{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-20_4_StR_9_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-20","aktenzeichen":"4 StR 9/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"He\nNL\n\n..,\n\nFr ads Nächschlagewerk,t.. ROOT:\n\nESTER F\nPia «es x Kr ER .. REEL»\nys .. pn S\n\nFür die Amtliche Sammlung\" fB IRSEREIEEIEREN u\n\n\"Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\n\nUrteil vom 20. Dezember 1951\n\nArt 3, 13 des Grundgesetzes :\nArt I § 1 der Verordnung zur Beseitigung -\n\nnatioanlsozialistischer Eingriffe in die .\nStrafrechtapflege vom 23. Mai 1947 (voBL. us\n\nArt I § 1 der Verordnung zur Beseitigung: ..:\n“|\nnationalsozialistischer Eingriffe in aten\n\nAbs 2 GG.\n\n4 StR 9/50\nSchw& Stade\n\n14\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nOtt er sus SCHE zchoren cm ED\n1914 in RB. Kreis TED ;\n\nwegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit\n\nhat der 4. Strafs enat des Bundesgerichtsho?s in der\nSitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED |\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanni:s _\nAuf die Revision des Angeklagten wird das ÜUr--\n\nteil des Schwurgerichts in Stade vom 18. April\n1950, wie folgt, ‚geändert:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen Kordes in drei Fällen,\n\nversuchten Hordes in einem Faile, Totschlags\n\nin sieben Fällen, versuchten Totschlags in fünf.\n\nFöilen, Körperverletzung im Amt in 79 Fällen,\n\nund zwar in 59 Fällen in Tateinheit mit. gefähr-\n\nlicher ZXörperverletzung, in vier Fällen auch\nmit unzuiässiger Strafvollstreckung, in drei\nFällen auch mit Misshandlung Wehrioser und in\n\n. neun Fällen mit Nötigung im Amt, sowie wegen\nschwerer Zörperverletzung im Amt in Tateinheit\nmit Nötigung im Amt in einem Falle u jebensiangem Zuchthaus verurteilt. -\n\nVon der Anklage des Hordes eines yaftiings t beim\nBau von Beracken im Winter 1937/38, von Juden ı-\nauf dem Fussmarsch von Weimar nach Buchenwald\nim Kovember 1958, von 25 Juden im Rovember 1940\nund hinsichtlich der unter III E IV 1 bis 5 des\nangefochtenen Urteils bezeichneten Straftaten\n: wird der Angeklagte freigesprochen. .\n\nrn ven\n\nen\n\nIl.\n\nIII.\n\nIV,\n\nVe\nVI;\n\n2.\n\n2]\n\nDer Angeklagte ist des iordes iu einem weiteren\nFalle schu uldig.\n\nDer Angeklagte ist des Totschla ags in zwei weiteren\nFällen, des versuchten Totschlags in zwei weiteren\nFällen und der Körperverletzung im Amt in Tateinheit wit gefä ährlicher Körperverletzung in ' zwei\nweiteren Fällen schuldig. -\n\nDie biirgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten\nauf Lebenszeit aberkannt.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen\ndie Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.\nim übrigen hat der Anzekiagte die Kosten des Verfehrens einschliessiich derer seines Rechtsmittels\nzu tragen. .\n\n.\n\n., Von Rechts wegen\n\nI» Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen tleiben, weil den deutschen\nGerichten die Gerichtsbarkeit in den Fällen des Art*II\n\n8 ic KRG 10 infolge Aufhebung der Militärregierungsvererdnung Nr: 47 durch die Verordnung Nr 254 vom 31. August\n3951 (ABi Nr 65, 1138) entzogen ist. Der Wegfall dieser\n'Prozessvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz\nvon Amts wegen zu berücksichtigen: Die den Gegenstand\n\nGes Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen des Ange\nKlagten sind daher ausschliesslich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Damit entfällt die Zusammenfassung\nder verschiedenen’ Straftaten zu einer Verbrechenseinheit,.