{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-07_4_StR_830_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"4 StR 830/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Friedrich I ED zu: reg\nWE, geboren am ED 1.509 ir VE, 2.2:\n\nin Untersuchungshaft in dieser Sache,\nwegen Totschlags\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der,\n\nSitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen .\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nVberstuatsanwoli ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nels Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Siegen vom\n\n23. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die erkannte Strafe wird weiterhin die\nseit dem 23. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die\nDauer von drei Monaten übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nsr ..,\na OT\n23\n\nrn\n=“.\n\n33\n\nx re\n\nPR AR EP AFENLERIDE SEEEe Free er\n\nren\n\nin\n\nFr - »“\n.. ix.\nww. N\n\n. Fr\nZu ame an ne De Fam\n\nSumme dla Yin it er\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu 10 Jahren\n\nZuchtkaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensvorstösse und fehlerhafte Anwendung des sach-\n\"ichen Reckts.\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht der\n\nVorschrift des § 344 Abs 2 StPO entsprechend begrünst worden, weil nicht angegeben ist, welche weiteren\nBeweismittel sich’dem Schwurgericht zur Benutzung aufgedrängt haben sollen. Wenn im übrigen das Schwurgericht nach eigenem Vortrag der“Revision dem Umstand,\n\ndass die Leiche des Eetriebsleiters Bege noch 40\nStunden auf dem larktplatz liegen blieb, weil sie vom\nFreikorps nicht zur Bestattung freigegeben wurde, .\nksine Bedeutung beigemessen hat, so bestand für das\nGoricht keine Veranlassung und somit auch keine ver-\n\nfahrensrechtliche Verpflichtung, diesen ilm bedeutungs-\n\nlor er.ontinınde. Unsand welver walzarnlären. OD. dan\nSchwurgericht den bezeichneten Umstand mit Recht als\nunerheblich erachtet hat, ist eine Trage tatrichterlicher Würdigung und kann daher im Revisionswege\nnicht nachgeprüft werden. Zudem hat das Schwurgericht\ndie von der Revision mit dieser Rüge erstrebte Teststellung, dass es neben dem Angeklagten weitere für\ndie Tötung verantwortliche\"Personen gegeben habe,\nseiner jinlassung folgend bereits dahin getroffen,\ndass unwiderlegt die Hinrichtung von dem Abteilungs-\n\nkommandeur Dr. OD > pezonien worden\n\nSei.\n\nWenn das Schwurgericht seinen Teststellungen\nzum Teil auch die Aussagen von Zeugen zugrunde ge-\n\n- 53 -\n\nlegt hat, die als der Beteiligung verdächiig gemäss § 60\nNr 3 StPO unrereidigt geblieben waren, so kommt darin\nkeins Folgewidrigkeit, sondern die pflichtgemässe Anwendung des Grundsatzes freier Beweiswürlizung zum Ausäruck, Dass ein Zeuge teilnahmeverdächtig ist und deshalb nicht vereidigt werden darf, schliesst die Höglich-Keit, dass er gleichwohl ganz oder teilweise die Wahrheit sagt, nicht zwingend aus, Das zu beurteilen ist\nSache des Tatrichters und kann als Tatfrage vom Revisionsgericht nicht untersucht werden.\n\nDie Verfeiirensbeschwerde greift somit nicht durch.\nAuch die Sachneschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat am 5. April 1945 als Gruppenführer in dem zum Volkssturm gehörenden \"Freikorps\nSausrland\" wenig hinter der Kampffront im Siegerland\nden Betriebsleiter BP, der als verantwortlich für das\nZeigen einer weissen Tahne auf den Zechenanlagen festgenommen worden war, zu erhängen versucht und anschliessend\nWEN sw. Nnekuie Dacı SIE, Cube wuriergegäußeit\nUntersuchung und standrechtliche Verurteilung vorgenommene Tötung die äusseren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Totschlags (§ 212 StGB) erfüllt, legt das\n\nSchwurgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend dar.\n\nmem.\n\\ c Im DIT a}\n\nDer Erörterung bedarf insoweit nur die Trage, ob der\nAngeklagte durch den unterstellten Hinrichtungsbefehl des\nAbteilungskommandeurs entlastet wird. Das Schwurgericht\nhat sie mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte\ndiesen Befehl, obwohl er seine Ausführung ungestraft\nhätte verweigern können, freudig vollzogen habe. Ob diese lrwägung, wie das Schwurgericht anzunehmen. scheint,\n\nERBPPEU NER:\n\n.