{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-31_4_StR_37_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"4 StR 37/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"D\n.\n\n. 458 37/50_ 2272 029 }r\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Landw s EEE, geboren am\n2. den ster ra aus\nR ‚geboren em 9i\n5. den 2 ee aus Sp\ngeboren am ui 152° in \\\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der: 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engeis\nBurdesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin’\nis beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nzZür Recht erkennt:\n\nAu? äle Revisonen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Verden/Aller\nvom 2. Februar 1950 wie folgt geändert:\n\nDie Angeklagien sind verurteilt:\n\n‚a)W unter Freisprechung im übrigen\nwegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung und\nwegen Erpressung,\n\nb) I0EE von gefährlicher Körperveretzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,\n\nc) wegen ' gefährlicher Körpervdrzung.\n\nIm Strafausspruch wird das angefochtene Ur-\n\nteil mii den zugrunde liegenden Feststellungen _\n\nbezüzlich der Angeklagten L und SED\nin vollem Umfang, bezüglich. des Angeklagten\nW soweit er wegen Körperverletzung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung' verurteilt\nist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an die Straf- ;\nkammer des Landgerichts in Verden/Aller zurück- ..\nverwiesen. . :\n\nIn- übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n.\nn an\n\nVon Rechts wegen Mi\n\n_ 4%)\n\nFa\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TEE var Kreisieiter der i!spar,\n\nder Angeklagte ICE Ortserv: ppenleiter und der Ange-Tiagte CME Sachbearbeiter auf dem Landkreisamt in\n\nSyke,\n\nDas Schwurgerickt hat die Angeklagten verurteilt,\nund zwar\n\nTEE unter Freispruch im übrigen wegen eines Vertrechens gegen die Yenschlichkeit in Tateinheit mit ge-Zährlicher Xörperverletzung und Freiheitsberaubung und\nwegen einer Lrpressung zu einer Gesamtstrafe von einem\n\nJahr Gefängnis;\n\n| ICE esen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\n!n Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbereubung zu siehen Monaten Gefängnis;\n\nSEE :;esen Verhrechens gegen die Menschlichkeit in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem\nJahr Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteii haben die Angeklagten Revision\neingelegt. Alle Verurteilten erheben die Sachbeschwerde,\ndie Angeklagten WE una O3 0) auch die Verfahrensrüge.\n\nI.\n\nSoweit das Schwurgericht die drei Angeklagten wegen\neines Verbrechens gegen das Kontrollratsgesetz Nr 10\nverurteilt hat, sieht sich der Senat zu einer Prüfung\ndes Schuläspruchs nicht mehr in der Lage; denn die Verordnung ür 234 des Hohen Kommissars des Vereinigten\nönigreichs für Deutschland hat den deutschen Gerichten\n\n- 3 -\n\ndie ihnen durch die Verordnung Nr 47 übertragene Befugnis zur Aburteilung von Menschiichkeitsverbrechen wieder entzogen (Amtsblatt der AHK Nr 65 S 1138). Deutsche\nGerichte können das Verhalten der Angeklagten nur noch\nnach deutschem Strafrecht beurteilen. Vor dem 8. Hai\ni945 sind die Verfehlungen aus politischen Gründen nicht\nverfolgt worden; ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht\nangenommen, dass insoweit keine Verjährung wegen des\nArt I §§ 1, 3 der VO zur Beseitigung nationalsozialis;ischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Wei\n1947 (VOBl BZ 1947 S 65) eingetreten ist. Gegen die\nRechtsgültigkeit dieser Verordnung bestehen keine verassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat in seinen\nUrteil vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 - Schon BUS-\ngeführt hat. .\nII.