{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-20_4_StR_880_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-20","aktenzeichen":"4 StR 880/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 880,51 | 2290 077\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Alfons W aus E _ er\ngeboren am. 1956 in Ei;\n2. den Kaufmann Albrecht aus E \", geboren\nam. . 1950 in\n3. den üaschinenschlosser Felix M_ aus Em\ngeboren am. .1920 in F\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20. Dezember 1951, an der teihgenommen haben:\nRSEEEEREEREEEIEREEEEREEEEETTE\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nbei der Verküindung: Oberstaatsanwelt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter RD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf. die Revision des Angeklagten VOEEERED wird\ndas Urteil ‘des Landgerichts in Essen vom 4. Juli\n1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im\nStrafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten seines Rechtsmittels, an.\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ip wird das\n\n-2-\n\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch aufgehoben und zur Prüfung\n\nder frage, ob der Straizweck äurch Geldstrafe\n\n. zu erreichen ist, zu ncuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des liechtsumittels,\n\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten EEE zezen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3.\n\nGründe:\n\nI. Der zur !latzeit 14-jihrise Angeklagte ip ist\nwegen einfachen Diebstahls in 14 Fällen, versuchten einfachen Diebstahls in einen Palle, schweren DIicbstalls in\n\n4 Fällen und versuchten echweren Diebstahls in einen\n\nFalle zu Jugendgefängnis von unbestimnter Deuer, und zwar\n\nzu einer ilindeststrafe von 10 Llonaten und einer liöchststrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Seine auf das Strafmass beschränkte Revision rügt die Verletzung verlahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen echtes. Die Ver-Tahrensbe:chwerde hat Ürfolg.\n\n‚.„ Ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 140 Abs i.\nNr 2 StPO liegt allerdings nicht vor; denn die Bestellung\neines Pflichtverteidigers ist nicht beantra;t worden. Dass\nnicht auch die Türsorgebehörde auf das Decht des Angeklagten, die Bestellung eines Verteiäigers.zu beantragen, hingewiesen worden ist, ist für die Revision bedeutungslos;\ndie insoweit allenfalls verletzte Bestimmung des § 41 Abs 2\nJGE ist eine blosse Ordnungsvorschrift, die zwar regelmässig befol;;t verden soll, deren Zichtibelolsung aber die\n2evision nicht begründet (vgl RGSt 6, 267; 56, 67; RG IW\n1934. 2072 ir 36 und 1937, 2423 Nr 106).\n\nDagegen können die Bestimmungen der §§ 42 Abs 1 Url\nIGG, 1:40 Abs 2 und 141 StPO zum ilachteil des Angeklagten\nausser Acht gelassen worden sein. Es bestand dringender‘\nAnlass zu sorgfältiger Prüfung, ob der erst 14 Jahre alte\nAngeklagte in der Lage sci, sich gegen die erhobenen\nschweren Vorwürfe selbst sachgemäss zu verteidigen. Seinen Vater kennt der Junge überhaupt nicht, seine !utter\nist Epileptikerin; er ist in sehr gedrückien Verhältnissen\naufgewachsen und war seit der Einweisung in das städtische\nVorasyil, der alsbald durch Beschluss vom 22. Februar 1951\nCie Anordnung der vorläufi;sen Fürsorgeerziehung folgte,\nnicht nehr in Freiheit. Die lassnahmen,denen der Junge zufolge dieses Strafverfahrens unterworfen werden wird, sind\nvoraussichtlich für gseinen ganzen weiteren Lebensgang entscheidend. Unter solchen Umständen musste die Bestellung\n\nA.\n\neines Ffiichtverteidigers sorgfältig erwogen werden, 'Dafür, dass das geschehen ist, ergcben indessen weder die\nAkten noch die Urteilsgründe den mindesten Anhaltspunkt,\nDanach ist die !:öglichkeit nicht von der liand zu weisen,\ndass das Gericht cine Prüfung, ob dem Angelagten von Amts\nvegen ein Verteidiger zu bestellen sci, unterlassen und\n\n. damit gegen Sinn und Zweck der $$ i40 Abs 2, 141 StPO ver-\n\nstossen hat, Ls ist nicht auszuschliessen, dass das Gericht sich bei Prüfung der Sachlage zur Bestellung eines\nVerteidigers entschlossen hätte, und dass dann des Urteil milder ausgefallen wäre (vsl RGSt 68, 36).