\n. +\nun ” -\nEr Vu Ta -\n\nS x\n“z me\nLei...\n\nI 5\nx N !\nir\n\nie\n\nar\n\n“\n. e\n\n>\nF . .Xy\n8. Zah\n\nws\n\nPa 2 = % fr:\n\nTR\nBE ERIERL S\n\n.\n. Pr\nPr ARE ARE:\n\n.”\nAna\n\nar.\n\n-4-\n\nden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Befehl und\nder Tötung auszuräumen vermag, braucht ‘indessen nicht\nuntersucht zu werden; denn gemäss § 4 der Verordnung\nzur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in\ndie Strafrechtspflege vom 25. Mai 1947 (VOBl BZ 65),\n\n- dessen Fortgeltung staatsrechtliche Bedenken unsoweniger entgegenstehen, als sein Grundgedanke bereits in\n§ 47 LilStGB Ausdruck gefunden hatte (vgl OCHSt 1, 312), - .\\\nbefreit die Tatsache, dass jemand auf Befehl eines Vorgesetzten gehandelt hat, nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat. . 6\n\nDementsprechend hat die Revision Einwendungen gegen\nden Schuldspruch nicht mehr geltend gemacht.-\n\nAber auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nzum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler .\n\nhervortreten. a Er In\nFe\n\n‘ % et\n\nDie Urteilsgründe ergeben, dass das’ Schwurgericht N\n\nau Dubannayguig silideclück Juntüudt wivugiu und ubgu- ..\n\nlehnt kat, Tamit ist der gesetzlichen Begründungspflicht\n\nDer Umstand, dass es auch nach Auffassung des Schwurgerichts an gewissen Milderungsgründen für die Tat nicht\nfehit, zwang das Gericht nicht zum. Abgehen von dem re- |\ngelmässigen Strafrahmen. Die gesetzliche Zulassung mildernder Umstände ist vielmehr eine Ermächtigung des\nRichters, an Stelle des normalen Strafranmens einen\nmilderen dann zugrunde zu legen, wenn ihm die zu 'ahndende Tat ihren Gesamtbild nach weniger schwer zu wiegeri scheint, als die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung\n\nDEE}\nWe zT\n\n-5.-\n\n“ .\name u: Wir\n\näes regelmässigen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG\nIU 1937, 3301 Nr 4). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen, in den tatsäch-. . u\nlichen Grundlagen nicht nachprüfbaren \"rmessen zu entscheiden. Dabei hat das Schwurgericht ausweislich der\nUrteilszründe sowohl die Billigung der Tat durch den Vorgesetzten, als auch die Ernsthaftigkeit der gegen das\nOpfer erhobenen Beschuldigung und die allgemeinen Zeitverhältnisse erwogen.\n\nren\n\nTass das Gericht diesen Zeitverhältnissen, durch . “\ndie es veranlasst worden ist, die Art der Tötung nicht\nals grausam zu bewerten, darüber hinaus keine strafmil- Br\ndernde \\irkung hat beimessen wollen, liegt gleichfalls ze\nauf dem Gebiete tatrichterlicher Beurteilung und ist mit . Br\nRechtszründen nicht anzugreifen. | Br\n\nSchlies:lich beruht auch die einen Teil der Strafzu- we\nMsszorg tllänie Anwveliuug vun 2 daiwch 0 alvüdiıu Ulie . a“\ntersuchungshaft ausweislich des - für das Revisionsgericht 4\nallein massgeblichen - Urteilsinhalts nicht auf einem Irr- Ä\ntum. Dem Angelllagten, der sich nach den Urteilsfest- r\nstellungen vom 4. Tebruar 1947 bis zum 24. lüärz 1948 und Bi\ndann wieder seit dem 19. September 1950 in Untersuchungshaft in, dieser Sache befunden hat, ist nicht nur diese \"R\ngesamte Haftzeit, sondern überdies der Teil der Inter- Bu\nnierungshaft angerechnet worden, der nach dem ] Ergebnis \\ ;\n‚der lfauptverhandlung auf die hier abgeurteilte Tat zurück- u u\nsuführen war. Nehr anzurechnen. wäre rechtlich unzulässig EG\ngewesen (vgl OGiiSt 1, 104, 151, 173). Bi\n\n. A\n\ner\nxl\nDu\nty\nbi\nm\nu\n.\ns\nt\nB\n.\nb\n.\n\n- 6 - “\n\nDie Revision des Angeklagten war daher unter\nKosienfolge aus § 473 StTO zu verwerfen. Die Anrechnung eines Teils der weiterhin erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Rilligkeit.\n\nGroß Krumme . Engels\nDr. -ülie Dr, Augustin\n©\n\nion\nWa Kr\na\n\nE22\n\n.# =;\n\nal ”.\nni\nne Zu,\nER\nre jet\n\n2.\n\n“4\n\nHan\n\nEEE Re 2\n\n?\n\n:.\n\nBe it","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/4-str-830-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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