\nfalls keine Handlungseinheit vorliegt. Der Schuldspruch\nkann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die\nTatfeststellungen für eine rechtliche Beurteilung: der\nstrafbaren Handlungen nach deutschem Strafrecht ausreichen (OCHSt 1, 150, 159). Der Ausschluss der Verjährung im Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung n&-\n\n. tionaisozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege\nvom 23. Mai 1947 (VOBl BZ 65) wird durch diese Rechtsänderung richt berührt. Die Anwendung dieser Verordnung\nverstösst nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, da sie nicht u\neiner ungleichen Behandlung der Staatsbürger führt, sondern, wie ihr Wortlaut zeigt, nur eine infolge der Nationaisozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleich- _\n\n. keit wieder beseitigen. will. Auch Art 103 Abs 2 66; der\nden Erlass von Strafgesetzen mit rückwirkender Xraft verbietet, steht ihr nicht entgegen; denn die Handlungen des\nAngeklagten waren schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe‘\nbedroht. Durch den Ablauf der Verjährungsfrist ist ihre _\nStrafbarkeit, die ihnen kraft ihres Unrechtsgehalts inne-\n‚ nohnt, nicht aufgehoben worden. Die Verjährung schliesst\n\n. wur ihre Bestrafung trotz Bestehenkleivbens der strafvechtiichen Schuld aus, weil das öffentliche Interesse\n\nau ihrer Verfolgung infolge der seit Begehung der Tat\nvwerflossenen Zeit erloschen ist. Durch eine Verlängerung\n\n>\n\n-B-\n\nder Verjährungsfrist wurde die Strafbarkeit daher nicht\nneu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafenspruchs entgegenstehendes Hindernis\nbeseitigt (vgl RGSt 76, 64, i59, 327 in Abweichung von\n‚ der früheren Rechtsprechung; Sauer, Allgemeine Strafrechtslehre § 34 S 231; LpzK 6. Aufl § 66 Anm II 1;\n_ Schönke 5. Aufl § 66 Anm 11; Reimer bei Gürtner, Das\nkommende deutsche Strafrecht, Allgemeiner Teil S 156 Zf;\nOlshausen 12. Aufl §§ 66 Anm 3; Dalcke 35. Aufl § 66 Anm 1).\nDurch Art 103 Abs 2 GG war der Gesetzgeber mithin auch\n\"nicht gehindert, die Zeit. während welcher die Strafver-\n£Zolgungshehörden ihre Pflicht zur Ahndung von Straftaten\nunter bewusster Verletzung rechtsstadtlicher Grundsätze\nversäumt haben, in Anwendung’ des dem § 69 St@B zugrunde‘\nen Rechtsgedankens von dem Lauf der Verjährungsfristen auszuschliessen, wie es in der Verordnung vom\n25. Wai 1947 geschehen ist. Gegen ihre Fortgeltung betshen hiernach keine Bedenken (Art 123 CC).\n\n.Ii,. Die Revision greift die dem. Tatrichter vorbehaltene\nBevieiswürdigung in unzulässiger Weise an, wenn sie geltend macht. die Zeugenaussagen.. seien in verschiedenen\nFällen so unbestimmt und widerspruchsvoll, dass sie keine.\neindeutigen Schuläfeststellungen ermöglichten. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, die Bekundungen der Zeu-\n\n. gen im Urteil einzeln. zu würdigen und Rechenschaft ‚dartiber\nabzulegen, weshalb es ‚den. Aussagen - ‚der. Entlastungszeugen\nnicht folgt. Ob der festgestellte Sachverhalt mit. 