{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-07_4_StR_313_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"4 StR 313/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"©\n\n4 StR 313/51 2272 031 %\n\nIm Nemen des Tolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Spediteur Willi II kan aus Se\ngeboren am di! O in\n. den Textilkgu ‚lfred eus Din\ngeboren en 1919 in”\n\nwegen Steuerhehlerei\n\n2. den ER ax 8\ngchoren en REED\n\nDS\n\nhat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung; vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. ıngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal t in\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangostellter > ur\nals Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: , Al.\n\nAuf die Revision, des_Angeklagten $:\nwird das Urteil. des Landgerichts in\nvom 30. Januar 1951, soyeit es ihn betrifft,\nin vollem Unf\n\nauf d wi siognen der\nAngekl asten ii zip und im Strafausspruch mit grund® senden Teststellungen au zehoben und die Sache im Um-\n\nfang der Aufhebung zur neuen Verhendlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPa\n\nran after\n\nDie Angeklagten Mb und SE haben als Spediteung\nauf mehreren Fehrten zwar verzollten, aber unversteverten Tohkaffee für einen Polen von der Ostzone ins Bundesgebiet eingscoführt. Der Pole hatte einen eigenen LKV-Ankänger und hatte später auch einen solchen des Angeklegten IBrit doppelten Decken versehen lassen,\nzwischen denen der Kaffee verborgen wurde. „ährenä alle\nanderen Sc .dungen nach ilünchen an einen Bruder des Polen\ngingen, wollten die Angeklagten die letzte Sendung in\n\nBochem mit Iilfe des Angeklagten Sci apsetzen. Diese\nLadung (1010 kg) konnte dio Tolizei in Bochum beschlag- |\n\nnahmen; sie wer in einem Anhänger IPs »efördert und\nschon von ScllWWentiaden worden.\n\nTas Landgericht hat alle Argeklagten \"wegen Beihilfe\nzu sewerbsmässiger Steuerhinterziehung\" zu Gefängnisstrafen und zu Geldstrafen sowie zum ! rsatz des Wertes\n(hilfsveise zu Gelünsnis) verurteilt; cs hat ferner auf\nDinziehung des beschlagnahmten Tohkaffees, der wotorwegen und Anhänger und auf Bekanntmachung des Urteils in\n5 Tageszeitvngen erkannt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt mangelnde Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StTO), ohne je-Goch insoweit darzulegen, welche zusätzlichen Beweismittel dem Gericht zur weiteren Viahrheitsermittlung noch\nbekennt waren und zu Gebote standen (8 344 Abs 2 Satz 2\nStPO); insoweit ist die Rechtsrüge unbcachtlich. Dagegen ist das weitere Revisionsvorbrinsen, das Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, teilweise begründet,\n\n3.\nI.\nDer Schuläspruch gegen die Angeklagten Eggprnä\nSEE: deren Nechtsrüge zunächst orörtert werden soll,\n\niässt keinen Trehtzfehler zun fTeckteil dieser beiden\nAngeklagten erkennen.