{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-17_4_StR_417_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-17","aktenzeichen":"4 StR 417/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n\nÄ\n\n2272 005\n\nIn Namen des, Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nL. den Kaufnenn Franz H ED zu: CD,\ngeboren sn 1500 in EEEEEED,\n\n2. den Kaufmann Wilhelm ı EEE =: EEE\ngeboren mE 1925 in reg,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgsrichtsho®s in der\nSitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter _ Dr. Hülle\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenvalt ! au»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n?Zür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltscheft wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1951\nnit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landsericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts vegen\n\n(§ 265 StPo).\n\nDagegen liegt entgesen der Auffassung der Staatsanvaltschrtt keine Gesetzesverletzung darin, dass die\nAngeklagten nicht wegen llehlerei verurteilt worden sinds.\nRechtsirrtümlich ist es insbesondere nicht, dass das\nLandgericht zunächst erörtert hat, ob die Angeklagten\nvorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben,\nund dass es erst nach Verneinung dieser Voraussetzung\ngeprüft hat, ob sie den Umständen nach annehmen mussten,\ndass die Eisenbahnschienen durch.eine strafbare Ilandlung erlangt waren. Über das Vorliegen von Vorsatz\n\\oder bedinzten Vorsatz) entscheidet der Tatrichter\nim lege freier Bewciswürdigung; er darf dabei Beweisgründe jeder Art, auch die eigenen Hendlungen des Täters\nverwerten, Die im § 259 StGB enthaltene Beweisregel erleichtert nur den Nachweis des Vorsatzes (oder bedingten Vorsatzes), inden sie eine Vermutung für das \"Wissen\" des Täters von der strafbaren Herkunft der den\nGegenstand der Tat bildenden Sachen schafft. Hierdurch\nwird der Tatrichter jedoch rechtiich nicht schinßeri.\nzunächst unter Berücksichtigung sämtlicher sich darbietender Verdachtsgründe zu untersuchen, ob der äussere Tatbestand des § 259 StGB mit Wissen und Villlen\ndes Täters verwirklicht worden ist.\n\nBei seiner Annahme, es seien keine Anhaltspunkte\ndafür nachgewiesen, dass die von Tinde Oktober bis zum\n11. November 1949 von Sipitzki gelieferte geringe\nScärottmenge gestohlen sei, hat das Lendgrricht zwar\noffensichtlich nicht beachtet, dass die darin enthal.tenen 450 kg Eisenbalinschienen dem Gevricht der von\nden Söhnen des Sipitzki am 51. Oktober 1949 gestonlenen\nSchienen entsprechen. Der Urteilszusammenhang ergibt\naber, dass es sich insoweit nur um eine beiläufige Bsmerkung handelt. Im wesentlichen will das Landgericat\nhier zum Ausdruck bringen, dass sich die strafbare\nHerkunft der Zisenbahnschienen den Angeklagten, denen\n\nAhr\n\ndie Sinzelheiten der von den Söhnen des Si verübten Diebstühle zur Zeit des Erveerbs des von ihren\n\nVater gelieferten Schrotts nicht bekannt “ssren, nicht\n\naufsudrängen brouchte, Dabei verden zugunsten des An-Geklagten zuliissigeriscise auch iär Gesamtumsatz und\nüle Tatsache berücksichtigt, dass der Ankauf der\nSchienen in ihren Geschäftshlichern eingetragen worden ist. Die unrichtige Angabe der Person des Ver-Susserers spielt in diesem Zusammenhang; keine Rolle.\nNach Lage der Sache stellt es auch keinen Widerspruch\ndar, wenn im Urteil ausgeführt wird, dass die Angeklagten annehmen durften, dic Schienen seien zum\nAufbau eines Hauses angekeuft worden, dass sie aber\n‚darum noch keinen dringenden Verdacht hinsichtlich\nihres Erverbs durch eine strafbare Hundlung zu schöpfen brauchten; denn der Erwerb von gebrauchten Uetall.-\ngegenständen zur anderweitigen Verwendung schliesst\nnicht aus, dass der Erwerber seine ursprüngliche\nAbsicht ändert und die Ware später als Schrott verköäuft, Auch im übrigen ist den Urteilsausführungen\n\"nicht zu entnehmen, dass das Landgericht von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen sei. § 18. Unedut\nist nicht verletzt, weil cr sich nur auf den Zrwerb\nvon unedlen Ketallen im Sinne des § 1 Abs 5 dieses\nGesetzes bezieht, zu denen Tisenschrött nicht gehört:\n\nrn\n\nC}\n\n-5..\n\nWegen des möglichen Verstosses gegen die § 8 6,\n16 Abs 1 Nr 4, Abs 2 UnedLG muss das Urteil im vollen\nUmfang aufgehoben werden. Die zentscheidung entspricht\ndem Antrage des Oberbundesamvalts.\n\nGroß - Krumme Dr. Geier\n\nEngels Dr. Hülle\n\nPi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-17/4-str-417-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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