'dem Ergebnis der. ‚Hauptverhandlung. übereinstimmt, kann des: Re-.\nvisionsgericht nicht nachprüfen. Run\n\nDie Vorschrift des. u 264 :StPO ist nicht verletzt..\nDie Beteiligung am Vollzug der Lagerstrafen (Auspeitschungen auf dem. Bock und Baumbinden) ist Gegenstand der Anklage, wenn diese auch nicht ausdrücklich auf § 345 StÄB.\ngestützt wird. Der- Angeklagte: ist ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, dass er in diesen Fällen auch wegen unzulässiger Strafvollstreckung\n‚nach § 345 StGB bestraft werden könne.\n\na u\n\nDie Verurteilungen wegen Hordes sind nicht zu be-:\nanstanden. Soweit die Straftaten vor der Neufassung des\n§ 211 StGB durch das Gesetz vom 4. Scptember 194). (RGB1\nI 549) begangen sind, hat das Schwurgericht zutreffend\ndie frühere Fassung dieser Vorschrift als milderes Gesetz im Sinne des § 2 a StGB angewendet und das Tatbestandsmerkmel der Überlegung rechtsirrtunsfrei begründet.\n\nDie Erschiessung von’ 21 Juden am 9. November 1939\nerfoigte nach den Urteilsfeststellungen auf Grund eines\neinheitlichen, in allen Einzelheiten überlegten Planes,\nden auch der Angeklagte mit Überlegung ausgeführt hat,\nindem er sich bei der Auswahl der Juden, als bewaffneter Begleiter auf ihrem ilarsch zur Richtstätte und bei x\ndem Fortschaffen und Abladen der Leichen beteiligt hat.\nEr hat die Tat in bewusstem und gevrolltem Zusamenrirken mit den anderen SS-Angehörigen als eigene gewolit.\nDass ihm eine unmittelbare Teilnahme an der Erschiessung\nder Juden nicht nachgewiesen ist, hindert seine Verurteilung als Kittäter daher nicht.\n\nIn den Jahren 1939 und 1940 hat er in zwei Fällen\nHäftlingen die 'jütze vom Kopf gerissen und sie über die\nPostenkette geworfen. Um Bestrafungen wegen der Unveil-.\nständigkeit ihrer Bekleidung zu entgehen oder auch uf\nGrund-seines ausdrücklichen Befehls mussten die Gefangenen die durch die Postenkette gebildete Grenze über-\n‘schreiten, um ihre kitze zurückzuholen; wobei sie vom\nWachposten erschossen worden sind. Der Angeklagte, dem\nbekannt war, dass die: Posten angenlesen. waren, sofort.\nvon der Waffe Gebrauch zu machen, wenn eiif Häftling üas,\ndurch die Postenkette begrenzte Gebiet verliess, und\ndass der Vaffengebrauch höchstwahrscheinlich auch den\nTod der Häftlinge zur ‚Folge haben würde, \"handelte hier-\n\nbeı nach der Überzeugung des Schwurgerichts als mittel-\n\n. barer Tät?r, inden er: 'tdie Posten \"ls Werrzeug henutzte,\n\nvum die von ihm kaltblütig überlegte Tötung herbeizuzühren\". In derselben Weise versuchte er auch den\n\n_\n\nFE\n;\n.\n\nrn TEE\n\nee\n\nnn\n\nh,\n„#\n\nH\n\nERS\n\nen RER\n\n.\n.„. — Dr\n\njüdischen Reichstagsabgeordneten Asch mit Überlegung zu\ntöten. Durch dessen Weigerung, die äütze zurückzuho:ien,.\nist es nichs zur Vollendung dieses Vorhabens gekommen,\n\n\"so dass der Angeklagt> in diesem Falle wegen hordver-\n‘ suchs verurteilt ist. Mit seinem hiergegen gerichtsten\n\nVorbringen, er habe nur mit Misshandlungsvorsatz gehandeit, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht\ngehört werden. j\n\nSeine Beteiligung an der ungesetzlichen Hinrichtung .\nrussischer Kriegsgefangener vom Herbst 1941 ab, und zwar\n@urch ihre Bewachung und Hilfeleisten im Arztzimmer bei.