{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-01-03_4_StR_594_51_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-03","aktenzeichen":"4 StR 594/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 087 2\n\nIn Namen, des Volkes\n\n{n der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Kurt MW. rüher auch SEE genannt,\naus In der CP zceboren on EB 1913 in rap\n\n2, den kaufmännischen Angestellten lieinhard ’ GE\nzus CME, gcborcn am CB 1915 in en\n\nwegen Steueriehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesamalt iD _\n\nals Vertreter der Bundesan.saltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten SE egen das Urteil.\ndes Landgerichts in Essen vom 17e rz 85 wird auf\nseine Kosten verworfen,\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nHauptzollamnts in Bochum als Nebenklägers wird das Urteil\n#11 den zugrunde liegenden Feststellungen aufge n\nsoveit das Verlauren gegen den Angeklagten a eingestellt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericut. zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe s\n\n. Der Angeklagte BD bezog von Ende des Jahres\n1948 bis Ende Juli 1949 fortlaufend unverzollten und\nunversteuerten Kaffee aus DP-Lagern und von jüdischen\nHändl.eern aus der liöhlstrasse in Klinchen und verkaufte\nihn mit Gewinn weiter. Auch kaufte er Gutscheine auf\nLiebesgabenpakete, die von der Interservice AG Basel-Genf zoll- und steuerfrei in Deutschland eingeführt\nwurden, und erhielt auf diese Scheine von dem in\nünchen befindlichen Auslieferungslager der Gesellschaft 138 Pakete zugesandt. Er tauschte den darin\nberindlichen Rohkaffen gegen eine geringere lienge Röstkaflice ein und ver!kaufte die Pakete weiter, Als das\nMauptzollont In Stuttgart einen vom Angeklagten zur\nBeförderung von Kaffee benutzten Lastkraftragen in der\nUnterwerfungsverhandlung von 25. Härz 1949 eingezogen,\naber ihm diesen vorübergehend zur Benntzung überlassen\nhatte, Übereignrto der Angeklagte den \"agen mehrmals\nGläubigern zur Sicherheit. ur ist wegen fortgesetzter\nsewerbsmi ssiger Zollhehlerei in Tateinheit nit Zortgesetzter Steuerhehlerei und wegen Untsrschlagung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr einem konat Gefängnis,\neiner Geldstrafe von 2000 DU und zu Vertersatz in\nHöhe von 24.567.40 DM verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte NEED, ein Angestellter des\nAngeklagten Ag, unterstützte diesen bei den unerlaubten Geschäften. Ausserdem erwarb er selbst unverzullte und unversteuerte amerikanische Zigaretten, Cie\neus einem DP-Lager stammten, und verkaufte sie mit\nGewinn weiter. Das Landgericht hat ihn der Beihilfe\nzur gewerbsmässigen Zoll- und Steuerhenlerei sowie der\ngeverbsmässig gen Zoll- und Steuerhehlerei für schuldig\nerachtet, aber das Verfaüuren auf Grund des s 3 Abs 1\nStrYG eingestellt.\n\nBar“ .\n&\n\nER\n\n- 3.\n\nGegen dieses Urteil. haben die Staatsanvaltschaft\nund das lauptzollamt in Bochum als Nebenkläger sowle\n\nder Angeklagte AB Revision eingelegt. Dieser er- ° .\nNebt die allgemeine Sachbesch.’erde; die Rechtsmittel\n\nder Staatsaneltscheft und des Hauptzollamts sind auf\ndie Einstellung des Verfaiırens gegen TREE veschränkt.\n\n„I\n\nDie Revision des Angeklagten AB: st nicht begründet.\n\nDas Landgericnat nat die „\\ierkmale der gewerbsmässigen Steuerheilerei - die Abgabenordnung kennt nur ein\numfassendes Vergehen der \"Steuerhehlerei\", wie der\nwortlaut des § 403 Abs 1 AO ergibt - ein.andfrei '\nfestgestellt. Nenentlich hat es ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die vom Ausland eingeführten Liebesgaben-\n\n sendungen im Auslieferungsleger der Interservice AG\n\nin Zünchen, wo sie unter liitverschluss des Zollants lagerten, ihren inländischen Bestimmungsort erreicht\n\nwu hatten, weil sie nach der Vorstellung der ausländi-\n\nschen Spender dort schon. sicher Fuhten;” un ;alsdann\n\n‚ejiinanh und'’nach an die einzelnen, von \"ihnen bestimmten\n\nEmpfänger verteilt zu werden. Hieraus 2olgt,. dass schon\ndor’ von der Inters ;ervioe AG eingesetzte Ver.salter des.\nLagers die Zoll- und Steuerschuld gemäss § 45 ZollG\ndurch die voruchriftswidrige Aushändigung der Pakete\n\nan den zur Impfangnahme nicht berechtigten Angeklagten\nin seiner Person zur Entstehung gebracht und sich der\nZoll- und Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat.\n\nDer Besch‘rerdeführer hat die Sendungen deher erst erworben, nachdem die Vortat beendet war. Auch der in den\nDP-Lagern erworbene Kaffee var ersichtlich dort schon\nenägültig zum Ruhen gekommen, so dass der Beschuerdeführer in allen Fllen zutreffend wegen Stoeusrhehlerei\nverurteilt worden ist, Dass er Severbsmässig genundelt hut,\n\n” . .