\n\n1.) SBrat 7 Talırten für den Folen nit dessen Anhänger nach Liünchen unternommen und später mindestens”\n\n3 mit dem eigenen Anhänger in die \"Westsone\". Welche\nWaren der ?ole mit den \"loeren\" Anhänger befördern liess,\nhat er den Angeklagten zwar nie gesagt. Aus der übhermässig hohen Entlohnung von 450 Ti an Ip und von\n\n\"00 I4 en SW anstelle der üblichen 50 - 60 LM für jede\nTahrt und der Tatseche, dass der Angelllagte bei der\n\n2. Fahrt in seinem Tagen einige Raffeebohnen fand. hat\ndie Strafkemmer auf Grund der ihr eingeräunten Würdigung\nder Beweise ohne Ermessensnischreuch gescklosren, dass\nUgEB jeicenfalls von dieser Tehrt en es für mözlich gehalten und in Rauf genommen hat, dass er unversteverten\nKalfce befürderte, lette Lat denn spüter Sp in des\nTransportgeschäft für den Polen einbezogen und ihn über\nden \"Zweck unterrichtet\", Sp ist sodann ärcimei Zür\nden Polen mit \"leerem\" Anhänger nach liünchen und zuletzt nach Bochum gefahren. Dass beide Angcklagten del\nallen Fahrten - mit Ausnahme der ersten Fahrt Age -\ndamit gerechnet haben, der Kaffee werde nur deshalb 'verborsgen, damit ihn die Westbehörden nicht mit Abgaben\nbelasten, ergibt eindeutig der Urteilszusammenhang,\nvornehmlich die Ausführung Über die Bösgläubiskeit dieser Angeklagten und ihre Erklärung gegenüber Sc.\n\nsie brächten unversteuerten Kafr’ee, Tjährend das Fazsungs-\n\nvermögen des Geheimfachs im Anhänger I Zeststent,\n\n«h-\n\nmusste das Tassungsveruögen des anderen Arhängers nach\n\nden Angaben der Angeklagten Über dessen Tabrikmarke und\ndie Ladefläche im liege freier Beweiswtrdigung ermittelt\nwerden. Die Streikammer hat in der bedenkenfreien Annahme, :\nder Pole habe den Transportraum stets voll ausgenutzt,\nseinen jeweiligen Inhalt auf etwa 750 kg geschätzt. Da\nder Tatrichter die volle Überzeugung von den auf diese\nWeise ermittelten iongen erlangt hat, so ist diese Teststellung für den Revisionsrichter bindend.\n\nWird Keffee aus der Ostzone ins Dundesgeblet eingeführt, so entsteht bei der Einfuhr für ihn die Kafleesteuersckuläd nach Art VIII des Arhangs zum liilllegGesetz\nNr 64 betreffend die ifeuordnung von Steuern vom 20. Juni\n1948, Nach § 3 des Art VIII (Kaffeesteuer) gelten für das\nVerfahren bei Lrhebung der Zafleesteuer die entsprechenden\nVorschriften des Zollgesetzes. Danach wird der Xaffee mit #\ndem Überschreiten der Zonengrenze sieuerpflichtig (§ 6 u\nAbs 2 ZC); er ist der nächsten Zollstelle zu gestellen P)\n(8 13 Abs 1 Nr 1 Z@). Diese Vorschriften haben die Ange- Kr\nklagten nicht beachtet. Dadurch haben sie über die Ware 0\nerstmalig so verfügt, als wäre diese im freien Verkehr, E DR\nund es ist nach § 3 Art VIII in Verbindung mit § 45 Abs 1\nNr 2 2G die Steuerschuld entstanden. Sie ist mit der Entstehung fällig geworden (§ 64 26); nach § 2 des Art VIII\nin Verbindung mit § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung\ndes Art VIII des Anhangs zum Gesetz \\r 64 vom 21. Oktober\n1948 beträgt sie für das kg Rohkaffee 10 T!i. Steverschuldner ist, wer über die \\iere erstmals vorschriftswidrig verfügt (§ 47 Aus 1 Nr 2 ZC). Ob deshalb nicht auch die beiden Angeklagten, die es wissentlich und willentlich unteriiessen, den unversteuerten Rohkaffee beim Überschreiten\n\n- 5.\n\nder Zonengrenze den Westbehörden zur Versteuerung zu\ngestellen, als Steuerschuldner und deshelb als Littäter\neıner Steuerhinterziehung anzusehen sind, soweit sie den\nTransport jewcils selbst begleitet haben, kann dehin gestellt bleiben, da sie durch die Annanmc lediglich einer\nVorteilsbeihilfe (§§ 398, 396 R£LO) nicht beschwert sind»\n\nDie Angelrlagten haben auch gewerbsmössig gehandelt;\ndazu hat zwar das Landgericht keine rechtlichen Ausführungen gemecht, jedoch lassen die häufigen, besonders\neinträgslichen Fahrten, die