{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-01_4_StR_819_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-01","aktenzeichen":"4 StR 819/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 819/52 2354 041 %\n\naIlm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Käser Siegfried Emil Eugen 7 EEEEEEE> aus \"B-WB, geboren an @. ED EB irn Te,\n\nwegen Nötigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. kai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREED .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht egkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 1. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Nötigung in\neinem Falle verurteilt ist. In diesen Umfange wird das\nVerfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Auch\nder Gesamtstrafenausspruch wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Landgericht zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN»\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nNötigung in einem Falle sowie wegen versuchter Nötigung in\nzvei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nzu seinen Gunsten die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf den Fall der vollendeten\nNötigung; sie ist begründet.\n\nDie Annahme einer vollendeten Nötigung wird von den\nFeststellungen getragen. Da die Tat aber am T. Oktober 1948\nbegangen wurde und alsbald darauf auch den beabsichtigten\nErfolg zeigte, das Landgericht insoweit eine Gefängnisstrafe von vier Monaten für verwirkt angesehen hat, war jede\nweitere Strafverfolgungsmassnahme ausgeschlossen; das Landgericht musste sich auf die Einstellung des Verfahrens auf\nGrund des § 3 Abs 1 StrFG beschränken. Das gilt auch dann,\nwenn, wie im vorliegenden Falle, eine Straftat, die vor dem\nStichtag des Gesetzes verübt worden ist, mit strafbaren Handlungen zusammentrifft, die nach dem Stichtag begangen wurden\n(BGH vom 10. Mai 1951, 4 StR 280/51). Die Einstellung des\nVerfahrens in diesem Umfange muss das Revisionsgericht daher\nnachholen, Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nDie beiden anderen Straftaten sind nach dem Stichtag\nverübt worden. Insoweit ist der Schuld- und Strafausspruch\nrechtskräftig geworden, da sich die Revision hierauf nicht\nerstreckt. Das Landgericht wird nunmehr aus den beiden Einsatzstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben; hierzu\nist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nman DRS Dom.\n\nne na\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß | Krumme Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/4-str-819-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/4-str-819-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.481001+00:00"}}