\nlehnt, - \"veil das Beweismittel völlig ungeeignet sei\". 3\nmangelte schon an der Angabe : eines hinreichend bestiunten\nBeweismittels, weil die Angaben des Verteiälgers nicht\n\nerkennen liessen, welche der in diesen Akten enthaltenen\n\nEr\n\nDen\n\nDen 77\n\nenter) hen eher\n\n.. 4 je\n\nUrkunden zum Gegenstand der Beweisaufnalme gemacht wercn sollten. Ausserdem fehle die Angabe bestimnter Be-\n„eistatsachen, worauf die Verteidigung nach dem Vortrage\nGer Revi.ion auch in der Mauptverhandlung ausdrüc! lich\nhingewiesen “worden ist. Wit seinem Vorbringen,-. er habe\n\nin dieser Hinsicht bestimmte Behauptungen aufgestellt,\nkann der Angeklagte gegenüber den in dem Pr -otokoll niederselegten Inhalt des Beveisamtrages nicht gehört werden.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht is t ebenfalls\n\nnicht ersichtlich. Die Strafkammer nat sich von der Erwägung leiten lassen, dass Rechtsanwalt ] sich in den\nanderen Verfchren \"als Angeklagter\" zu verteidigen hatte,\nvas ihn die Löglichkeit .eröffnete,. weniger genaue Angaben\nzu machen, während ihm solches bei: seiner. Veraehmung § 18\nZeuge unter Zid im sesenwärtigen Verfahren verwehrt var.\nDiese Auffassung ist rechtlich nicht zu. beanstanden. ’Der\nTetrichter ist nicht verpflichtet, von Amts vegen umfangveicıe Akten über anderweit gegen einen Zeugen schwedende\nTerfahren daraufhin. durchzusrbeiten, ob Sieser sich etwa\n\nin Widerspruch, zu Inäheren, okne. ‚Eideszr ang gemachten\nAngaben gesetzt hat. Er ist auch nicht gehalten, der Verseidigung Unterlagen zu Yorhaltüngen gegenüber dem Zeugen\n\nzu verschaffen. Dass Rechtsanvalt Yerweg in ‚einen, Telle in:\nder ! Hauptverhandlung zug sgeben hat, ‚gen Angeklagten möglicherweise, 50. Di als zusätzliche Vergütung, zür seinen Fieiss geseben zu haben, nötigte das Landgericht nicht dazu, die\nSlaubwürdigkeit des Zeugen au? Grund der sonstigen,.. aas VerhSltnis zwischen ihm und dem Angeklagten berührenden Verfahren\nsu »rüfen. Es war deshalb. ‚auch‘. nicht erZlorderlich, cie ar-\n\nbe itsgerichtlichen Akten von Ants we& en heranzuziehen; jiare\n\n\"ziehung ist in der Yauptverhandlung nicht beantragt wor-\n\nBi\n\nch\nnm\nfe}\n1\n\n14\n\n-5.\n\nIm übrigen greift die Revision die den Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an,\nindem sie darauf abzielt, an Stelle der getroffenen Testsvellungen eine andere Würdigung der für erwiesen erachte-\n\nten Tatsacıen zu erreichen.\n\nDer Umstind, dass der Angeklagte dem Rechtsan..alt Herweg, wie dieser zugegeben hat, durch seine Beziehungen gelezentlich ilandanten zugeführt hat, nötigt nicht zu dem\nSchluss, dass der Angeklagte nicht zu einer genauen Abrechnung über die von den kendanten vereinnahmten Gebühren\nverpllichtet „ar.\n\nDie von der Revision bezeichneten Widersprüche können den Urteilsausführungen nicht entnornmen werden. Das\nLanägericht hat »s nicht für widerlegt erachtet, dass der\nAugeklaste Seringfügige Beträge tatsächlich aucı zur Kan-\n\nwe\n\naantenverhung verwendet hat, wie die Revision geltend macit,\n\nsondern nur, dass er wöchentlich 20 bis 25 DM der Kasse\none Abrechnung entnehmen durfte, und dass alle diese 3evräge zur Pauschalabgeltung der ihm durch die angeblich\naufgetragene \\andantenwerbung entstandenen Unkosten b e -\ns wimmt gewesen sind. Die Wiedergabe der Einlassung\nes Angeklagten, er habe die zuvor bezeichneten Beträge\nfür sich verbraucht, wird durch anschliessende genaue \\.iiteilung seines Vorbringens über den Anlass dieses Verbrauchs, der im Ergebnis der Praxis zugute gekommen sein\nso:.l, ergänzt.\n\nBy m\n\nF\n\nDas Landgericht var schliesslich rechtlich nicht\n\ngeaindert, der Urteilsfindung auch die Angaben des Angeklag-\n\n-6-\n\nten über seine Entnahmen aus der Bürokasse zugrunde zu\nlegen, obwonl es inm in Übrigen keinen Glauben schenkte,\n\nDie auf die allgemeine Sachbeschwerde vorzunehmende\nPrüfung des Urteils hat keine den Angelrlagten benach-\n\nteiligende Recitsverletzung ergeben. '\n5\n\nIII. Das Rechtsmittel der Staatsanvaltschaft ist bs-\n\ngründet.\n\nDie Beschränkung der Strafvollstreckung auf .ein Jahr\n\nGefängnis wegen der vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes verübten strafbaren !isndlungen' ver unzulässig,\njedoch nieht deshalb, weil § 4 Abs 3 StrFG nur auf Gesamtstraffen bis zu einem Jahr Anvendung Zindet, wie das Lundgericht in Zusammenhang nit der nachträglichen Erkenntris der irrtümlich getroffenen Vollstreckungsanordnung\nannimmt; denn diese Vorschrift gilt ebenso wie § 4 Abs 2\nStrFG nicht Äür anhängige Strafverfahren, sondern ist auf\naia vor den In:raft:reten des \"Stra? freihsitsgesetzes rechis-\n\nsräftig abgeschlossenen Verfanren beschrönkt, ihre Anwendung liegt auch allein in der Hand der Vollstreckungsbe-\n„örde (BGH in IIW 1951, 728 Nr 29). Die Gewährung von\nStraffreiheit var vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil die\nGesamtstrafe für die vor dem Stichtag verübten Straftaten\nallein schon wegen der Höhe der im Falle 1I 1 vernängten\n- nunmehr aufgenobenen - Einsatzsirafe mehr als sechs .0- |\nnate Gefängnis betragen musste und desaalb nur eine Dedingte Gewährung von Strafireiheit in Betracht kam, die\ninfolge der nach den Sticntag verübten sirafbarsn ZHandlungen schon verwirkt war (BGH Urteil vom 10.VII1.1951 -\n4 STR 18/51 - )o\n\na\n\nInfolge der Aufhebung der Verurteilung im Falle IIl\nmuss zußlceich der Gesamtstrafenausspruch aufgchoben werden.\nIm Umfange der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht\n\nzurückzuverveisen.,\n\nGroß Krumme Dr. Engels\nDr. Wille Dr. Augustin\n\nmenu neu\n\nPen“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/4-str-283-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/4-str-283-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.194746+00:00"}}