{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-24_4_StR_659_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"4 StR 659/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ma mr 096\n4\n\nIm Namen des Volkes\n\nm Gm wm un are Gun wm Gun One aut Gier aa ame ame au am nn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hetzgermeister Mathias. C En\n\ngeboren am EEE 1507 in zum.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der\nSitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenomnen haben:\nWERTET OENERSTESNEHZTESRRENES SE.\n\nSenatspräsident Dr. Gro3\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal : in\n\n+gl88Vartroter 2er Derdszeonmettsıhett.\nJustizangestellter >\nals Trkundsbeemter der Geschäftssteile,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juni\n1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und üntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vogen eines\nVerbrechens gegen § 174 Er 1. StGB verurteilt, im üÜbrigen freigesprochen.\n\nDas Urteil entnält keine zusammenhängende Sachdarstellung, sondern beschränkt sich darauf darzulegen, wie |\nder Angeklagte sich eingelassen hat, und was die Zeugen\nbekundet haben; dann folgen Ausführungen zur Deweislage'\nund eine rechtliche hürdigung, die teilveiss nur in der\n\\iederholung des Gesetzwortilautes „esteht. u\n\nDiesen unzurceichenden Gründen vermag der Senat an\n\ntatrichterlicken Feststellungen nur folssendes zu entnehmen:\n\nDie Ehefrau des Angeklagten betreibt gewerbepolizeilich ein Kolonialwarengeschäft. Als Vertreter seiner\nsinefrau hat der Angeklagte mit der minderjährigen Ingevorg SilBeinen Lehrvertrag geschlossen. \"Tatsächlich\nübte der Angeklagte die echte des Lehrherrn aus\"; nähere\nMiltteilungen über Art und Umfang seiner Tätigkeit in dem .\nGeschäftsbetrieb und seiner Verantwortunz für das Personal, die diesen Schluss rechifertiigen könnten, enthält\ndas Urteil nicht. An einen Abend im Herbst 1950 forderte\nder Angeklagte das nahezu sicbzehnjährige !lädchen auf;\nseinen Geschleehtsteil in den Kund zu nehmen. Dieses\ntat es auch freiwillig dreimal in kurzen zeitlichen Abständen. Zur inneren Tatscite des Verbrechens sagen die\nGründe nichts.\n\nDie Verurteilung, gegen die sich die Revision des\nAngeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde wendet,\nwird durch diese tatsächlichen Feststellungen offensichtlich nicht getragen. Das Urteil war deshalb aufzuheben\n(RGSt 71, S 25).\n\nDie Voraussetzungen einer Erzleherstellung im Sinne\n\ndes § 174 Nr 1 StGB hat der Bundesgerichtshof in seinen -\nsntscheidungen EGHSt 1, S 55, 231, 292 dargelegt und zur\n\n7\n\n-3-\n\nFrage des Üissorauchs in EGUFE 1, 8 71 Stellung genommen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Lardgsrici\nlegenheit haben zu prüfen, ob: der denn [astges!\nSechverheli die Anwendung der In den genannten Ent-Pop\n\nun\n\nscheiäungen entwickelten Grurdsütse rechtiorti;\n\neroß Krumme Iingels\nDr. Hülle Jagusch\n\n5 Beler-\n\nas\nhe \\.\n\nDee\n\nR%\nHR\n\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/4-str-659-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/4-str-659-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.721611+00:00"}}