\n\nDie beiden Angeklagten, WEB una LEE, haben\nnach den Feststellungen des Schwurgerichts am 9. Juli 1941 °$°\ndazu beigetragen, Gass Ger Ehefrau Hoggp und deren Toch-\n‚ter Anneliese SC die Haare abgeschni.tten ‘und das\ntesicht geschwärzt, und dass beide mit Schildern in\nihren Heimatort öffentlich zur Schau‘ gestellt wurden,\nweil. trotz polizeilicher Verwarnung die Tochter Liebesbeziehungen zu einem ‘Polen unterhalten und ‘die Mutter\ndies geduldet und auch dei Polen auf ihren Schosa, genommen hatte,\n\nie). Diesen Vorgang haben ‚auch die Spruphgerichte in\nihren Urteilen gegen: die: Angeklagten erörtert und’ nach\ndem Revisionsvortrag auch für die Strefzumessung verver-\n\ntet, als sie beide wegen ihrer Zugehörigkeit zum poli- .\ntischen Führerkorps der NSDAP zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilten. Die Verteidigung hält daher die\nStrafklage für verbraucht.\n\nDie beiden. Urteile der Spruchgerichte, die dem\n\nSenat vorliegen, weisen aus, dass die Öffentliche Anprangerung der beiden Frauen nicht Gegenstand des Schuidspruchs war. Die Spruchgerichte haben auch in Anbetracht\nihres begrenzten Auftrages den Vorgang als solchen nicht\nstrafschärfend berücksichtigt. Das ergibt sich beim Angeklagten SCHE <inäeutig : aus den Strafzumessungserwägungen. Beim Angeklagten ij 0) hat das. Spruchgericht aus dessen führender Beteiligung am Fall Hoggp\nund dessen Verhalten gegenüber SO nur ‘auf die Art\n\nseiner Antsführung als 'Hoheitsträger | der, Partei. .geschlossen und rechtsirrtumsfrei daraus einen. ‚Strat-\n'schärfungsgrund hergeleitet, Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden. darf,\nist demnach nicht verletzt (vel OGHSt l,. 293); Narüber\nhinaus hat das Schwurgericht ‚dem Angeklagten. SOHEEEEEEEED\nseine Verurteilung durch das: Spruchgericht strafmindernd zugute gehalten. ... Nun. Emil\n\nRe x Se; ihr dam »\n\n2. ). Des Schwurgericht hat in dem: Zwang auf die beiden\nFrauen,. sich Öffentlich. zur. Schau. zu stellen, eine Freiheitsberaubung [6 239 StGB) und in: ihren’gemeinschaftlich begangenen Verunstaltungen. eine gefährliche Körperverletzung erblickt (§ 223.a. StGB).. Gegen. diese\nBechtsauffassung bestehen keine ‚Bedenken. Selbst wenn\n\n5.\n\ndie Anordnung der Schutzhaft durch die Gestapoleitstelle in Hannover, &uf die die Angeklagten zu ihrer\nEntlastung verweisen, ihre formale Rechtfertigung in 7\nder Notverordnung des -“eichspräsidenten zum Schutz von\nYolk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBi I S 83) ünd\n\nder preussischen Verordnung dazu vom 2. März i950 (GS\n\nS 35) gefunden haben sollte, so wurde der Freiheitsentzug durch die willkürliche Ünerschreitung des den |\nAngeklagten bekannten Fesinahmezweckes - Üderstellung - \\\n\n‚nach Eanrnover.- zu einer rechtsnidrigen Freiheitsberaubung OGH NJW 1950, 435, 436). Das Urteil stellt im\nGegensatz zu den Ausführungen der Revisionen ausdrücklich fest, die Angeklagten hätten gewusst, dass sie\n*$rotz der polizeilich angeordneten Testnahme nicht be-Zugt gewesen seien, mit den Frauen nach Willkür zu verfahren. Das Bestreichen des Gesichts mit Schuhwichse\nhat das körperliche Wohlbefinden der beiden Trauen erheblich gestört und das Abschneiden der Haare ihre\n“örperliche Unversehrtheit schwer beeinträchtigt. Diese unangemessene Behandlung hat das Schwurgericht ohne\nhechtsirrtum als körperliche Hisshandlung im Sinne der\n§§ 223, 2232 StGB gewertet. | \\\n\n3.) Die Revision des Angeklagten ED hält die tatsächlichen Feststellungen im Falle Hogpfür widerspruchsvoll und bezeichnet die daraus gezogenenSchlussfolgerungen\nals Verletzung von Brfahrungssätzen.\n\nWenn das Urteil feststellt, dass der inzwischen\n\"rerstordene Po den Angeklagten von der bevorstehenden Verhaftung fernmündlich in Kenntnis setzte,\n\n° nn Aa a nn\n\nrn\n\n}\ni\n!