{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-10_4_StR_896_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-10","aktenzeichen":"4 StR 896/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 028 N\n\nIm ilamen des Volk\n\nnm. And\n\nIn der Straisache\n\n68% en den endelsvertreter Alfved 2 SEE\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens usa.\n\nhat der 4. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Januar 1952, an der teilscnommen haben:\nBundesrichter Krumie\nals Vorsitzender\nEundesrichter Dr. Engels\nDBundesrichter Dr. Lülle\nBundesrichter Dr. Augustin R\nBundesrichter Dr. Jagusch\nels heisitze nde Richter.\n\nEundesanwalt 4\n\nals Vertreter der Zundesenwaltschaft, .\nJustizangestell ter. I,\n\nals Urk unäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ‘:: Ä | .\nAuf die Revision des Angeklagten Zi r das\nUrteil des Landgericht ;s in Verden/Aller vom 11. Septerber 1951. soweit Gic Unterbringung dicses Angeklagten in einer Heil- oder Pflogeanstalt angeordnet worden ist, samt den zusrunde liegenden Fest-.\nstellungen eufgehcben und die Sache in diesen\nVarang. zu neuer. Verhandlung und Entscheidung , euch\nüber üle Kosten des Rechtsmi vtels, en das Tandgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n22,\n\n- 2\n\nGrü\n\n—\n\nER\n\n— - un\n\nDas Landgericht hat den Angekla der im Zustand\n\ngten,\nder Zurechmungsunfähigkcit unzlichtizge Nandlungen nit\nKindern vorgenommen hat (§ 176 Er 3 StGB), wegen Volltrunkenheit (§ 550a StCH) vexrurtsilt und seine Unterbringung in einer Leil- oder Filegeanstalt ange ordnet,\nKur gesen diese Unterbringungsanordnung wendet sich\n\ndie Revision des Angeklagten, und zwer nit ArZolg.\n\nDie Straflkanmer erblickt den Grund für die Zurechnungsunfähigkeit bei der Tat wie auch für die Wahrscheinlichkeit weiterer nit Strafe bedrohter Tiandlungen nicht\n\nin einer geistisen Erkrankung des Angsltllagtien, die sie\nverneint, -sondern in der Ealtlosiskeiv seines Charakters\nin Verbindung mit einer bei ihn bestehenden Alkoholintolerenz. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kenn indessen ihrer Art nach nur für Ceisteskrenke in Betracht kommen, nicht aber Tür Henschen, die an\noder an beiden zugleich leiden, Lus Anlass. einer im\nAlkoholrausch begangenen Tat ist vielaehr die Unterbringung in einer leil- oder Pflegeanstelt nur dann. zulässig, wenn Srunksucht auf? einer geistigen Erkrankung\n\nberuht (RGSt 73, 46).\n\nDass der als Vertreter einer Brunnenvertriebsgesellschaft tätige Angeklagte trunksüchtig sei, nimmt\nzwardie Straikammer — wenn euch bisher ohne ausrelchende Degründung - an, Eine solcher Trunksucht möglicherweise zu Grunde liegende Geisteskrankheit aber\nverneint sie ausdrücklich, Das Gericht ist vielanehr\nvon der Überzeugung ausgegangen, der Angeklagte sei\nnicht äurch eine Geisteserkrankung oder geistige Schwäche bebindert, seiner Kcigung zum Alltohol zu vilderste-\n\nhen. Dies ergibt eich - worauf die Revision zu-\n\nireffend hinweist -- deutlich aus dem Umstand, dass\nder Ängelilagte hinsichtlich der Straftat der Volltrunkenheit als voll verantwortlich beurteilt vird.\n\nDie angeordnete Unterbringung in einer Zeil: oder\nPilegzeanstalt kann hiernach nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkarmer wird nunmehr veiterhin zu prüfen\nhaben, ob die Voraussetzungen Tür die Unterbringung\nin einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziekungsan--\nstalt (§ 42 c StGB) gegeben sind.\n\nKrumme Engels Dr.Hülle\n‚Jagusch Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/4-str-896-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/4-str-896-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.888469+00:00"}}