{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-20_4_StR_781_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-20","aktenzeichen":"4 StR 781/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 074 24\n\naStR 781/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierunssinspektor Karl R ED zus: vEEEEB,\ngeboren am ED 1399 in DEE (Krcis rw), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis\nDetmold,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\n“ Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD oo. .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das \"Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 16. Juli 1951\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels.\n. zu tragen.\nDie seit dem 16. Juli 1951 erlittene weitere\n: Untersuchungshaft wird, soweit sic die Dauer\nvon 3 iionaten übersteigt, auf die erkannte Strafe\nangerechnet. j\n\n. Von Rechts wegen\n\nPET u Sr\n\n‚Verträge in einer Liappe und legte sie nicht scinem Sach-\n\nDer Anzcklagte ist wegen schverer Amtcunterschlagung\n(88 350, 351 StC3) und wezen einfacher Bestechung (§ 331\nStEB) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 7 \"-onaten Gefängnis verurteilt worden. br hat das Urteil. in vollem Umfang\nanzelochten und rügt die Verletzung suchlichen Strafrechts.\n\nI. Zur schweren Amtsunterschlagung:\n\nDer Beschwerdeführer war zuletzt bei der Regierung in I;\nDetmold beschäftist. Im Herbst 1949 erkunäigste sich der | \\\nPolizeimceister TB, dcr eine FEundezuchtanstalt der\n?olizei in Serne II bei Bielefeld leitete, bei dem Angeklagten, der 3ürobesnter dieses Sachgebicts war, wie er\nmit den Verträgen über Iundeverkäufe und den eingenoiwmenen\nXaufpreisbeträgen verfukren solle. Der ingeklagte erwi-Gerte ihn, er möge die Verträge und die Gelübeträge von\nzeit zu Zeit bei ihm cinreichen. ZB verfuhr denz;enöäss und überbrachte dem Angeklegten in der Zeit von foveiaber 1949 bis iünde Septenber 1950 insgesemt 3 855 Mi\nsowie die entsprcchenden Verträge. Der Beczchwerdeführer\nver zur intgegennchkme der Geldbeträge nicht zuständig. E\nVB ticit zber den ingcklagten, wie dieser wusste, on\nfür empfangsberechti ;t. Der Beschwerdeführer sarııelte die =\n\nbearbeiter vor, viic es scine T£flicht gewiesen wäre. Die\nGeldbeträge führte er nicht en die Regierungshauptkasse\neb, sondern geb sie zum grössten Teil für alkoholische\nCsirönke aus. Er verbuchte die eingenomzenen Beträge zur\nVerdeckung sciner Verfehlungen nicht in der vorgesehenen\nListe, obwohl er nach der Geschäftsanweisung der Resierung hierzu verpflichtet war.\n\nDie Feststellun; einer Amtsunterschlagung (§ 350\nStCB) begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Celdbeträge nach der zutreffenden Annahme\n\nnd.\n\nze Strafkemaor in chtlicher Ligenschaft ewprYengen, wenn\ner Such nech der ı&ss&cbenden Dienstvorcchri?t zu ihrer\nIntsegenürchne nicht zuständig war. Intscheidend ist, dass\n„rnores ihn für caplengsbercchtigt hielt und dass der An.\nseklagte das eri:cımte (RGSt 51, 113, 116; 71, 106 £, BGH\n\n1 StR 89/51 von 13. Tovcember 1951).\n\nLie Ansrifife, dic von der üevision Gegen die anwenung des § 351 StCB gerichtet werden, können nicht durchdringen, da cig von der nevision in Zucifel gezogenen. innerdienstlichen Gecchäftsenveisungen keine Recktsnormen im\nSinne des §§ 337 Abs 2 5tI0 Carstellen (vil ZB ÄCSt 29, 180,\n185; 55, 134). Dres Lendscricht hat eusdrücklich festgestellt, duss der Angeklsgte nach der Geschäftsordnung der\nRegierung verpflichtet wer, die eingegseugenen Geldbeträge\nin der Liste einzutregsen, und dass er dieser Tflicht nicht\nnechken, un scine Unterschlagung zu verdecken. ‘as die ilevision in diesen Zussmmenhang ausführt, stcht im Widerspruch mit den auf tatsächlichem Gebiet licgenden und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen.\n\nDie Strafkemmer hat bei der Derlegung'des Forisetzungszusamnenhengs eusgeführt, der Angeklagte sei schon bei der\nersten Kückfrage des Remhorst entschlosgen gevicsen, die\nGeldbeträge nach der Ablieferung durch Remhorst jeweils für\nsich zu behalten. Dieser Gesichtspunkt legt zwar die Prü- ..\n\n' fung ger; Trage nahe, ob etwa in dem irreführenden Verhal-\n\nten des Angeklagten ein Betrug und in der nachfolgenden .\n\nZueignung der Jerv.cils vercinnahmten Celder cine straflose\n\nHechtat zu finden ist (RGSt 68, 204, 209 25 70, 12 £; BGH\n4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951). Jedoch hendclte es sich\nbei den Beträgen, die Remhorst en den Angelilasten abführte,\nbereits um entliche Gelder und nicht um Zehlungen eines\nAussenstehenden en dic Behörde. Angesichts dieser besonderen Cestaltung des zur Entscheidung stehenden Falls bedurfte der rechtliche Gesichtspunkt des Betrugs keiner ausdrüicklichen Erörterung äurch den Tairichter.\n\nDie zichtanverdung der §§ 133 Abs 2, 266, 348 Abs 2\n\nEEE Rd\nDu I Tu\n\n3\nH\n:\nh\nA}\n‘\n°\n\nnn man\n\n-IIEe, ‚Zür' Strafzumessung.'\n\n„4-\n\nStGB, zu deren Zrörterung der Sachverhalt, besonders die\nsinbeheltung der Verträge tiber die Iiundeverkäufe, dem\nLendgericht hätte Veranlassung gcben sollen, kann auf\n\nsich beruhen, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert\nist, j\n\nI., Zur, Bestechung:\n\n—o “\n\nDer Angeklagte lioss sich als zuständiger Bürobeanter, der seinen Sechbearbeiter Vortrag zu erstatten, Vorschläge zu unterbreiten und Verfügungen zu entwerfen\nhatte, in der Zeit von Dezember 1949 bis zum Juni 1950\n\n. von Arbeitern, die zu einem auf dem Gelände der ehemali-\n\ngen Iuftvaffennunitionsanstalt Ringelstein eingesetzten\nSprenftrupp schörten, in zwcivöchigen Abständen enlässlich\nder Lohneuszahlung zu Yrinkgelagen einladen, Bisweilen -\nliess er sich auch zenze Flaschen Schnaps auf die Tehrt\nnach Detmold mitgeben. Die Arbeiter liessen ihm - teils |\nvon sich aus, teils auf seine Aufforderung - dicege Vor- '\nteile vor allcm deshalb zukommen, weil sie erkannt hatten,\ndass er in seiner imtsstellung Einfluss auf die Veiterbe- .\nschäftigung oder nilassung hatte, und weil ihnen an der R\nFortdauer ihrer Beschäftigung\" gelegen war. Label wirkte\nauch eine gelegentlich vom ingeklagten ausgesprochene\nAndrohung der Intlassung mit. Der Deschwerdeführer war\n\n. sich durchweg des Beuoggrundes bewusst, der für die über\n\ndas lass bloeser Lrkeuntlichkeit hinausgehenden Benirtun-\n\n: gen massgebend Marz\n\neuere\n\nDie De gründung, mitkder die Strafkammer den § 331\n\nStGB auf den festgestellten Sachverhalt engewendet hat,\n\nlässt keinen Rechtoirrtum erkennen. Die Urteilsgründe\nsind — entgegen der Ansicht der Revision - auch frei von\n\n‚Verstössen gegen. allgemeine Erfehrungsefitze.\n\ni ‘\n\nAuch insoweit ist kein Rechtsirrtum erkennbar. Die\nAusführungen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen\nin neuem Vorbrinsen, das in den Urteilszründen keine Stütze\n\n-5.\nZindet und deshelb vom Zcvisionsgericht nicht beachtet °\nwerden kann.\n\nDass die Strefkammer nicht wenigstens einen i’indestbotrag gemäss § 335 EtCD für verfallen erklärt hat, beschviert den Anzeklagten nicht.\n\nDie Revision v.rr nach clledem mit der aus § 473 StPO\n\"sich ergsbenden Yontenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\n6}\n\n. Sonatspräritent Zrwane Dr. Körchner\nDr. Groß ist beurlaubt\n\n‚uud an don Unbereelmiit role - Dr. Augustin\n\nKrumns\n\nx\n\nm\n\n.\n3a -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-781-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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