beide Angeklasten nach den tatrichterlichen Feststellungen ausgeführt heben, und der\nauf Kosten des Auftraggebers eriolgte Umbau des Anhängers\nvon TB, die nur durch wiederholte Fahrten für den Geschäftsherrn wieder hereingeholt werden konnten, keinen\nZweifel darüber zu, dass sie sich ihrerseits aus der\nwiederholten Begehung von Straftaten der festgestellten\nArt eine fortlaufende Einrahmequelle vercchaffen wollten,\nAuch die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der strafschärfenden Bestimiungen § 40L b Abs 1 IAO sind gegeben.\nDie Strafkammer hat -— ohne nähere Begründung auch insoweit — die einzelnen Tahrten als unselbständige Linzelakte einer fortgesetzten Handlung bewertet; durch, diese\nAnnahme sind die Angeklagten gleichfalls nicht beschwert.\n\n2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet die Anwendung der in\n§ 401 Abs 2 RAO vorgeschriebenen ebenstrafe, deren Berechnungsgrundlagen aus dem Urteil nicht zu ersehen sind;\nnicht verständlich ist z2.3., warum SGB, der etwa nur\nein Drittel der von Ip trensportierten enge zu ver-\n\nantworten hat, zur Zehlung einer Geldsumme verurteilt\n\n>\n>\nVearuttn\n\n.6.-\n\nworden ist, die zu dem dem Angeklagten ge euferlegten\nBetrage in offensichtlichem Missverhältnis steht. § 401\nRAO gilt auch für den uneigennützigen Gehilfen, den\n\nnach § 598 2A0 die gleiche Strefdrohung wie den Täter\ntrifft (vgl Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm I, 6;\nRESt 65, 283, 285; 68, 11 £); jedoch darf jeder Teilnehmer nur nach Nassgabe seiner stralbaren Beteiligung\nzur Leistung von Viertersatz herangezogen werden (ReSt 62,\n49, 53 und 246, 249), Die Strafkammer hat diese Vorschrift\nirrtümlich auch insoweit angewandt, als die Viaren eingezogen werden konnten; das beweist die Verurteilung des\nSalomon zur \"Zahlung einer Geldsumne\" von 7000 DIi, obwohl die gesamte Ladung in Bochum sichergestellt wurde,\nTerner darf das Gericht auf Zailung einer Geldsumne anstelle des Vertersatzes mur erkennen, \"soweit\" es den\nWert der Ware nicht ermitteln kann. Welche Hengen Kohkaffee die Angeklagten mit den Anhängern in die \\lestzonen verbracht haben, hat die Stra?kamner fostgestellt;\ndie beschlesmahnte Vare und die festgestellte lierkunft\naus KO-Lägern der Ostzone lässt Rückschlüsse auf äle Güte\nder anderen Ladungen zu. Die Ermittlung des \\ertes kann\nsich auf Lrwägungen gründen, die auf eine Schätzung hinauslaufen, sofern sie nur das Gericht für zutreffend\nhält (§ 261 StPO). Der Berechnung des Wertersatzes ist\nder gewöhnliche inländische Verkaufspreis zugrunäe zu\nlegen (RS St 75, 100, 103);in Anbetracht der Mengen könnte\nder Tatrichter vom Grosshandelspreis ausgehen.\n\nNicht unbedenklich ist schliesslich der Ausspruch Über\ndie Einziehung der Beförderungsmittel. .:inzichbar sind\n\nnach § 401 RAO nur die greifbaren Beförderun;zmittel,\n\nmr\n$\n\n-7-\n\ndle der Täter zur Begehung der Tat benlitzt hat, soweit\nsie nicht unter die Ausnahmebestimmung des Abs 1 Satz 2\naa0 fallen. Dem Urteil ist das einwandgfrei nur bezüglich\ndes in Bochum beschlagnahmten \"leeren\" Anhängers zu entnehmen, der als Zigentum des ZIP bezeichnet wird und\ndemzufolge der sein m.isste, den diesem der Bcrliner Auftraggeber CE für die Kaffetrensporte hat vrnıbauen\niessen. Darüber hinaus ist den Urteil nicht zu ertnekmen,\nmit