{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-20_4_StR_818_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-20","aktenzeichen":"4 StR 818/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 075\n\nIP\nIra\ner\nPre)\n109\ne\n®\nr\n\n|\n|\nje\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Postbetriebsessistenten a.D. Fritz KBaus\n\nSED getoren cm GEB 1912 in LED,\n\nwegen gefährlicher Körperverietzung\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-'\n\nzung vom 20.Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprsident Dr. Gross\n\nj als Vorsitzender,\nBundesrichter ' Krumme .\nBundesrichter Dr. Hörchner z— u i\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr.4Augustin\n\nals beisitzende Richter, _\nBundessnvalt EEE :. der Verhendlung,\n Obersteatsanvwelt WW vei der Verklindung\nals, Vertreier der Bundesanweltscheft, .\nJustizengestellter iD nn\n&.8 Urkundsbeemter der Geschöftssieile,\n\nfür Recht erkanni:\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 25.M&ai 1951 im Schuld-\n\nspruch dehin geändert, dass der Angeklagte wegen geführlicher Körperverletzung in neun Fällen verurteilt\n\nist. Das Urteil wird im Strafauespruch nit den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. u\nIn diesem Umfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung a\nund Entscheidung, auch über Gie Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird äie Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\n\"Gründe?\n\n| —\n\nSeit April 1933 gehörte der Angeklagte Zür die\n\nDeuer mehrerer lionate der \\iachtmannschaft des Lagers in\n‚der Landespflegeenstalt in Benninghausen an, das zur Unter-.\nkringung rolitischer Schutzhäftlinge eingerichtet worden war.\nIn diesem Lager .kam es sehr bald zu schweren Ausschreitungen\nvon Vechtmimnern, die sich besonders gegen in Zinzelhaft be-.\nfindliche Häftlinge richteten. An ‘den liässhandlungen beteiiigte sich such der Angeklagte. Er ist deskelb wegen Verbrechens geg zen die fienschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ‘in neun Fällen zu einer Gefängnis-.\nstrafe von \"2 1/2 Jahren\" verurteilt worden,\n\n.s\n\n. Seine Revision rigt Verfahrensverstösse und Ver-Tetzung ges sachlichen Rechts.\n\nle; Der Einwand der mangelnden Sachaufklärung ist unbegrän-\n\ndet. - Für den Vortrag ‚neuer Tatsachen in Rahmen dieses Vor- .\n\nvuris ist in der Revisionsinstanz kein Reum. Sovieit darüber\nhinaus zur Begründung der. Rüge der Einwand erhoben ‚wird,\ndess Cie Schlugs? Solgexungen der Strafkamner bezüglich der\nTätersche?t des Angeklegten au? Trugschlüssen beruhten,\ndess der Lussage.des Bruders des. Angeklagten kein grösserer Wert beigemessen werden könne, als der eines Mitangeklarten, und dass der. Tatrichter zu Unrecht :sus dem Ruf\nund -der Persönlichkelt des Angeklagten, ‘ohne sich mit üle-\n. sem zu. befässen, Belastungsmomente hergeleitet habe, ist\ndas Vorbringen unbescktlichz; denn es enthlt insoweit nur\nunzuläsnige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. u.\n\nIm Gegensatz zu \"der. Auffassung der Revision near cie\n‚Strafkemmer au? Grund des § 251 Abs 2 stP9 nicht ‚gehalten,\nanstelle der gewählien Verlesung der früheren Ternehmung\neines: verstorbenen zeugen den Beanten els Zeugen ZU. hören,\nder jenen bei Lebzeiten vernommen hatte.\n\n1\n\nDie Anstände, die die Revision darauf stützi, Gass\ndas Landgericht nicht auch die Verhörspersonen über die\nteilweise abweichenden Bekundungen als Zeugen gehört het,\ndie eine Reihe von Belastungszeugen im Ernittlungsverfahren gemacht hatte, sind unbegründet.