{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-14_4_StR_347_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-14","aktenzeichen":"4 StR 347/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘r\n\n64\n2300 049° -\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Meurerpolier Heinrich K up us OD:\nKreis BB, dort geboren an B 1918,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. \"ärz 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (EM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichtsin Paderborn vom 14. Januar\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6“\n\n„2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als Maurerpolier in einem Bauunternehmen tätig. Er wurde im Mai 1951 beauftragt, im\nRshmen eines grösseren Umbauvorhabens zwei Mauerpfeiler einer Turnhalle in der Weise abzutragen, dass das\netwa 5 m hohe Füllwerk eines jeden Pfeilers mit Winde\nund Rammbaum umgestürzt werden sollte. Um die Festigkeit des Mauerwerks herabzumindern, liess er von wei\nArbeitern den einen (linken) Pfeiler an seiner Schmalseite 1 m vom Fussboden entfernt \"anschneiden\", indem\ner anoränete, keilförmig 50 cm tief, nach oben abge-\n\n\"stuft und treppenförmig, etwa 1 m hoch Ziegel auszubrechen. Dabei schlug einer der Arbeiter mit einem\ngrossen Ilammer das Mauerwerk heraus, whrend der andere beobachtete, ob sich darin oberhalb des Anschnittes Risse zeigten. Auch der Angeklagte überprüfte kurz\nvor der Mittdgspause die Mauer auf Sprünge. Nach der .\nPause wies er beide Arbeiter an, die Arbeit einzustellen und die Geräte herbeizuschaffen, um die Mauer zu\nstürzen. Während einer der Arbeiter der Aufforderung\nnachkam, machte sich der andere nochmals an dem Maueranschnitt zu schaffen und schlug, der Schmalseite des\nPfeilers zugewandt, einmal mit dem Hammer gegen aie\nMauer. Gleich darauf stürzte das überhängende Mauerwerk herab und erschlug ihn:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurfe\nder fahrlässigen Tötung freigesprochen. Es führt hierzu aus: Der Angeklagte habe den Tod des Arbeiters verursacht; das Unterhöhlen des Pfeilers, für das er allein verantwortlich sei, könne nicht hinweggedacht ver-\n\nden, ohne dass auch der tödliche Erfolg entfiele, Dem\nAngeklagten sei aber weder nachzuweisen, dass er gewusst habe, gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst zu verstossen, oder dass er den Einsturz des\nPfeilers habe voraussehen können und müssen. Das Füllwerk des Pfeilers habe nämlich aus zwei 1,40 m und\n1,70 m breiten Teilen bestanden. Beim Anbau des schmalen Teiles an den anderen sei den Regeln der Baukunst\nzuwider eine Verzahnung zwischen beiden nicht hergestellt worden. Dieser Fehler sei äusserlich nicht wahrnehmbar gewesen. Ausserdem seien in ungewöhnlicher Weise statt fester Ziegeln Hohlziegel verwendet worden;\nauf sie sei man nahe bei dem Scheitelpunkt des Maueranbruchs gestossen. Dem Druck der überhängenden Mauer\nhätten sie nicht mehr standgehalten. Unter so aussergewöhnlichen Umständen habe der Angeklagte mit einem\nZusammenfell der Mauer und dem Tode des Arbeiters nicht\nrechnen können und müssen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, sie muss im Ergebnis Erfolg haben. .\n\nDer Angeklagte hat den durch ihn verursachten Tod\ndes Arbeiters verschuldet, wenn er diesen Erfolg vorsätzlich - was hier ausscheidet - oder fahrlässig herbeigeführt hat. Fahrlässig handelte er, wenn er die\nSorgfalt, Zu der er nach den Umständen des gegebenen\nFalles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und\nFähigkeiten verpflichtet und imstande war, ausser acht\ngelassen und infolgedessen den Erfolg nicht vorausge-\n\nsehen hat, den er bei Anwendung pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können. Er musste, mit der\nLeitung der Abbrucharbeit beauftragt, darauf bedacht\nsein, die Arbeiten so ausführen zu lassen, dass Gefahren für Leib und Leben der ihm unterstellten Arbeiter\nvermieden wurden (vgl § 120 a 60). Er handelte fahrlässig, falls er bei der Sicherung des gefährlichen\nArbeitsvorganges die in seinem Berufe bestehenden Gepflogenheiten und die im Baugewerbe allgemein anerkannten Regeln nicht beachtet hat. Ob ihm dieser Vorwurf\ngemacht werden kann, hängt aber nicht, wie die Revision meint, von der Beantwortung