\nPR) -\n-\n”\n\nim m\n\nSER *\n. Bu ®\n\n„A.\n\nist im Urteil ebenfalls bedenkenfrei ausge?führt,\n\nDir \\evision rügt auch zu Unrecht, dass der Angeklagte wegen des Ankaufis von 14 Sack Kalfee abermals\nverurteilt sei, ‘nachdem ihn wegen dieser Tat schon\nin der Unterverfungsverhanllung vom 25. liürz 1949 eine\nGeldstrafe von 2000 DU auferlegt worden sei, Aus den\nUr.eilsgründen ergibt sich eindeutig, dass in diesem Feil\nnur der von dem Kaufmern IgBin Auftrage des Beschwerdeführers in München hinzugekaufte Kuffee, der\nwit dem bei ilın lagernden, von der Zollbshörde zurückerworbenen Kaffee vermiscuat worden ist, den Gegenstenä\nder Verurtcilung bildet. Nach der für das Revisionsgericht bindenden, tatrichterlichen. Peststellung handelt\nes sich dabei um 246 kg.\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung des Lastkraftiegens lässt gleichfalls keine Rechtsverletzung\nsrkennen, Die Sicherungsübsereignungen des ihn zur\norübergehenden Benutzung überlassenen Wagens bringen\nGen Zueig enungs.rillen des Angeklagten deutlich zum Ausiruck, Dass ierdurch des „igentum und din rechtliche\nverleungsneen der Zollbenörde nicht beeinträchtigt\norden sind, ist belanglos, Die vollendete Unterschlagung\nwird auch dedurch nicht nechträ_lich beseitigt, dass\ndas Hauptzollamt den \\iagen wiedererlangt hat. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei berecitigt gewesen, die Einziehung des Wagens gegen Zahlung von\n5000 Däü zu verhindern, trifft nach den Urteilsfeststel-Jungen nicht zu. In der Unterwerfungsveriandlung\nist “Aer Beschwerdeführer vielmehr nach § 401 Abs 2 A0 -\nsum Wertersatz von 6000 DM für den Fall verpflichtet\nworden, dass dieverwirkte Zinziehung des\nVazens nicht vollzogen erden kann. #in Recht, dle Ein-\n\n.ziehung zu verhindern, ergibt sich hieraus nicht. Mit\n\nder Rechtskraft .der Unter.rerfungsverhandlung war daher\ndas Eigentum an dem lagen endgültig auf den Staat. übergegangen. j '\n\n' f\n\nDie Wertersatzstrafe ist auch rechtsirrtuns?rei\nberechnet. Die Zollbarkeit der in den Liebnsgubenpaketen enthaltenen weiteren Lebens- und Genussmittein\n- Zucker, Tee,\"Schokolnde, Reis, Fett und Kondensmilch -\nergibt sich aus § 6 Abs ]. Satz 2 ZollG in Verb mit .\ndem zur Zeit ler Tat geltenden Zollturif (Nr 176, 65,\n165, 168, 219). Tee und Zucker unterlagen schon damals\neiner Verbreuchssteuer, ruf die nach § 5 des Teesteuer-\n.gesetzes von 10. ärz 1949. (WiGBl S 19) und § 4 Abs 3\ndes Zuckersteuergesetzes iär vom 26. September 1938\n(RGBL I 1251) die für Zölle geltenden Vorschriften\nsinngemäss Anwendung finden. Ausserdem .'aren sämtliche\n\nWaren auf Grund des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 und der AusgleichsteuerO id? von 29. März 1943\n(RGB1 I 171) ausgleichsteuerpflichtig. Bei Berechnung\ndes Wertersatzes hat das Landgericht zutreffend den\ngewöhnlichen Verkaufspreis im Inland zugrunde gelegt.\n\nDie Revisioh des Angeklagten AUEEEED 1.5: nach alledem zu verwerien,\nIIe . \" am\n| Die Revisionen. der Staatsansaltschaft und des |\nauptzollamts müssen dagegen Erfolg haben,\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n‘sind durch § 12 StrfG alle Steuervergehen ohne Einschränkung von der Gewährung von Straffreiheit nach diesen\nGesetz ausgeschlossen (BGHSt 1, 74). Auch Zölle sind FR\n‚gemäss § 1 Abs 1 Satz 2 AO Steuern im Sinne des Gesetzes,\nAuf sie Zinden mithin die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes ebenfalls keine Anwendung (BGH Urteil\nvom 3. Januar 1952 - 4 StR 27/50 -). Soweit das Stra?-\nverfahren gegen TB eingesteilt ist, ist die\nSache daher an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDieses wird bei der neuen Entscheidung noch zu\nbeachten haben, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe\n\n207\n\nNDR ©\noem\n\nre S\n2088\n\n»v\n\n-6-\nzur gewerbsmässigen lIchlerei nur zulässig ist, wenn\nauch der Geäilfe gevwerbsmässig gehandelt hot; denn der\nStrafschärfungsgrund der Steuerhehlerei kann gemäss |\n5 591 AO in Vorb mit § 50 Abs 2 StGB nur dem Teilnehmer\nzugerechnet werden, in dessen Person dieses lierkmai\nverwirklicht ist. Das vriZit nach den bisherigen Teststellungen für den Angeklagten Fi, soweit er\nder Beihilfe zur geverbsmässigen Steuerhehlerei des.\n\nBeschwerdeführers Mrür schuldig befunden worden\nist, nicht zu.\n\nDie Entscheidung entspricht in wesentlichen dem\nAntrage des Oberbundesanwalts.\n\n‘ x\n\nKrumme. Weantel _ ' Engels\n\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-03/4-str-594-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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