\nikrer Erschiessung durch andere SS-Angehörigen, ist im\nUrteil für das Revisionsgericht bindend festgestellt.\n\nAus der Art seiner Beteiligung und seiner bei allen Strafm taten BEWIesEcHEn\"BöreitwTlIigkeit zur‘ Teilnähnear”den‘ -\n\nVernichtungs- und Ausrottungsmassnahmen der nationalsozjalistischen Führer hat das Schwurgericht ohne Rechts--\nirrtum auf seinen Willen geschlossen, die Tat in bewusstem und gewolltem Zusenmenwirken mit den anderen\nSS-Angehörigen als eigene, also als Mittäter zu begehen.\nAus den äusseren Umständen, unter denen die Hinrichtungen .\nvoilzo,en wurden, hat e3 rechtsbedenkenfrei entnommen,’ '\ndass der Angeklagte sich auch bewusst gewesen ist, dass\n\n\"die auf Anordnung des Reichssicherheitshauptantes voll-\n\nzogenen Tötungen jeder Rechtsgrundlage entbehrten. Bei\nGleser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\nwenn das Urteil unter Berücksichtigung . der Gesamteinstellung des Angeklagten feststellt, dass der Angeklagte\neus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Die Voraussetzungen der Heimtüicke sind ebenfalls zutref2end begründet. Dass der. Angeklagte auf Zwang oder Druck hin\ngehandelt habe, ist mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit, seine Dienstbereitschaft und sein ehrgeiziges Stre-\n\nber nach Anerkennung ausdrücklich verneint. Zin Befebi\n\"Zum Vollzug der\"Hinrichtüng würde auch Ale strafrechtiche Schuid des Angeklagten nicht ausschliessen, da der\nverprecherische Charakter dieser Anoränung für ihn ohne\nweiteres ersichtlich war (RGSt 6, 432; 54, 3373 56, 4125\n71, 284; BGH Urt vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50 -;\n\n- 7.\n\nO6HSt 1, 510, 312). Die Verurteilung wegen Kordes auf\nGrund der zur Zeit der Tat geltenden neuen Fassung des\n\n§ 211 StCB ist deher auch in diesem Falle gerechtfersigt.\n\nDie Tötung zweier Juden im Sonderlager in Hovember\n\n3.958 hat las Schwurgericht entgs gen der.Annahme der Revision nicht els ::ord, sondern nur als Totschlag gewürdigt. Die Feststellungen zur inneren Tatseite in diesen und’ allen übrigen Fällen der Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags sind mit Rechtsgründen\nnicht angreifbar, Wenn der Angeklagte, wie sich aus den\nüUrteilsausführungen ergibt, auch in Erregung gehandelt\nhat, so schliesst das doch ein vorsätzliches oder: bedingt vorsätzliches Verhalten nicht eus. Wie das Urteil\ntindend feststellt, hat er mindestens damit gerechnet,\ndass “ie Betroffenen durch 'seine lisshandlungen getötet\nworden könnten, und diesen Erfolg nach seiner Gesemt- .\neinstellung gegenüber den Häftlingen auch innerlich\ngebilligt. Seinen Erregungszustand hat das Schwurgericht\nrechtsirrtumsfrei nur als einen das Tathestandsmerknel.\nder Überlegung eusschliessenden Umstand gewürdigt. Gegen die Versagung miidernder Umstände im Sinne des § 213\nStGB sind nach dem festgesteilten Sachverhalt und der\neingehenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten im Urteil keine Bedenken zu erheben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.