{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-07_4_StR_822_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"4 StR 822/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚52 2324 0°0\n\nm YYamın Ges Vn]l‘: e3\n\nIr der Strefseche.\ngecen\n\nSCHE zu: VOR ı: XD, zororen nn EB Ei:\n\nng]\n\nwesen Dicbstonls UA\n\nhat der 4, Strufsenet des Bundesgerichtishofs in (or\nSitzung vom 26. iiel 1954, an der tellsenom..cn habens\n\nKenaiscnmlioldent Dr. Groß\nuls Vorsitzender.\n\nBundesrichter .{runme\nDRunderrichter Dr. Hülle\nLundesrichtar Tr, Augustin\nBundesrichticer Gr, Seibert\n2.)s beisitzende Richter,\n\nstastzsenwalt Dr.\nele Vertreter der Bundesanwoltschaft,\n\nJustizengestellter END\n\n“els Urkundsbeamter der Geschäftuntelle,\nfür Recht ertannt:\n\nAuf die Revision der Angeitlagten vlrd das Urteil\ndee Landgericihrts in [leve vom 7. Februar 1952\nsent den zugrunde liegenden Teststcellungen aufgehoben, soweit die Ange’-lagte EB vocen\nHehlerci. in vier Fällen, begansen en 16 Hühnern,\nBrenuholz. Lebensmitteln und einen Faer Zinderschulen, und weren Derlinsticung verurteilt Int,\n\n“ra'\n\nSumme. Pr. EB - — 7\n\nann.:\n\nAuch der Ausapruch Über die Gesontutrafe ent-\n\nZillt. Im Infans der Aufhehun; „ird die Sache\n\nzur neuen Verhendlung und üntscheldung, auch über dio\n„neten des Kechtsnittels, an des Iendgericht zurückvervleren,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm.\n\n\"\n\niM\nId\nı\n\nDie Angeklagte lebte zusammen mit dem Arbeiter Hi@-\nEB; der als Rückfalldieb in dieser Sache rechtskräftig\nverurteilt worden ist. Dieser brachte das Diebesgut viel-'\nfach mit in den gemeinsamen Haushalt. Die Angeklagte wusste, dass ihr früherer Verlobter die Sachen entwendet hatte.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls\n(§ 242 StGB), wegen Hehlerei in fünf Fällen (§ 259 StGB)\nund wegen Begünstigung (§§ 257, 258 Nr 1 StGB) verurteilt.\nDie Revision bekämpft die Verurteilung wegen Begünstigung\nund Hehlerei mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Urteil erblickt eine hehlerische Begünstigung\ndarin, dass die Beschwerdeführerin zwei gestohlene Glucken\nmehrere Wochen fütterte. Die Sicherung eines Vorteils im\nSinne des § 257 StGB, der den geordneten Gang der Rechtspflege schützen will, liegt aber nur vor, weuan der Zweck\ndes Beistandes der ist, die Entziehung_des, Vorteils zu_verhindern, Eine Beistandsleistung, die das gestohlene Gut nur\nerhält: ‘oder verwertet, genügt nicht (RG JW 1938, 195 Nr 11\nund‘ RGSt 76, 33 mit weiteren Nachweisen).\n\nBedenken begegnet die Verurteilung wegen Hehlerei in\nden Fällen, in denen die Beschwerdeführerin die gestohlenen Hühner und Lebensmittel und das entwendete Brennholz im gemeinsamen Haushalt verbrauchte. Das blosse\nMitgeniessen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden\n\n7.\n\nen\n\ngan ren:\n\nSETTEEr\n\nr alten Sn\n\nSache. ist noch ein Aneichbringen. viclnehr ist erforderlich, dass der Täter zu einer solbstäünälsen Verfügung\n\n‚ Über die Seche in der Lrge ist (NRGII IHW 1952, 754; BGHst 2,\n357). Diese Iöglichkeit hat lie Strafkamier Zür die Beschwerdeführerin nicht ausreichend festgestellt, Das Urteil verwendet zwar äle von der Rechtsprechung des Rrichsgerichts geforderte \"eigene Verfügungsgevelt\"; es tut dies\naber nur formelhaft und enthält sich oiner nlheren Drrlegung, wes es darunter eigentlich versteht, Sollte das\nLandgericht üle cigene Ver?ügungsgevelt schon derin erblickt\n- haben, dass die Angellagte des Drennholz auch dann verfeuom\ndurfte, wenn ihr üleblscher Vorlobter nicht anwesend war,\n\nso löge darin cin kechtsirrtum, Von der .:öelichkelt zu\neinar s olbstiinäigen Verfigung könnte nur danr gesprochen\nwerden, wenn die Beschwsrdefükrerin üle Sachen nach ihren\nBelil.eben auch eusserhelb des zemeinsamen Teusheltes hätte\nverworten dürfen; dazu wur sie enscheinend jedoch nicht\nbefugt. DIc Ve nendung der linderschuhe Yür die Tochter\nkönnte der Vorstellung des Diebes sohon bei der \\egmelmo\nentsprochen haben und deshel.b !:cine selbstänölge Verfügung darstellen. De es keine entgeltliche Veräussdrung \" Yar,\nkann das Überlassen der Schuhe auch nicht els \"Absetzen!\nstrafrechtlich orfasst werden.\n\nuni. Unbedenklich ist äle Annahme eincr Iichlorei, weil die\n5 Angerlarte gemeinsam mit dem Dieb das gestohlene Gatrei-\n\nde auf einen liandwagen nach Xenten schaffte, demit es\n\ndort verkauft werde, Auch wenn sie’ sich an den Verhanälungen\nmit dem Abnehmer nicht beteiligt haben sollte — das Urteil\nist insoweit widersprüchlich - so hat sie doch zum Absatz\nmitgewirkt, weil ihre körperliche Tätigkeit dazu beiretrea-\n\ngen hat, den eretrebten Veriauf zu Zördorn (R6St 53. 212).\nDas tat sie such ihras Vorteils wagen. Insoweit Ist die\nRechterüse unbe;riündot.\n\nGroß. Krume Hülle\n\nDr. Augustin Seibert\n\nnn na mn -.-\n\nmu3..7.3-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/4-str-822-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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