{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-02-01_4_StR_281_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-01","aktenzeichen":"4 StR 281/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ lc\n\n—— —\n> um\n\n2296 054 76\n\n: ’ stR 281/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngege n\n\nden Telefonisten Alfons K min aus EAEREE,\ngeboren am NENNE 1903 in Tui\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Misshandlung von Wehrlosen u.4.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vcm 10. Juli 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels -\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 1. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die erkannte Strafe wird die\nseit dem 1. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Lonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n.\n\n.\n„Te,,\n\nIGEOR SOA Zn\nBE\n\nont, ’\nDr NIE BB seonıs R\nBE,\n\n. > .\nDEDERCIE TE\n\n...\n[Er auge [EEE ERBEN\n\n.\n“u\n\n.\nAr\n\nFe\n>\nSR:\n\nBZ\nKW, 2\n\nvo\n\nrn\n\n“c\n\nDer ’ s\na KS RL, % ‘\n. w. Car7 7\n\n‘,\n\nD ‘\nuni\n\nv\nYe ni WS,\n\nru\n\nGründe3\n\nDer Angeklagte geriet als Landes-chütze im Jahre\n1944 in russische Gefangenschaft und wurde im Kriegsgefangenenlager 40 - W@Biager bei Niuiiß - als\nDolmetscher und Lagerführer verwendet. Seine Hauptaufgabe war die Überwachung des Arbeitseinsatzes und der\nArbeitsleistungen seiner Xameraden. Um möglichst hohe\nErgebnisse zu erzielen, trieb er sogar schwerkranke\nund schwache Kriegsgefangene mit Stockschlägen und Fausthieben zur Arbeit an; wer sein Arbeitssoll nicht erfüllt\nhatte, wurde von ihm verprügelt und erhielt gekürzte\nVerpflegung,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen lisshandlung eines wehrlosen, wegen gefährlicher Körperverletzung\nin drei Fällen, wegen einfacher Rörperverletzung in fünf\nFällen und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt, Die\nRevision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und fehlerhafte Anwendung des Strafrechts. Sie kann keinen zrfolg\nhaben.\n\nStrofverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten,\nweil der Beschwerdeführer die hier abgeurteilten Straftaten begangen hat, nachdem er im Kärz 1945 die Lagerleitung\nin Nu übernommen hatte, und weil die erste\nrichterliche Handlung wegen dieser Verfehlungen em\n3]. Jamuar 1950, also vor Ablauf der im § 67 Abs 2\nStGB bestimmten fünfjährigen Verjährungsfrist, gegen\nihn gerichtet wurde (§ 68 StGB).\n\nzur\n\nBR Kom\n\nee\n\n3\n..\n\nDu\n. En\n\nu wer\n\nKa\nur 2020\n\n“ . x ..\nlet en\n\nle\n2 3 .«\nEP:\n\nve FEN\n\nS\n3\n«\n.\n\n..\n\n3 -\n\nDie Verfahrensrüge der Revision geht fehl. Die Urteils.\ngründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in\ndenen das Landgericht die gesetzlichen lierkmale der straefbaren Handlungen gesehen hat} sie bezeicrnen die angewende.\nten Strafvorschriften und die Umstände, die für die Straf. °\nzumessung bestimnend waren.Die Beweismittel im einzelnen\nanzuführen, war der Tatriohter nicht verpflichtet,\n\nDas Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung\nstand. Der ‚Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger,\nfür ihn gilt deutsches Strafrecht, auch wenn die Taten\nim Ausland begangen wurden {§ 3 Abs 1 StGB). Seine Verfehlungen sind auch nach russisctem Rech strafbar (Art\n142 ff des Strafgesetzbuches der RSFSR vom 22. November\n1926). Überdies rwürde es dem impfinden des deutschen\nVolkes für Recht und Unrecht widersprechen, wollte man\ndas Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen\nschubzlosen zameraden nicht els strafwürdig ansehen (§ 3\nAbs ? StGB).\n\nDass der Angeklagte die Tatbestände der §§ 22%,\n225 a, 223 b, 48 StGB verwirklicht hat, ist ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Zwar spricht das Landgericht in\nden Urteilsgründen mehrmals fälschlicherweise statt\nvon gefährlicher von schwerer Körperverletzung; der\nUrteilssatz wird jedoch dadurch nicht berührt. Auch\n\n.\n\n—-.-\n\ndie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\nXrumme Bundesrichter Tr. Hörchner\nist beurlaubt unden der Unterschrift verhindert,\n\nKrumme\nEngels Hülle Dr. Augustin\n\n[2\nD\n=\n\nwere\n\n— EURETEETTUTT a . > 2\n\nun\n\nm”\n\n7\n\nin\n— Tut\n\n>\nu bem\n\nein nn...\n. .\n\nsam","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/4-str-281-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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