{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-01_4_StR_820_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-01","aktenzeichen":"4 StR 820/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 820/52 (n-\n\n“un\n\n2324 051\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verireter Wolfgeng J ED zus TORE ar :,\ngehoren am WM: EEEED GB in xD.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom %. Juni 1954. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nb5undesrichter Krumie\nBundesrichter Dr. Engels\nPundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nsls beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Hain vom 1. Februar 1952 samt den zusrunde liegenien Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte IE wegen Betruges in den Fällen KW und SchB-\n@&B verurteilt ist. Auch der gesamte Strafausspruch gegen diesen öeschwerdeführer wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die sosten des Kechtemittels, an das Jugendschöffengericht\nin Frankfurt am Wain zurückverwiesen. Im übrigen wird die Re-\n\nvision verworfen.\nVon Kechts wegen\n\nDer Angeklagte arbeitete als Vertreter des vorbestraften und in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Sc, der u.a. Radiogeräte für die Firma Simmp\n& HE in I) gegen tar oder gegen Teilzahlung vertrieb. Als Anzahlung durfte Schick bei Ratenverkauf 20 - 25 %\ndes Listenpreises kassieren, den Rest hatte der Kunde an die\nLieferfirma zu zahlen. Sc durfte nach Bestätigung des Vertrages durch SEE nicht mehr an die Kunden wegen der weiteren Zahlungen herantreten. Der angeklagte kahnte diese Abmachungen.\n\nDas Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen Beiruges in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in einem Felle, wegen Eeihil?e zur Unterschlagung in vier Fällen zu einer\nGesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde.\n\nLas Urteil begegnet im Schuldspruch durchgreifenden Bedenken in den fällen Kr@p und Sch, in denen der Beschwerdeführer wegen Betruges verurteilt worden ist. Beide Hale verkaufte ScCB die Geräte unter dem Listenpreis gegen Barzahlung.\n\nBei Kr kassierte der Beschwerdeführer alsbald den Kauf-.\npreis von 100 Dä auf Veranlassung von ScHB. Die Strafkammer\nerblickt die Teuschungshandlung in der Vorspiegelung einer Inkassoermächtigung, die nach Bestätigung des Vertrages durch S@-\nWEB nicht mehr bestanden habe; Kr hate deshalb nicht mehr\nmit befreiender Wirkung zahlen können. Bei dieser Rechtsausführung hat der Tatrichter unbeachtet gelassen, dass Sc den\nEmpfänger unter dem Listenpreis verkaufte und daher Veranlassung\nhatsie, sein vertragswidriges Verhalten der Firma SB zu ver-\n\nez— or\n\nsrhweigen. Jedenfalls bedurfte es bei dieser Sachlage der ausdrücklichen Feststellung, dass, SchB seinem Geschäftsherın\nden Äaufvertrag zur Genehmigung überhaupt vorgelegt, und dass\ner nicht in eigenem Namen das Gerät verkauft hat. Wenn der Beschwerdeführer die 00 DM für sich verbrauchte, so könnte eine\nUnterschlagung vorliegen, da der Käufer wahrscheinlich seinem\nGläubiger das Geld übereignen wollte, und da der geheime\nVorbehalt des zur Einziehung ermächtigten Angeklagten, er wolle das Geld für sich behalten, ohne rechtliche Bedeutung wäre\n(8 116 BGB).\n\nDijeselben Bedenken bestehen gegen die Annahme einer vertraglichen Beziehung Zwischen der Firma SW und Frau Sch@-\n@&B: die den Plattenspieler für 70 DM erhielt, obwohl er nach\nder Liste 175 DTM kostete. Es ist bei dieser unstatthaften Verscnhleuderung der Ware nicht verständlich, inwiefern der Käuferin\nein Rückzahlungsanspruch von 18 DM wegen zuviel gezahlter Provision gegen Sc zustehen sollte, und inwiefern der Beschwer-Geführer sie an der erfolgreichen Geltendmachung dieser Forderun\ngehindert hat, als er ihr in Anrechnung auf eine Schuld des\nSCHE die Zahlung des Listenpreises quittierte, obwohl sie\nweniger entrichtet hatte.\n\nDie weiteren Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen, die den ungeklagten beschweren könnten. Dagegen mußte der angeklagte im Falle - Jagin freigesprochen werden, da\ndie Strafkammer die Einzelfälle des \"Komplexes SE\" segenüber der Anklage zutreffend als seltständige Taten aawürdigt\nhat. Es genügt, dass der Senat hier klarstellt, dass der \"Frei®\nspruch im übrigen\" auch diesen Fall umfasst.\n\nDer Strafausspruch war dagegen in vollem Umfang aufzuheben. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Sc und SEE habe:\n\nAnfang 1951 ihr Ende gefunden. Der Beschwerdeführer war also\nzur Zeit der Taten noch Heranwachsender im Sinne der §§ 1. Abs\n2, 105, 106 JGG. Dem Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953\nist durch § 116 rückwirkende «raft beigelegt. Zuständig ist\nnunzehr das Jugendschöffengericht ($$ :08, 40 JGG).\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/4-str-820-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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