{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-20_4_StR_838_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-20","aktenzeichen":"4 StR 838/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 838 / 51\n\n2290 076 #»\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n-den Tischlergesellen Curt TED zus SEE,\nseboren em EEEED 1929 in Sachsen,\n\n2.4t. in Untersuchungshaft in der Haftanstait in\nBielefeld,\n\nvegen schireren Diebstahls u.a\n\nhat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen\nRN nd\nheben ?®\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzehder,\n\n\"Bundesrichter Krurme .\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\nBundesrichter Dr. £ingels\n\n. Bungesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, -\n\nBundesanwalt WED in der Verhandlung\n\nOberstaatsanvalt MP Vei der. Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\n. Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftssteli®e,\n\nTür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Tgiißkegen äas Urteii\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1951 wird\nnit der Massgabe verworfen, dass im erkennenden Teil\n“es Urteils an die Stelle der Worte \"Verabredung zu\neinem Verbrechen\" die {iortes \"Verabredung eines\n\n».:\n\nKae Tee ze\n\nWAR\n\nBE 7 77 776737 PPR rer EZ Bun Zr\n\nKLZFPFIIER ran\n\n-\n\n.\nEee PR ui Bu\nI We ee\n\n“\n\n- een n\nee Zr ıe\n\nESTER un an\n\nerde\n\n...\neiniien .\n‘ ne\n\nschweren Raubes\" treten. Der Angeklagte hat die\nKosten dcs Rechtemittels zu tragen. Die seit !7.\n\"Juli 1.95% erlittene Untercsuckungsheft wird, sorrelt\nsie drei .on2te !ibersteigt, auf die erkannte Strefe\nangerechnet.\n\nVo: Reonts wegen\n\n“>\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in ,\nvoilem Umfarge an und rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründes.,\n\n1l.} Dem Rinwand der unterlassenen Beiehrung der Zeugen\nnach § 57 StPO, auf.desser' Verletzung die Revision nicht\ngestützt werden kann (RGSt 56,66), steht der Inhalt der\n-Veraandlungsnieäderschri?t entgegen. '\n\n2.) Den angeklagten Eheleuten TE waren mehrere strafvare Hendlungen zur Last gelegt worden. Nach der Sitzungsniederschrift wurde auf Antrag der Steatsanwaltschaft\n\nGer Angeklagte Ehemann zu Tall 1 unä 2 in Abwesenheit\nseiner Ehefrau vernosmen. Wieder ‚vorgeführt Nhestätigte\nGliese die Angaben ihres isannee\". In derselben Weise wurden die Fälle 3, 4, 5 und 8 der Anklageschri?t behen -\nGelt. Nach ihrer jeweiligen Rückführung in den Sitzungssaal. wurde die mitengeklagte Ehefrau Tg» \"zur Sache\ngehört\",\n\nDie Revision rügt insoweit die Verletzung des\n§ 247 StPO. als die Ehefrau Mg vom wesentlichen In -\nhalte der Angaben ihres in ihrer Abwesenheit vernom -\nmenen Ehemannes nicht sogleich nach ihrer Wiedervor -\nführung unterrichtet worden sei. Der mögliche Ver -'\nfahrensverstoss kann indessen den Bestand des Urteils,\nsoweit eg den Angeklagten betrifft, nicht, berühren,\nweil allenfalls nur gegenüber der mitangeklagten Ehe-\n!rau TB vorschriftswidrig verfahren wurädezer selbst\n‚kann sich nicht auf die Verletzung des Rechtes eines\nliitangeklagten berufen (RG 62, 2603.38, 272), wenn äleser Fehler nicht zu seinen Ungunsten auf die Ent -\nscheidung von Einfluss gewesen ist. Ein solcher scäei-\n&et vorliegend nach dem Urteil aus. Es beruht, von der\nVerabredung eines schweren Raubes (rail,;8;der „Anklageschrift) und von dem versuchten schweren rebstahl\n\nune\nx\n\n=, 2° PR arte. gee B\n\nnm.