\n\nDie von der Revision beanstandeten Verurteilungen\nwegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt auf Grund des zur Zeit der Begehung der -\nStraftaten in Geltung gewesenen § 339 StGB sind recht-\n\nlich einwandfrei begründet (O6HSt 2,.7). Sie werden\nauch in ailen Fällen von den Tatfeststellungen getragen,\ndenn der Angeklagte hat die Häftlinge entweder unter Aufrechterhaltung der schon vor seinem Eingreifen durch andere SS-Angehörige geschaffenen Zwangslage oder durch\nMissbrauch seiner Antsgewalt widerrechtlich genötigt,\nKisshandlungen zu dulden oder bestimmte Handlungen vorzunehnmen.-\n\nEINEE HE 22\n\nER a\nPen u\n\nKuss\n.\n.\n\nBERR (6.7 nun, 727 72ER AA\n\nu.\nAst}\n\n8 —-\n\nDie Rüge der Verieizung des § 225 » SttB ist ebenfalls nicht begründet. Nach den Urteilsfeststeilungen\nıiess der Angeklagte bei der Arbeitskontrolle im Steinbrach elte und schwache Juden so schwere Steine tragen.\ndass sie. unter der Last zusammenbrachen. Geistesschwache\nHäftlinge, die zu dem \"Blödenkonmando\" gehörten und ebenfails schwere .teine tragen mussten, aber infolge.ihrer\nGeistesschwäche nicht geschlossen marschieren konnten,\nmisshandsite er durch Schläge und Fusstritte. Die Wehriosigkeit der Opfer ergibt sich ohne nähere Derlegung\naus dem festgestellten Sachverhalt. Die jüdischen H&äftlinge waren so alt und verbraucht, dass sie kaum noch arbeiten konnten. Geistige Gebrechen stehen den körperlichen\ngleich, wenn zie die Fähigkeit ausschliessen, einen auch\nnur schwachen Widerstand zu leisten. Da die geistesschwachen Hüftlinge ausserstande waren, ihren Xörpner zu\nbeherrschen, waren sie ebenfalls wehrlos im Sinne dieser\nVorschrift. Die Gefangenen unterstanden euch der Fürsorge\nund Obhut des Angeklagten, weil dieser zur Beaufsichti-\n\ngung der Arbeit und Bewachung des Konzentrationslagers\neingesetzt wer.\n\n;\n\n§ 226 StGB ist nicht verletzt, weil der Angeklagte\n\nin keinem Faile wegen Körperverletzung mit Todesfolge ver- .\nurteilt worden ist. a )\n\nAuch der § 345 StGB ist richtig angewandt. Unter diese Strafvorschrift fällt nicht mur die unrichtige Voll- |\nstreckung einer gesetzlich zugelassenen Strafe, sondern ik\nauch der Vollzug einer der Gesetzgebung unbekannten Strafe, |\nwie die Prügelstrafe und das \"Baumbinden\" (Olshausen 11. Aufl f\n§ 345 Anm 7). Das Schwurgericht hat es dem Angeklagten zwar\nnicht als Verschulden angerechnet, dass er sich an der\nVollziehung dieser ungesetzlichen Strafen beteiligt hai,\nweil es nach seiner Ansicht möglich ist, dass. er geglaubt\nhat, die Vollstreckung von Strafen, die vom Lagerkommandanten verhängt wurden, sei nicht rechtswidrig. Es hat E\naber das Vergehen gegen § 345 StGB darin gesehen, dass ‘\nder Angeklagte die verhängten Lagerstrafen vorsätzlich |\nüberschritten hat, indem er den Räftlingen mehr Schl£ge\n\n£ -9I-\nverabfolgt hat, als sie zu erhalten hatten, und sie beim\nBsumbinden l&nger, &ls angeordnet war, hängen gelassen\noder die Strafe in einer Tür die Häftlinge qualvolleren\nWeise vollzogen hat. Ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum kann hierin nicht gefunden werden.\n\nSoweit das Schtwurgericht eine unbestimute Anzahl gleichartiger Vergehen gegen dasselbe Straigesetz als Teilakte\neines Verbrechens gegen die kenschlichkeit festgestellt\nhat und eine Verbrechenscinheit nach deutschem Recht nicht\ngegeben ist, ist davon auszugeherl, dass der Angeklagte sich\njeweils mindestens in zwei Fällen strafbar gemacht hat, da\ndas deutsche Strafgesetz keine Verurteilung wegen einer unbestimmten Zahl von Straftaten zulässt (vgl. EGH SJ 1951,\n519). Es hendelt sich um die unter IIITA2c0,d, EIIIL3,;, ı\nP Ia, b, IIa, 2, 3, b1, 2, und d 1 des angefochtenen\nUrteils erörterten Fälle der ilisshandlung von “äftlingen.