{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-31_4_StR_706_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"4 StR 706/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 094 >»\n\nIn Kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xraftfehrar Te En aus\nvo, cev. am 1909 in SB,\n\n„sgen fehrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Januar 1952, .an der teilgenommen\n\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\"als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwel >\n\nei2 Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellterien\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld von\n\n25. Juni 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nurd die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch tiber die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen. Im übrigen wird die Revision ver-\n\nworfen mit der kassgabe, dass die Verurteilung aus § 7 Abs 3 StVO entfällt.\n\n. Von Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte steuerte am 11. Januar 1951 gegen\n17.15 einen LKV mit etwa 35 km/st auf der rechten Seite\nder Hauptstrasse durch die Ortschaft Herzebrock. üs\nwar dunkei und diesig; Sprühregen fiel. Der Angeklagte\nfuhr über die Kreuzung Bahnhofstrasse, die eine stark\nleuchtende Lichtampel erhellt. Ihr Schein, ein entgegenkommender IKW und das nasse Zleinkopfpflaster blendeten den Angeklagten und behinderten ihn stark in der\nSicht. Er gewahrte, deshalb nicht den in seiner Fahrtrichtung sich bewegenden Postschaffner OB der\njenseits der Xreuzung einen zweirädrigen Postkarren auf\nder gepflasterten Fahrbahn der Hauptstrasse schob, fuhr\nihn en und tötete ihn auf der Stelle.\n\nDas Landgericht nat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1,\n7 Abs 3, Q Abs 2 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei\nMonaten verurteilt, weil er in Anbetracht der schlechten Sicht zu schnell gefahren sei.\n\n. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die\nSachbeschwerde. Zu\n\nDie Revision meint; die Strafkammer habe zu hohe\nAnforderunzen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers\ngestellt. Der Angeklagte habe beim Befahren der Areuzung davon ausgehen dürfen, dass die Strecke unmitteibar hinter der Lampe frei sein müsse, da alles, was in\nGleser Richtung ins Dunkle trat,, zuvor durch den Lichtkreis’der Lempe hindurch musste und vom Angeklagten\n\nB*\n\n32\n\n- 3.\n\ngesehen worden wäre. OB habe aber nach den teirichterlichen Feststellungen die Kreuzung geschnitten\nund sei auf einem Nebenwege auf die Hauptstrasse gezangt; denit habe der Angeklagte nicht zu rechnen\n»rauchen.\n\nDer Senat vermag dieser Rechtsauffassung nicht beisutreten. Wer durch die Hauptstrasse einer Ortschaft ..\nzu einer Zeit fährt, da das werktätige Leben schon err\nwecht zu sein pfleßt, muss darauf Bedacht nehmen, dass\nauf einer nicht einzusehenden Strecke der Fahrbahn jederzeit bisher nicht beobachtete Verkehrsteilnehmer auf-\n“gucken können. Das liegt im Rahmen der gewöhnlichen\nSrfahrung; so konnten sich, was für den Angeklagten\nohne weiteres erkennbar war, aus den hinter der Amvei\nliegenden angrenzenden Häusern - z.B. etwaigen Zinahrten -— oder nicht auszuschliessenden Seltenwegen neV.e\nTerkeimstciluelver in deu Verkebr einschalten, dlu üer\nAngeklagte deshalb bei der Annäherung an die erleuchseta Treusung nicht vemerkt zu haben trauchts. Dieses\n2ür ein verständiges Urteil gebotene Mass an Sorgfalt;\ndem der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhält-\n„nissen und ;sigerischaften als alter Kraftfahrer auch zu\nentsprechen vermochte, hat er aus den Augen gesetzt;\nindem er nach den tätrichtorlichen Feststellungen trotz\nstarker Sichtbehinderung mit 35 km/st suf dem hinter\ner Ampel liegenden Teii der Hauptstrasse weiterfahr.\nDer Angeklagte sah deshalb nur noch plötzlich einen\nSchatten auftauchen und etwas nach rechts wegfliegen. '\n\na4\n\nEl\n\nvenn der Angeklagte aber so schiechte Sicht hatte.\ndann musste er so langsen fahren, dass er notfalls\nrechtzeitig anhalten konnte (§ 9 Abs 2 StVO).\n\nZu Unrecht peruft sich die Revision auf den \"Tertrauensgrundsatz, den das Reichsgericht in RGSt 79,\n71 entwickelt hat. Dieser Rechtssatz tri2it nur vei\nsolchen Verkehrsteilnehmern zu, die der Kraftfakrer\nbemerkt hat, deren Yerkalisn er also auf der Grundlage der Verkehrsregeln' zu beurteilen vermag (Milier,\nStrassenverkehrsrecht, 16. Aufl 8'610; Urteil v.\n27, Septenber 1951 - 4 StR 423/51). An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber; der Angeklagte hat Ortkras\nmis der Postkarre nicht gesehen.\n\nEs ist deshalb für die Beurteilung der Schuid-_\nfrage gleichgültig, ob - wie der Angeklagte behauptet -\nOD :::; ücr Fostkurve plötzlich von den reckt:\nneben der gepflasterten Fahrbahn verlaufenden Nebenwege auf diese eingebogen und debei vom LKW seitlich\nerfasst worden ist. Zutreffend ist das Landgericht\ndavon ausgegangen, dass er auch diesen angrenzenden\nTeil der Strasse nicht hätte aus den Augen lassen dlirfen. Es ist der Revision aber zuzugeben, dass das Urteil die Schäden an der Postkarre widerspriichlich\nschildert; dern bei der Beweiswürdigung folgert der\n\"atrichter daraus, dass der \"rechte\" Holmen der Postkarre beschädigt worden sei,’ OWEEED sei schon euf\ndem gepflasterten Teil der Strasse geradeaus gefahren,\nwährend der Sachbericht mitteilt, der \"linke\" Holmen\nsei gebrochen gewesen, was für die vorerwähnte Folgerung\nGes Angeklagten sprechen könnte. Immerhin könnte in\neinem plötzlichen Abbiegen des Postbeamten in Vervindung mit der Tatsache, dass die Annäherung des beleuch-\n\n2\n\n- 5\nveten Lay/ einem aufmerksanen Verkehrsteilnehmer nicht entgehen kor:ıte, cin für die Strafzumessung beachtenswertes\n„iwverschulden gefunden werden, zu dem die Stwafkammer\nrisher nalcht Stellung genommen hat. Eine Auswirkung au?\nsic Strafhöhe vermag. der Senat jedenfalls nicht mit\nSisherheit auszuschliessen; die Strafkammer wird daher\n\ni= Rahmen der Strafzumessung die Trage klären müssen, ob\n“er Postbeamte seitwärts oder von hinten angefahren voraaı Zey.\n\nDie Verurteilung aus:§ 7 Abs 3 StYO ist nicht halttar. Diese Vorsckritt enthält keine selbständige Stralncrn, sondern nur der. Kaßstab für die vom Führer anzuvendende Sorgfeit, wenn schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen\nandere Yorschriften zu beurteilen sind (lülier, Strassensrkekr, 16. Aufl S 660). Im übrigen iässi der Schuldspruch\n„eine Techtsiehier erkennen.\n\nGroß Krumme ängels\nDr. Fülle: „De. Augustin\n\n!ı\n\na,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/4-str-706-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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