wieviel Fahrzeugen einschliecsslicl. der Anhänger die\nAngeklagten I und SW, dic ihren Tuhrbetrieh in\nder Bundesrepublik neu aufbauen wollten, die Zonengrenze\nüberschritten haben, und wo diese, von dem als in Bochum\nbeschlagnahmt bezeichneten Anhänger abgesehen, hinge-\n\nkommen und im Rahmen des § 401 2AO für eine Einziehung\ngreifbar geblieben sind. Nach dieser Richtung ist vwei-\n\ntere Aufklärung erforderlich, die sich auch darauf zu erstrecken haben wird, ob es bei dem zweiten eingezogenen\n\nAnhänger um einen zum Transport von Kaffee umgebauten und\ndeshain olTensichtiich zu älesen Zweck benutsten handelt.\nAndernfalls wird die Einziehung des zweiten Anhängers\nnäher zu begründen sein.\n\nSoweit in der neuen Hauptverhandlung Tahrzeuge eingezogen werden, muss der Urteilssatz sic im Interesse des\neinwandsfreien Vollzugs der Einziehung eindeutig bezeich-\n\nnen. Dazu genügt die Namhaftmachung der Herstellerfirma,\ndie bei den Anhängern nicht einmal angegeben ist, allein\nnicht; mindestens ist weiter die Angabe der Tabriknunmer\nund, soweit vorhanden, etwaiger Sonderkennzeichen erforderlich.\n\n*\n\nII:\n\nDer Angeklagte Sci wusste von den poiden liitangeklagien, dass es sich vum geschmuggelten Kaffee handelte; er sollte und wollte em Gowinn beteili.,t werden.\nSED 1iess den inn durch Telegremm angekündigten, an\neiner Tankstelle abgestellten Anhänger Ip entladen\nund den Kaffee im Lager eines Baustoffnändlers unterbringen; von dort sollte er am nächsten Tag verkeuft werden. Die \\jare war elso noch nicht zur Tuhe geitomnen d.h.\nem Ziel der Beförderung angelangt, als die unterstützende\nTätigkeit dicses Angeklagten einsetzte (TG&t 69, 193; 74,\n161, 163). Ta die Tortat demnach noch nicht abgeschlossen\nwar. scheidet eine Steuerhehlerei aus (§ 403 n20). Salomon\nist der Vorteilsbeinilfe zur Steuerhinterzichung schuldig\n(8§ 398, 396 „LO). Indossen lässt der Sachverhalt nicht\nerkennen, inwiefern er geverbsmässig schandelt haben soll.\nEr ist nur bei der Fahrt nach Bochum tätig geworden und\ndiese sollte dic letste scin, weil dic buiden ltangeklagten mit ihren Lastzügen in den Westzonen bleiben und\nsich hier ein neues Geschäft aufbauen wollten; Der Sinn\ndieses Angeklagten konnte also nicht auf wiederkolte Begehung von Beihilfen zur Ninterzichung von Xaffeesteuern\ngerichtet gevesen sein. Die Cewerbemässigkeit kann aber\nnur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person\ndieses ilerkmal vorliegt (§ 391 RAO, § 50 Abs 2 SteB).\n\nDer Schuldspruch gegen diesen Angeklagten kann daher keinen Bestand heben. Tie Strafkammer wird jedoch unter Beachtung des § 265 StPO zu prüfen haben, ob nicht die erschwerte Degehensförm. des § 401 b Abs 2 Ir 1 I4O vorliegt. . j\n\nnl\n=.\n\nnur\nPe\n\nrn ph Mens\n\n$\nFIR Q pa 4, 4\n\n13 .- ‘\n\nBei der neuen Verhandlung und Zitzcheidung wird das\nLandgericht das Verbot der Verschlechterung (§ 358 Ans 2\nStPO) berchten missen. Auch muss bei erreuter Anrechnung\nder Untersuchurgshalt scklärt werden, auf welche der\nfestgerctzten Stvaien diese anzurechnen ist.\n\nGroß Krunme änsels\nDr. Fülle Dr. Augustin\n\na FEREN EN\n\n«\n\neo...\n\n.\nNe RN c 2,02\n\n2,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/4-str-313-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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