\n\nIn den unter III ? IIa4, 5, 8, 9, 12, 19, 25, 28, 31,\n32,5 undd2 aufgeführten Fällen kommt nach dem Sachver-\n\nhalt, obwohl! dies nicht ausdrücklich festgestellt ist, nur eine\n\nnatürliche Hendlungseinheit in Frage, da der Angeklagte die\nNisshandiungen mehrerer Häftlinge offenbar jeweils auf Grund\n'eines eisheitlichen lillensentschlusses in enger Örtlicher\nund zeitlicher Folge begangen hat, sn dass sis bei natürlicher Betrachtung als ein einheitlicher Lebensvorgang erscheinen (RGSt 70, 243, 245; 74, 375, 3775 IW 1932, 1740\nNr 18; HRR 1934, 7645 1935, 1183; 1939, 391; 1942, 6695.\n\nDI 1955, 1460.) Dasselbe gilt entgegen der Annahme des .\nSchwurgerichts auch im Falle III A 2 db. Unter III FIITal\nsind zwei, unter F II d 10 ärei verschiedene, rechtlich\nselbständige !{örperverletzungen zusammengefasst.\n\nNach alledem ist der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils unter I dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen „ordes in drei Fällen, versuchten “ordes\nin’einem Falle, Totschlags in-sieben Fellen, versuchten\nTotschiags in fünf Fällen, Zörperverletzung im Amt in\nneunundsiehzig Fällen, und zwar in neunundfünfzig Fällen\nin Tateinneit mit gefährlicher Xörperverletzung, in vier\nFällen auch mit unzulässiger Strafvollstreckung, in drei\n\na\n\n unnn e umenae yae\n\n-\n„30 -\n\nFäl;en auch mit Misshandlung Wehrloser, und in neun Fäilen\nmit Nötigung im Amt, sowie wegen schwerer Körnerverletzung\nim Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in einem Falle zu\nl.ebenslangem Zuchthaus verurteilt ist. Die Verhängung von\nEinzelstrafen für die im angefochtenen Urteil zu einem Verbrechen gegen die Henschlichkeit zusammengefassten Straf\ntaten kann unterbleiben, da der Angeklagte äurch diese Unterlassung nicht beschwert ist. Der Schuldspruch unter II,\n\n“ III und IV des angefochtenen Urteils bleibt bestehen, jedoch\n\nsind die abermalige Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus\n\n‚und die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus hier zu strei-\n\nchen, weil diese Strafen neben der unter I verhängten iebenslengen Zuchthausstrafe nicht vollstreckt werden können (§ 260\nAbs 4 StPO). Im übrigen iassen die Urteilsgrlnde nicht erkennen, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen sei. Soweit das Schwurgericht dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handiungen nicht für erwiesen erachtet hat, muss die Freisprechung\nin Wege der Berichtigung nachgeholt werden, da die Anklage\nsonst nicht erschöpft wäre.\n\nIr tibriger ist die Rerision zu verwerfen,\n\nSenatspräsident Dr. Groß Krumne Bundesrichter\n\ni8t beurlaubt und an der Dr. Hörchner ist beur-\n\nUnterschriftsleistung ver- . laubt und an der Unter-\n\nhindert. schrifisleistung ver-Krumme hindert.\n\nEngels ' Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-9-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-9-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.080434+00:00"}}