\n\nAr\n\n22, CD (F=i1 5 der Anklageschri?t;, in dem\nFreisprechung erfolgte,abgesehen, auf dem Geständ -\n\nnis des Angeklagten. Im Falle 8 hatte dieser nach der Wiederzulassüng seiner Ehefrau, die abschliessend. zu diesem Teil der Anklage gehört wurde, Gelegenheit zur\nWahrnehmung seiner Rechte gegenüber der von seiner\nDarstellung abweichenden Bekundurg seiner Ehefräp.\n\nDer mögliche Verfahrensvers t038 beschwert den Ange - '\nKlagten faher nicht (§ 337 StPO).\n\n3.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den\nFüllen Roi, “EEE, CME uni Krankenhaus\nBielefeld den Tatbestand des schweren Diebstahls\n\nund in den Fällen Ge una Hi ien Tatbestand\näes einfachen Diebstahls als erfüllt angenommen. Zu -\ntreffend nat, @s im Falle DrilBden Angeklagten wegen\nversuchte Betrugs in Teteinheit nit Urkunden?äl -\nschung verurteilt. Die spätere Ausfüllung des ge -\nstohlenen Blankoschecks und dessen Vorlage bei der\nSparkasse waren keine stra?losen Nachtaten, da durch\nGlese nachfolgenden Handlungen weiterer Schaden der\nScheckausstellerin' 7) nach der Vorstellung des\nAngeklagten entstehen sollte und überdies ein wei - |\n'teres Rechtsgut - geschützt durch § 267 StGB - ver -.\nletzt murde (R6St 43, 60). .Bedenkenfrei ist auch äie\nrechtliche Beurteilung des. Sachverhaite im Felle nt\nRei. zu Unrecht behauptet äie Revision, die ie\nFeststellungen des Urteils seien insoweit wider. -.. ZZ\nspruchsvoll. Wenn das Landgericht ausführt,. die angeklagten Eheleute TIP hätten ohne Er2olg den Ver - 1\nkäufer um Rücknahme des Rundfunkgerätes gebeten, .. so ‘\nsetzt es sich damit nicht in Widerspruch. mit seiner .\n\nfrüheren Feststellung, die Angeklagten hätten beim\nKaufabschluss die Absicht gehabt, ‚die- Ratenzeilungen\n\nnie einzühslten, darüber hätten. sie den Verkäufer “\ngetäuscht. Die spätere Bereitschaft zur Rückgabe des\n\n+5.\n\nGerätes steht der Annahme einer Betrugsebsicht nicht\n\nentgegen.\n\nOhne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht den Angeklagten wegen \"Verabredung eines Verbrechens\" verurteilt. Dieser war, wie die Strafkammer feststellt, auf\nden Gedanken gekommen, den Pfanäleiker Ve zu verauben. Er fertigte einen Totschläger en, indem er einen etwa 50 cm langen Holzstock oben allseits mit Blei\nkeschlug. Sodann besprach er sein Vorhaben mit seiner\nFrau; beide sollten zu Vegib gehen, den er mit dem\nTotschläger bewusstlos schlagen und ansciliesserd Geld\naolen wollte, während seine Frau aufpassen sollte, dass\nniemand käme, Die angeklagte Ehefrau erklärte sich hierzu bereit. Von der Durchführung des geplanten Raubdes\nnahn sie aber dann Abstand, weil sie befürchtete,\nnicht schnell genug weglaufen zu können. Die Ausfüh- ,\nrung der Tat unterblieb zwar, das Landgericht hat aber,\nwie die Begrünäung des Urteils erkennen lässt, aus den\nsesamten Umständen die Überzeugung gewonnen, dass der\nengeklagte Ehenann seinen Plan noch nicht endgliitig\naufgegeben hatte. Diese auf tatsächlichem Gebiet liesende Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht angrei?var.