\n\n2. Dass entgegen § 28 Abs 2 JGG der Fürsor.;ebehörde\nim Vorverfahren keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben\nworden ist, veruag zwar an sich die Revision nicht zu begründen; denn auf ürmittlungslücken im Vorverfahren kann\ndas eusschlicesslich auf Grund der Hauptverhandlung ergehende Urteil nicht beruhen (vgl RGSt 44, 383;. 55, 226).\n\nIndessen ist dem Revisionsvorbringen hierzu der weitere Vorwurf zu entnehmen, dass das erkennende Gericht\neine naheliegende, wertvolle zrkenntnisquelle zur Beurteilung der \\Wesensart des Angelilagten ausser Acht gelassen\nhabe. Diese füse ist begründet.\n\nBereits am 8. iiai 1951 war der Strefkammer die iitteilung des Caritas-Verbandes zugegangen, dass der Angeklagte der vorl#!ufigen Fürsorgeerziehung überwiesen und\ndem Erziehungsheim in Helenenberg bei Trier zugeführt worden sei. Das Sozialministerium des Landes ifordrhein-Vest-\n\n falen hatte unter dem 16. Juni 1951 mitgeteilt, dass eine\n\nalsbaldige Äusserung gemäss § 28 Abs 2 JGG beabsichtigt\nsei, und hatte um Verlegung der Hauptverhandlung gebeten,\nfalls eine Stellungnahme bis zum Termin wegen der Kürze\ndcr Zeit nicht mehr mö;lich sein sollte. Dieselbe Behörde\n\nteilte dem Strafkemmervorsitzenden mit Eingang vom 29. Juni\n\n1951 ferner nit, dass sie das ürziehungsheim um beschleunigte Übersendung eines eingehenden, dem Vorsitzenden unmittelbar zu erstattenden Berichts über die Führung des\n\n5.\n\nAngeklagten in der letzten Zeit ersucht habe, in dem besonders auch zu der Trage der für der: Jugendlichen erförderlichen liassregeln Stellung zu nehmen sei. Dieser Bericht\nlag zur Zeit der Nauptverhandlung, zu der der Angeklagte\naus dem Srziehungsheim vorgeführt warde, noch nicht vor,\n\nZur äörkenntnis der \\Wesensart und der derzeitigen\ninneren Verfassung des Angeklagten stand der Strafkammer\nfast nur der persönliche Eindruck in der Hauptverhandlung\nzur Verfügung, bei der 8 Angeklagte, darunter 5 Jugendliche,\ngleichzeitig zu beurteilen waren. Zwar ist die ::utter des\nAngeklagten als Zeugin vernommen worden; sie hatte sich\nindessen als zur ürziehung ungeeignet erviiesen und war\nseit lan;.em von ihrem finde getrennt. Unter diesen Umständen drängte es sich in Ermangelung des angekündigten Berichts auf, den Leiter des Erziehungsheims, in dem der\nJunge schon seit etwa 2 !ionaten lebte, als sachkundigen\nZeugen über dessen Veranlagung, Tührung und Beein?flussbarkeit zu hören. Dass die Gtrefkammer von diesem Beweismittel\nkeinen Cebrauch gemacht hat, muss den Verdacht begrlinden,\nsie sei sich ihrer Pflicht, auch die Strafzumessun;;statsachen von Amts wegen zu erforschen, nicht ausreichend\nbewusst gewesen (vgl BEH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951).\n\nült Fücksicht auf den erst nach der Heuptverhandlung\neingelaufenen, zu einer nicht ungünstigen Beurteilung gelangenden Bericht des Lrziehungsheins ist die iöglichkelt\nnicht auszuschliessen, dass die Strafkammer bei Ausschöpfung\n\nder ihr zugänglichen Erkenntnisquelle Schuld und Gefährlich-\n\nkeit des Angeklagten geringer gewertet,und die’hiernach\ngegen ihn zu ergreifenden iiassregeln-Milder foenegfen haben würde. Der Strafausspruch kann‘ sonitPauch“Suf einer\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO beruhen. “\n\nII... Der Angeklagte IgBist wegen llehlerei in 4 Fällen\nin Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über den Ver-\n\nkehr mit unedlen lietallen zu einer Gesamtstrafe von 3 .ionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine ledizlich auf Ver-\n\njetzung des § 27 b StCB gestützte tevision ist begründet,\n\nEs steht in der Rechtsprechung seit langen fest, dass\n\n-6-\n\ndie Anwendbarkeit des § 27 b StCB für jede der ausgevor-\n\nfenen Einzelstrefen, und nicht erst für die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe zu prüfen ist (RGSt 59, 325 RG IW\n\n1930, 922.Nr 28). Das hat die Strafkemmer möglicherweise\nverkannt; denn da sie bei ihren Strafzumessungserwägun-\n\nsen nur HMilderungsgründe erblickt und deshalb für jeden\n\nder 4 Straffälle eine iinsatzstrafe von 1 ilonat für aus-.