{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-17_4_StR_648_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"4 StR 648/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"son Sa8/a 2277 006 2%\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nen in m,\n\nwesen fahrlässiger Tötung\n\ngeboren em\n\nhat der d, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Eroß:\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Hülle\n\"ais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanval: >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Uriunäspeamter der Geschäftsstelle\n-für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Siegen vom\n5. April 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der\nAngeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2. SR\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil er am Äbend des 9. Dezember 1950\nauf der \\ilhelmstrasse in Siegen den Verwaltungsober-Inspektor Zicklaus angefahren hat, so dass dieser 25 m\nbeiseite geschleudert wurde und an den hierdurch erlittenen Verletzungen starb. Seine. Revision hat keinen\nsrfolg.\n\nFehi geht die Verfahrensrüge, acr Vorsitzende habe\nnach dem Üledereintriti in die Verhandiun; zwecks Erörterung der Anwendung des § 8 Abs 2 StVO das Urteil: verkündet, ohne dass sich das Gericht zur Beratung zurück-Bezogen habe. Nach der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden der Strafksammer vom 5. Juli 1951 hat nach äer\nerneuten Verhandlung nochmals eine Beratung statigeflunden. Demgegenüber ist die Sitzungsniederschrift ohne\nBeveiskraft, weil die Vorgänge der Beratung und Abstimmung nicht in ihr bekundet werden. Dass sich das\nGericht nach dem Schluss der Verhandlung niclt abermals\nin das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ist unerheriich; es genügte, wenn der Vorsitzende sich durch Umhlick oder iu sonstiger Weise mit den Beiuitzern über\nGie Verkündung des im voraus beschlossenen Urteils verstendigse,. Ir war auch nicht verpflichtet, sich dabei\n\njedem einzelnen Beisitzer besonders zuzuvenden.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird von\ngen Feststellungen getragen.\n\nDas Landgericht hat sich auf Grund der Bekundunzen von äugenzeugen, von denen drei selbst einen Kraftwagen führen, davon überzeugt, dass der Angeklagte mit\neiner erheblich höheren Geschwindigkeit als 40 km in\nder Stunde gefahren ist. Wenn es zur: Unterstützung noch\ndie Wucht des Anpralls, auf die aus der „ntfernung des\nCetöteten von der Unfallsteile nach dem Zusammenstoss\ngeschlossen wird, und die Beschädi gungen des besonders\nfest gebauten \\raftwagens erörtert hat, ohne einen Sachverständigen zu Tate zu ziehen, so kann hierin kein\n\n-3 m 24\n\nRechtsvers stosmgefunden werden, da hierbei nur ailge- ‘\nmeine SrYehrungssätze verwertet werden. Den Ort des Zusaırmenstosses und die Lage des Getöteten nach dem Un-Zall hat es auf Grund der Zeugenaussagen und der von _\nden Polizeibcemten ermittelten und in der Hauptverhandlung dargelegten Fahrzeugspuren einwandfrei festgestellt und die „ntfernung an Ort und Stelle selbst. auszemessen. Die gegen dieses Ergebnis der Beveisaufnahne\nerhobenen ZLinwendungen der Revision betreffen die dem\nTatrichter ‚vorbehaltene Beveiswürdigung und können vom\nReyisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Verstösse\ngegen die Denkgesetze sind im Urteil nicht ersichvlich.\nDas Landgericht war auch rechtlich nicht gehindert, die\nvon allen übrigen Zeugenaussagen abweichende Schätzung\nder Fahrgeschwindigkeit durch den Zeugen WEB unperücksichtigt zu lassen, weil sie wahrscheinlich unbewusst, zu Cunsten des Angeklagten gefärbt ist, und weil\nes an der durch die Schreckeinwirkung infolge des nahenden Zusammenstosses beeinträchtigten Beobachtungsfähixeit dieses Zeugen zWeifelte. Eine genaue Angabe der .\nfür erwiesen erachteten Fahrgeschwindigkeit war nicht\nerforderlich. Ebenso bedurfte es nicht der Klärung, ob.\n\nder Gewötete äurch die Iuft gesehleudert worden oder - wie.\n\nder Zeuge BD 5) beobachtet hat - über die vereiste\nFahrbahn \"gerutscht! ist; denn seine endgültige Lage ist\nanderweit mit Sicherheit festgestellt worden. Eine Ver-\n‚Aetzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" kommt nicht\nin Betracht, weil das Landgericht von dem Verschulden\ndes Angeklagten voll überzeugt ist. Überdies führt das\nUrteil ohne Rechtsirrtum aus, dass selbst die vom Ange-\n\n. ılagten zugegebene Geschwindigkeit von 40 km in der\n\nStunde wegen der Glätte der Strasse infolge teilweiser\nVereisuns im Zinblick au? die dadurch bedingte Verlängerung des Brensweges noch zu. ‚höch gewesen wäre. Der An--\nseklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass er wegen\ndes Zustandes der Strasse nicht bremsen konnte; er war\nGeshelb verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit unter\n\n‚gas höchstzulässige “ass herabzusetizen und an Strasseneinnündungen besonders langsen und vorsichtig zu fahren.