\n\nDanach sind die äusseren und inneren Tatbestands-„®\n\n' merkmale der Verabredung eines schweren Raubes (§§ 49a\n\nAbs 2; 250 Abs 1 Nr 1 StGB) nachgewiesen, Der Umstend,\ndsss der Angeklagte bei einer gemeinsamen Vorsprache\nbei WeB den Totschläger nicht mit sich führte,\n\nzwang das Landgericht nicht zu dem Schlusse, er habe seinsn Plan aufgegebens denn er wolite sich nach den Urteils-\n\nfeststellungen bei dieser Gelegenheit nurfdie Örtlichkeit besehen\", Entgegen der Auffassung der Revision\nwar das Landgericht auch nicht gehindert, seine Überzseugung von der Schuld des Angeklagten auf je ’Aussagen der Ehefrau zu gründen, obwonl sie mit ihrer Der-\n\nPERR FR ee ne ee .\nee. TEN nu ee m\n\n-6.-\n\nstellung mehrfach gewechselt hatte (§ 261. StPO). Angesichts der Feststellung des Tatrichters, dass der .Angeklagte seinen Plan noch nicht endgültig aufgegeven\nhatte, versagt die Berufung der Revision auf § 49a\nAbs 4 StGB, die sich such nicht mit Erfolg darsuf zu.\nberufen vermag, weil der angeklagten Ehefrau die Vergünstigung dieser Gesetzesbestimmung zuteil geworden\nist, Die Berichtigung des Schuldspruches (in Verabredung eines schweren Raubes) ist veranlasst, um den get:\nbestand der nicht völlig selbständigen Straftat des\n\n§ 49a StGB durch die Kennzeichnung des Verbrechens,\ndessen Begehung verabredet worden ist, und das Zür\n\ndie Bemessung der St trafe entscheidend ist, zu vervoll- .\nständigen.\n\n4) Der Angriff der Revision auf die Strafzumessungs-'. -,\ngrürde muss im’ Ergebnis erfolglos bleiben. Ihr Hinweis\n\nauf die mildere Bestrafung der mitangeklagten Ehe?rau . ... .\n\nversagt schon ‘deshalb, weil kein Angeklagter verlangen\nkann, in gleicher Weise wie ein Mitangeklagter bestraft...\n\"zu werden (BGH .NIW 1951, 532).\n\nAuch die Rüge: der Revision, strafschärt: end: seien ge -\nsetzliche Tatbestandsmerkmale verwertet woröder, ist\nnicht berechtigt. Das ‘Landgericht’ zieht als strafer -\nschwerend die Vöorstrafen des Angeklagten, die Vielzahl\nseiner neuen Verfehlungen, die dabei gezeigte ver -\nbrecherische Energie; Zielstrebigkeit und Hartnäckig- .\nkeit in Betracht und fährt dann fort s \"Weiterkin\n\n?isi erschwerenä ins Gewicht, wie inspesondere der Fell\nWellmann zeigt, dass der Angeklagte Ißitzten Endes sich\nsogar ernstlich mit dem Gedanken eines: schweren Raubes\nbefasst hat und- aamit eine, recht bedenkliche und ge -\nfährliche, verbrecherische Neigung zu Tage gelegt hat\".\nDes Landgericat hat bei dieser Betrachiungsweise die\nCesamtheit aller Taten und der Persönlichkeit des Ange-Klagten gewürdigt und daraus auf seine Gefänrlichkeit,\n\nZartnäckigkeit, Zielstrebigkeit und bedenkliche, ge -\nFährliche Neigung zu Verbrechen im allgemeinen ge -\nschlossez. Wenn der Tatrichter aus der Gesamtlteit\n\nGer seiner Aburteilung untsrbreiteten Straftaten,\n\nihrer Zehl, Ihrer Art der Ausführung oder Planung\nSchlüsse au? die Grösse der Schuld und die Gefähr --\n\n- lichkeit des Täters zieht, und seine Strafe danach\n\nbdemisst, so tritt darin ein Rechtsfehler nicht in Erscheinung«\n\nDie Einziehung der bei dem Angeklagten beschlag -\nnahmten Gegenstände - Totschläger, »istöle, 1 Teile, .\n1 Schlüssel - setzte das Eigentum des Angeklagten an\ndiesen Sachen voraus (§ 40 StGB). Das Landgericht hat\nhiezu ausdrückliche Feststellungen nich; getroffen;\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe muss aber entnommen .\nwerlien, dass die in der Wohnung des Angeklagten gefundenen Gegenstände sein Eigentum sind.\n\nüroß Krumnme Bunöesrichter.\nDr.Börchner ist in-\n\nfolge Erkrankung an\n\nder Unterschrift very%\n\nninder%, Groß\n\nEngels Dr, Augustin\n\nug, Te\n\n“ .\n.\nBG he nn. 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