der Frage ab, ob er\ndie in den Unfallverhütungsvorschriften der‘ Bauberufsgenossenschaft aufgeführten Verhütungsmassnahmen vorgesehen hattez, denn diese Vorschriften regeln lediglich die Pflichten, die die Mitglieder gegenüber der\nBerufsgenosseäschaft haben. Es kommt deshalb auch nicht\ndarauf an, ob das Landgericht die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft Hannover richtig ausgelegt hat. Diese konnten, da sie auf langjährige Erfahrung besonders ausgewählter Sachkenner zurückgehen, in tatsächlicher Hinsicht dem Tatrichter\nnur einen wichtigen Anhalt dafür geben, ob der Angeklagte im vorliegenden Falle seinen Pflichten nachgekommen war (RGSt 52, 425 73, 372; BGH wm 22, August\n1951 4 StR 827/51). Wer diese Vorschriften nicht beachtet, wird sich in der Regel auch nicht darauf berufen können, er habe. einen Unfall nicht voraussehen\nkönnen (RG DR 1943, 1134). ..\n\nIn Übereinstimmung mit § 76 Abs 3 der erwähnten -\nUnfallverhüturfgsvorschriften hält das landgericht das\n\n.\nji .\n.\nZr ge TEN, 15.7 te m I TR a a TE = u art ET. SIG ER! UmE, ER\nsh ATI DIE a Zn > nz he En N Na, >, = - \"2 u rn u er rn Br“\n” r > 5 2 r . eu -. -\n- una 3 -. - . B_\n\n1, er\nEEE eng v BER]\n\nUmstürzen einer Mauer durch Unterhöhlen für unzulässig,\nweil es den.allgemein anerkannter! Regeln der Baukunst\nwiderspricht. Der Angeklagte hat aber nach Auffassung\ndes Tatrichters, der sich insoweit den Gutachten mehrerer Sachverständiger im Widerspruch zur Meinung anderer Sachverständiger angeschlossen hat, die Mauer nicht\nunterhöhlt. Die von ihm angeoränete Arbeitsweise sei vielmehr allgemein erprobt und üblich; das Baugewerbe könne\nbeim Umstürzen von Mauern das \"Anschneiden\" nicht entbehren.\n\n“>\n\n0b das Landgericht damit den Begriff des Unterhöhlens zutreffend ausgelegt het, kann dahin stehen. Denn\nmassgebend ist, dass es mit diesen Ausführungen für das\nRevisionsgericht bindend seine Überzeugung zum Ausdruck\ngebracht hat, der Angeklagte habe bei der ihm obliegenden Sicherung der Arbeitsstelle gegen Gefahren jenes\nMass von Sorgfalt nicht ausser acht gelassen. das von\nihm nach Iage der Sache erwärtet werden konnte und\nmusste. Dabei. setzt das Landgericht aber voraus, dass\nder Angeklagte ohne Verschulden des Glaubens war, die\nabzubrechende Mauer -sei in ihrer ganzen Breite von\n3,10 m ein einheitliches Bauwerk. Diese Voraussetzung\nist indes bisher nicht restlos dargetan. Ob der Angeklagte bei Anwendung der von’ ihm zu erwartenden Sorgfalt seinen Irrtum rechtzeitig hätte erkennen können\nund müssen, bleibt nach den Urteilsgründen offen. Der\nVerputz der Mauer wies zwar keine Risse auf, die auf\neine Fuge im Mauerwerk und damit auf das Vorhandensein\nzweier selbständiger Bauteile schliessen liessen. Der\nAngeklagte war auch ohne weiteren Anlass nicht verpflichtet, den Verputz entfernen zu lassen. Bei dem Maueranschnitt war man aber auf Hohlziegel gestossen; aus den\n\n64\n\nUrteilsgründen ergibt sich nicht, wann dies geschah, Hat\nder Angeklagte davon Kenntnis genommen oder hätte er dies\nerkennen können und müssen, so erhebt sich zunächst die Frage, ob er nicht verpflichtet war, mit Rücksicht auf die Vervendung von Hohlziegeln im Mauerwerk die sofortige Einstellung der Arbeiten mit dem Hinweis auf die drohende Gefahr\n @es Einsturzes anzuordnen, Es bedarf aber auch der Nachprüfung, ob das Antreffen von Hohlziegelä nicht Anlass zu einer gründlichen Untersuchung des ganzen Füllwerkes geben\nmusste, wobei man möglicherweise festgestellt hätte, dass\ndie Mauer aus zwei nicht verzahnten Teilen bestand.\n\nWäre dem Angeklagten aber der Vorwurf zu machen, dass\ner die sofortige Einstellung der Arbeit nicht befohlen oder\ndie Untersuchung des Mauerwerks nicht oder nicht sorgfältig\ngenug vorgenommen, insoweit also fahrlässig gehandelt hat,\nso könnte die Voraussehbarkeit des Unfalls nicht mit dem\nHinweis auf die ungewöhnliche Bauweise der Mauer verneint\nwerden. '\n\n,\nr\n’\nur\n2a\nf\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt nach dieser Richtung näher aufklären müssen,\n\nGroß Kruinne Hülle\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-14/4-str-347-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-14/4-str-347-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.955444+00:00"}}