\n}\n\nI2\n\nso schliesst das nicht aus, dass er sich dazu des Kreisgeschäftsführers Mg pediente, der - wie das Urteil\nspäter ergänzend berichtet - die Durchsage entgegengenommen hat. Das Schwurgericht ist zu der festen: Jberzeugung gelangt, dass Me seinen Vorgesetzten unterrichtet hat; es hat sich dabei auf die allgemeine Lebenserfahrung und die vorkereitenden \"Schutzmassnahmen\"\ndes Angeklagten gestützt, der weitere SA-Angehörige hinzuzog, und die dafür gegebene Begründung des Angeklagten\nals widerlegt angesehen, ohne damit das tatrichterliche\nErmessen zu verletzen. Auch Erwägungen, die ddnkgesetz-Lich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur nöglich sind, vermögen die Überzeugung \"des Richters vom\nTathergang schon zu stützen. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, dass\naıle Anwesenden d.h. auch VER spätestens, beim Eintreffen am ersten Tatort wussten, was vor sich gehen\nsollte, '\n\nDie tatsächlichen Feststellungen tragen auch den\nVorwurf der „ittäterscheft im Sinne von § 47 StGB. Sie\nlassen keinen Zweifel, dass alle acht Personen der Wagenkolonne sowohl bein Abschneiden der Haare vor dem\nHause’wie beim Vorfeil. auf der Landstrasse zugegen\nwaren, Rechtlich unerheblich Zür aie Schuldfrage ist\ndabei, ob der Angeklagte selbst mit Hand angelegt u;\noder ob er sich vorübergehend’ 'währenä des ersten Teies des Vorgangs entfernt hat, um nach der Tochter zu\nsuchen. Zur Wittäterschaft reicht eine geistige! Yitwirkung schon aus, sofern jeder Tatgenosse Mitträger\n\n-]\n\nL . B\nGes Tatentschlusses ist und damit den ganzen Srfoig\n\nder Straftat als eigene verursachen will; eine Anwesenheit an Tatort ist dabei. nicht einmal erforderlich\n(RGSt 53, 138; 71, 245 OGH Ni 1949, 431). Den Willen\nzur Tatherrschaft hat das Schwurgericht darin gesehen,\ndass der Angeklagte \"ein Exempel statuieren\" wollte;\nzuch.hat es das Bewusstsein der Gemeinschaftlichkeit\nlestgestellt. Demnach sind die Beschwerden der Revision\ngegen die Annahme der ziittäterschaft (§ 47 StGB) unbezründet.\n\nDie Verurteilung wegen Irpressung (§ 253 StEB) im\nTalle Ki lässt keinen. dem Angeklagten nachteiligen Rechts?tehler erkennen. ',\n\nDas Schwurgericht hat für den Senat verbindlich\nfestgestellt, dass der Angeklagte damals den Xaufmann\nTO Gurch die Polizei hat vorläufig festnehmen\n‚esser, weil er den \"deutschen Cruss\" nich5 erwidsrt\nhatte, und dass er ihn nach der verantwortlichen Vernehmung vor die Wahl gestellt hat, entweder 1000 Rü\nBusse ans Rote Kreuz zu zahlen oder der Cestapo überstellt zu werden. Darauf hat der Zeuge 1000 RM an die\nzolizei gezahlt, die sie an eine Stiftung weiterlei-\n\ntete, ..\n\nZwar ist das Schwurgericht noch von der alten\nFassung des § 255 ausgegangen in der Annahme, die neue\nFassung habe zur Vatzeit (Herbst 1944) noch nicht gesolten. Den Erpressungstatbestand hat jedoch schoz die\nZovelle vom 29. ı!ai 1943 (REBl I, S 341) neu gefasst.\nsr galt also schon damals in der geänderten Form wad\ndiese ist noch heute anzuwenden (BGHSt 1, 13 ?£); auch\ndanach ist der Angeklagte der Erpressung schuldig:\n\nor\n\n- 8 -\n\nDer Angeklagte hat dem Kaufmann Tl: issentich una willentlich mit einem empfindlichen Übel,\nn@ämiich der Auslieferung an die allgemein gefürchtete\nGestapo gedroht, ihn dadurch der Freiheit seiner Willensentschliessung beraubt und so ihn zu einer ihm nachteiigen Vermögensverfügung, nämlich der Hergabe von 1000 Rü,\nsenötigt. Die Drohung mit einer iberstellung an die Getapo wer auch rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs 2\nStGB: Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, \"dem Ro-\n\nHm\n\nan\n\nzen Kreuz einen Vernögensvorteil zuzuwenden, auf den\nüleses keinen Anspruch hatte\"; damit ist auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung als subjektives UTnrechtselement dargeten. Die erstrebte Zuwendung verliert\nSadurch, dass sie zugunsten einer wohltätigen Einrichtung gefordert wurde, weil — was auch der Angeklagte ersennen konnte - die Höhe der Busse in offensichtlichen\nTusrneh8lißnis au der angeprichen Siwem.iu do: VD\n\nstand. DZ\n\n4.) Die Revision des Angeklagten I brinst zum\nTeil äieselben Beschwerden vor wie der Angeklagte ib\n\nGB: insoweit kann auf äie vorstehenden Ausführungen u\nverwiesen werden. Irgänzend ist zu seinen Darlegungen wi\nzu bemerken; . ; a\n%&\n\nN\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, LEE sei :iittäter und nicht bloss Gehilfe gewesen, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Die Revision meint, der Angeklagte\nhate als Ortgruppenleiter keine Möglichkeit gehabi, sich\nSem Unternehmen zu entziehen, als sein Kreisleiter mit\n\nGem lagen plötzlich vorgefahren sei, um ihn mitzunehmen.