\n\nAuch der Yorrurf, dass der Anzelilagte die Fehrbahn:\nungentigend beobachtet habe. ist im Urteil rechtsirrtunsfrei begründet, Lir liiderspruch kenn besonders nicht\ndorin gefunden werden, dass das Urteil es für nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte den Yussgänger auf der\nFahrbahn erst bemerkte, als dieser sich schon ungefähr .\n2 n von.rechten Eürgersteig ent?ern‘ hatte, obwohl er ihn\nnach seiner insoweit unwiderlesten :inlassung schon gesehen natte, als er sich noch auf dem Bürgersteig bewegte,\nDas Verschulden des Angeklagten bertcht nach der Ansicht\ndes Landgerichts darin, dass er nicht beobachtet hat,\ndass der Fussgänger den Bürgersteig verliesT und die\nStrasserbahnschienen Überschritt. Ar der Wahrnehmung dieser mehrere Sekunden dauernden Vorgänge war er durch den\nnotwendigen Seitenblick au? die von links einbiegende\nHäuslingstrasse nicht gehindert. Dass er den Fussgänger\nnicht schon bemerkt haben kann, als dieser noch 12. bis\n15 m von seinen Fahrzeug entfernt war, wie die Verteidigung wiederum geltend macht, steilt das Urteil auf Grund\nGes Verlaufs der Fahrzeugspuren einwandfrei fest. Ein\nweiteres Verschulden sieit es mit Recht darin, dass der\nAngeklagte, unzulässigerweise au? der Strassennitte fahrend,\nden Tussgänger, als er schon nahezu zwei Drittel der\nFahrbahn linhorschritten hatte, von links zu umfahren versucht nat, anstatt rechts hinter ihm durchzufahren, wie\nes bei der Breite der Fahrbahn und der Verkehrslage’ ohne\nweiteres möglich gewesen wäre. Der Angeklagte musste damit rechnen, dass der Fussgänger angesichts des von links\nkommenden Fahrzeugs unbeirrt dem gegenüberliegenden Bürgersteig zustreben werde, sobald er die Strassenmitte er-\n\nreicht haben würde.\n\nBei dieser Sachlage lehntdas Urteil auch ein iMtverschülden des Fussgängers rechtsbedenkenfrei ab. 3s\nsiellt fest, dass dieser die Fahrbahn rechtwinkelig auf\ndem kürzesten Weg überschritten: hat, und geht zulässigerweise von der durch die allgemeine Lebenserfahrung' gestützten Annahme aus, dass er den ihm entzegenkommenden,\nwegen. der. TLunkelheit beleuchteten Kraftwagen aus gehöriser Entfernung erblickt hat, wenn er auch seine Ceschwindigkeit nicht richtig geschätzt haben mag. Zutreffend\nsieht es kein Verschulden darin, dass /icklaus die Tahr-\n\n| iy\nem. “ vi . - 5 um\n\nbehn trotz der kurz vor dem Unfall gegebenen Warnzeichen\nbetreten hat, weil er dei Einhaltung der den: Strassenzustand und dem Verlkchrsverhältnissen ungepassten 'Geschwindiskelt durch das herannahende Fahrzeug, von der\ner in Kinblick auf die Glätte der Strasse und die von\njedem Fahrer zu berücksichtigende besondere Gefahrenlage\nan Strasscnkreuzungen ausgehen durfte, ennehnen konnte,\ndass er noch genügend Zcit haben werde, die Strasse zu\nüberquerzn, Vor einem von links herannalienden Fahrzeug\ndarf der fussgänger die Fahrbahn jedenfalls dann überschreiten, wenn es noch so weit entfernt ist, dass er .annehrien kenn, er werde venigstens die Strassennit ve ohne\nGefehr erreichen. Der von dickiaus zur Zeit des Zusammenstosses auf? der ?Tahrhahn zurückgelegte Vieg pestätigt,\ndass er sich nach dieser Regel verhalten hat. Er konnte\nnicht vorausscehen, dass der Kra?tfahrer auf der linken.\nFahrbahn vor ihm vorbeizufahren versuchen werde, anstatt vorschriftsmässig die freie, rechte Strassenseite\nzu benutzen.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keine\nGesetzesverletzung erkennen. Der Tod des Opfers ist ersichtlich nicht als straferschwerend verwertet worden.\nDas Urteil berüc! swichtigt vielmehr zu Ungunsten des Angeklagten zulässigerweise neben dem Abschreckungszweck\nder Strafe dessen alleiriges Verschulden und den \"unverantwortlichen Leichtsinn\".. seiner Fahrweise. Dass das\nLandgericht bei Bemessung der Strafe die Grenzen des ihm\nzustehenden Ürmessens übereehritten ‚habe, ist. nicht ersichtlich.\n\n‚Die von der Revision behaupteten Abweichungen. der\nendgtiltig en Urteilsfassung von dem Urteilsentwur? des\n3erichterstatters sind unbeachtlich. Grundlage der Prü-\n\n.\n\nPaz\n\nTung-des’hevisichsgerichts ist nur das von allen iitgliedern des Gerichts unterschriebene Urteil. on\n\neroß Krumme Engels\n. Dr. Geier . Dr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/4-str-648-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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