\nreichend erachtet, kenn dem Urteil nicht entnommen wer- _\n\nden, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 b\nStGB für jede disser Kinzelstrafen genrüft und verneint\n\nhat. Der Strsfaussepruch kann daher insoweit zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf rechtsirrtümiicher Auslegung des § 27b\nStGB beruhen. €\n\nDie aus diesem Grunde erforderliche Aufhebung im\nStrafausspruch lässt die Höhe der erkannten Gefängnisstrafen unberührt, en die das Landgericht gebunden bleibt.\nDas Gericht wird daher lediglich zu prüfen haben, ob in\njedem der einzelnen, für sich zu betrachtenden Hehlereifälle der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden\nkann. Sofern diese Trage allgemein bejaht wird, ist wegen § 358 Abs 2 StPO als Ersatz-freiheitsstrafe (§ 29\nAbs 4 StGB) die verhängte Gesamtgefängnisstrafe von 3 Non,\nnaten zu bestimmen (RGSt 58, 235).\n\nIII. Die Sachbeschwerde des wegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nin 13 Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz (\nüber den Verkehr mit unedlen lietallen verurteilten Angeklagten VD kann keinen Erfolg haben. u\n\nDer äussere wie der innere Tatbestand der Hehlerei\nund der jeweils in Tateinheit mit ihr verwirklichten Zuwiderhandlungen gegen das genannte Metallverkehrsgesetz\nist für jeden der 13 Einzelfälle rechtsbedenkenfrei nachgewiesen. Insoweit werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben. Ihre Angriffe richten sich gegen die\nAnnahme der Gewerbsmässigkeit und der Tatmehrheit.\n\nOhne Rechtsirrtum erblickt die Strafkamner das üerkmal der Ceverbsmässigkeit in der betätigten Absicht, die '\n\n.\n\nr7\n\nHehi.erei zu wiederholen und sich aus ihrer wicderholten\nBegehung eine fortlaufende Zinnahnequelle von einiger\nDauer zu verschaffen (PC DR 1942, 171 Nr 6). Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich von\ndieser Absicht hat leiten lassen, liegt auf tatsächlichem\nGebiet und ist daher hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes\nder Überprüfung im Revisionswege entzogen. Es ist auch in\nkeiner \\cise ersichtlich, dass diese Überzeugung auf einem\nRechtsfehler, insbesondere cuf einem Verstoss gegen den\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" beruht; denn scine Anwendbarkeit setzt einen ungelöst gebliebenen Zweifel des Tatrichters voraus, vie ihn das angefochtene Urteil nirgendwo\nerkennen lässt.\n\nDie Auffassung, dass bei der Hehlerei, wie bei der\n\nAbtreibun:;, Ceverbsmässigkeit der Betätigung die Selbständigkeit der einzelnen Straftat nicht in Prage stellen kann,\nhatte schon in.der Rechtsprechung des Reichsgerichis Anerkennung gefunden (RGSt 72, 285; RG JW 1938, 2271). Der\nEundesgerichtsho? hat für den Bereich der Abtreibung denselben Stendpunkt eingenommen (BGHSt 1, 42). Die hierfür\ndargelegten Gründe müssen euch für den Tatbestand der\nHehlerei ihre volle Geltung beanspruchen.\n\nDe. mehrere strafbarc Handlungen regelmässig die Tatbestände mehrerer selbständiger Straftaten erfüllen, und\nda nach den Urteilsgründen nicht ersichtlich ist, inwiefern der zur Annehme einer Fortsetzungstat erforderliche\nGesamtvorsatz etwas anderes gewesen sein könnte, als eben\nnur der die Geverbsmäs:i.keit begründende, allgemeine Ent-\n‚schluss, solche Taten zu.wiederholen und zur irvwerdsquelle\nzu machen (vgl RG DJ 1957, 1086), so lässt die vornehmlich dem ?atrichter zuzuwcisende Beurteilung, der Angeklagte habe nicht eine fortgesetzte, sondern mehrere\nselbständige Straftaten begangen, eine Beeinflussung durch\nNechtsirrtum nicht erkennen.\n\nDie von der Revision schliesslich noch geltenä gemachten \\Wiederaufnehmegründe können die beantraste Auf-\n\n-8-\n\nhebung des angefochtenen Urteils sckon Gü=2shalb nicht\nrechtferiizen, weil die !.iedereufnakme nach klarer YTorschrift der Prozessordnung ein Äurch rechtskräftiges\nUrteil ebgeschlossenes Verfehren voreussetst (§ 359 StPO).\n\nDa die berprüfung der Strafzumessungserwägungen\ncbenfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben hat, war seine Revision\nunter Kostenfcige aus § 473 St?O zu verwerfen.\n\n‘\n€roß Krumne Dr. Hörchner\n\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-880-51","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-880-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.056663+00:00"}}