\n\n-9..\n\nDer Angeklagte hat sich aber nich; damit begrügt, gute\n‚iene zum bösen Sriel zu machen, sondern bei der TFestnahme der Anneliese Scie sogar eine fühsende\nRolle gespielt, indem er sie auf der Landstrasse anhielt, vom Rade riss und ihr mehrfach ins Gesicht\nschlug. Diese aktive Beteiligung konnte der Tatricnter\nals ein Beveisanzeichen dafür deuten, dass der Angeklagte die Anprangerung der Frauen in vollen Unferg\nbilligte; er hat bei Frau Sch überhaupt enischeidend dazu beigetragen, dass der Flan in die Tat umgesetzt verden konnie. Diese führende Betätigung, zu der\nbei innerer Ablehnung der Vorfälle kein zwingender\nAnlass bestanden hätte, steht nach der zutreffenden\nAuffassung des Schwurgerichts der Annahme eines Notstandes (§ 54 StGB) entgegen.\n\n5.) Auch sonst lässt die Anwendung der deutschrechtlichen Bestimmungen keinen Irrtum erkennen, der die\nAngeklagten beschweren könnte.\n\nIIl.\n\nDer Angeklagte Ci führte ais Angestellter\ndes Kreisamtes Syke im Sommer 1942 die Aufsicht über\neinen Häftling, ‚der im Laufschritt den Eo? fegen\nnusste. TE 7 schlug den Häftling im Takt des Fegens\nmit einem Tnüppel von der Dicke eines Spyazierstockes\nüber den Rücken, so dass dieser später mit blutunterlaufenen Striemen bedeckt war. Ztwa zwei Wochen später irieb er einen anderen Häftling zu schnellerer\nArbeit an und trat ihn mehrmals mit dem Stiefelaosatz auf die Füsse. Es handelt sich um \"politisch\nAndersdenkende\", die einem Arbeitserziehungslager zugeführt werden sollten.\n\n- 10 -\n\nDie Anwendung des deutschen echtes begegnet recht-\n\nlichen Bedenken nur insofern, als das Schwurgericht\nzwischen den beiden iiisshandlungen eine \"natürliche\n“Mandlung\" im Sinne des § 75 StGB angenommen hat. Davon\nkann aber nur bei solchen Tatbestandserfüllungen die\nRede sein, die durch eine Serie gleichartiger Akts in\nunmittelbarer Tolge bewirkt werden. Das wesentliche an\nihr ist, dass ihre Akte als ErscheinungsTormen des so-\n\nzielen Lebens nicht mehr vnterscheidpdar sind. An dieser Voraussetzung mengelt es aber bei Xörperverletzunsen, die durch einen: Zeitraum von etwa zwei Wochen getrennt werden. Vielmehr liegen zwei selbständige Kandungen (§ 74 5163) vor; denn auch eine rechtliche Handiunsseinneit in Sinne einer fortgesetzten Straftat\nscheidet aus, da es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt.\n\nun . - irn Pe rır\nDin Jmscetlagven beuchmert jeaoch üicsce Taische\n\nRechtsanwendung nicht.\n\nIV.\n\nDie Strafen hat das Schwurgericht bis auf den Erpressungsfall Amp gemäss § 75 StGB dem KRG 10 entnommen. Da dieses für deutsche Gerichte nicht mehr anwendbar ist, müssen die Strafen insoweit nach dem\nStrafrahmen des deutschen Rechtes neu bemessen werden.\nSoweit der Angeklagte VW in Betracht kommt, ist\ndann unter “inbeziehung der wegen Erpressung verhängten\nSefängnisstrafe von vier Monaten wieder eine Gesemtstrafe zu bilden, |\n\num\n\n“4\n\nx\nvo,\ney Ir\n\nDa für die neue Verhandlung und Entscheidung die\n\nStrafkammer zuständig ist, war die Sache an diese zu-\n\nrückzuverweisen (§ 354 Abs 3 StPO).\n\ngroß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nur \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/4-str-37-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/4-str-37-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.197283+00:00"}}