\n\nDer Tatrichter hat nach mehrtägiger, eingehenä\nQurchgeführter Beweiseufnahme auf Grund der für gleubwürdig erachteten Bekundungen der im Lager misshendelten\nZeugen in Verbindung mit als belastend gewerteten Beweisanzeichen die sus dem Inbegriff der Verhandlung\n\n\"geschöpfte (§ 261 StPO), volle Überzeugung von der\n\nSchuld des ingeklagten gewonnen. Dieser Sachlage. gegenüber ist nicht ers’chtlich, inwiefern die dem Gericht\nobliegende \\ehrheitsermittlungspflicht es noch dezu\nhätte drängen sollen, von sich aus die Verhörspersonen\nüber die Bekundungen einzelner Zeugen im Ermittlungsver-\n?Zehren zu vernehmen. Im’ übrigen hatte die Verteidigung\nsusreichend Gelegenheit, auf nech ihrer Ansicht bestehende Widerspriche und Unklarheiten in den Zeugenaussesen gegenüber den früheren Bekundungen hinzuweisen,\n\num zu versuchen, sie in ihrem Beweiswert herabzusetzen;\nBeweisamträge zu stellen hat sie unterlassen.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben,\nweil die deutschen Gerichte in der britischen Zone\ninfolge Aufhebung der kilReg VO Sr 47 durch W Nr 234\nvom 31.August 1951 (ABl Hr 65,1138) nicht mehr befugt\nsind, aufgrund des § 1 Art II KRG Sr 10 Recht zu\n\nsprechen. Der Wegfall dieser Progessvaraussetzung ist\n\nauch noch in der Revisionsinstanz zu beechten. Die den\n\nGegenstand .des Verfahrens bildenden Verfehlungen des\n\näangeklagten sind daher ausschliesslich nech deuischem\n\n..\n\n-ÄA-\n\nRecht zu beurteilen. Die Ännehme des Lanägerichts, der'\nAngeklagte habe in neun Fällen geföhrliche Körperveristzungen begangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Kisshandlungen der Häftlinge in allen Fällen gemeinschaftlich mit anderen und,\nvon dem Pelle SCHE zvgeschen, auch noch mitiels\ngefährlicher Werkzeuge (Gummiknüppel, Ochsenziener, Stiefel\n'en den Füssen) begengen. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat er sich en ellen diesen Hisshandlungen persönlich\nbeteiligt, nicht nur, wie die Rerision meint, debeigestenden und zugesehen. Irgendwelche Verstösse gegen die\nDenkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze lässt\ndas.Urveil entgegen der nur allgemein vargetiragenen Rüge\nder Revision nirgends erkennen. Der Ausschluss 6er Verjöhrung in Art I § 1 der Verordmung zur Beseitigüung::..\nnationalsozinlistischer Eingriffe in üle StrafrechispZlege vom 23.Mai 1947 (VOBl BZ 65) wird durch die ein-Setretene Rechtsänderung nicht berührt. Die weitere .\nuwendung der Verordnung versiösst auch nicht gegen ass\nGrundgesetz (BGH Urteil vom 20.Dezember 1951 -45tR 9/50-).\n\n>. Der Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gezen die\nMenschlichkeit hat die Änderung des Schuldspruchs dahin\n\nin Gefolge, dass der ingeklagte wegen ge?öhrlicher Zörperverletzung in neun Fällen verurteilt isi. Das Lendgericht hat die Strafe dem KRG lo eninommenz; äa dieses\nGesetz nicht mehr angewendet werden kann, muss der Strafeusspruch aufgehoben werden. Für die neun seibständigen\nHendlungen wird, nechdem die bisherige Annahme einer\nVerbrechenseinheit gegenstandslos geworden ist, nach\nuswerfung von Einzelstrefen, die dem § 223a StB zu\nentnehmen sind, im Rehuen des § 74 StGB eins Gesamtstrafe zu bilden und dabei der Bestimmung des S 358\n\n®\n\n!\n1\n)\n\ny.,° ‘ Abs 2 StPO Rechnung zu tragen sein. AuZ den Bruchteii eines Jahres oder eines Wonats eine Gefängnis- y\nstrafe zu bemessen, ist unzulässig.\n. , Bundesricnter\nGross Krumme Dr.AHörchner ist infolge\nürkrankung an der Unterschriftsleistung\nverhindert. Gross-\n‚Engels, Augustin\nu\n|\n\n. x\nRad ‘\n\nrn,\nPEN\nPer\n\nFE SR AR\ner rn ee\n\nae\n\nRe,\n\nNEE.\nN Sea .\nsh ne reg ni EEE Zn\n\nBr ny","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-818-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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