{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-15_4_StR_47_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-15","aktenzeichen":"4 StR 47/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 057\n\n4. StR 47/!\n\nun. n\n\nMR]\nN 1)\n>\n\n!\nh\n\nIm N anen dä es Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Arzt Dr, Kurt K EB aus 2 aD,\ngeboren an EEE 1850 in A\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Dezember 1951, an der tcilgenommen\n\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Gros\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\n\nBumtesrichtsr Dr. Augustin\n‚els beisitzende Richter,\n\nOberstaatsahwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,..\n\nJustizangestellter EW -\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angekla ten wird das Urteil .\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 17. November 1950\ninsoweit mit den zugrunde liegenden Festsiellungen\naufgehoben, als es gegen den Angeklagten das Berufsverbot ausgesprochen hat. Die Sache wird in diesem\nUmfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen. .\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n‚Von . Rechts wegen oo .\n. nL_\n\n(Siehe Berichtigungsbeschluss am Ende des Urteils ı)\n\nRT Won ..n ee\nuoruetge . ..\n\n- 2.\n\ninde\n\nme [X7\n\n\\;\n\n1\nX\nDe ini\n\nDer Angeklagte ist Arzt und seit Genesung von eigener\nschwerer Erkrankung überzeugter Vertreter der Naturheilkunde.\n\nIn den Jahren 1946 und 1947 wandten sich Präulein\n\nICBurd Freu OB die sich durch ausserekeli-\n\nchen Verkehr schwanger fühlten, an ihn mit eindringlichen\n\nBitten, die Leibesfrucht zu beseitigen. Der Angeklagte\n\nverschrieb nach manueller Untersuchung beiden Patientinnen zunächst Kräutertee und führte nach einigen Wochen\nin ihre Gebärmutter zweimal einen Dilatator (Hegarstift)\nein. Dieser Eingriff führte. bei Freu OD zum Abgang der Frucht und bei Fri. IE zur Beseitigung\nder Beschwerden, die zur Annahme.einer Schwangerschaft\nAnlass gegeben hatten. Jede Patientin hat der Angeklagte\nspäter in dieser] Form erneut behandelt, als sie sich wieder schwanger fin.ten. =\n\nDes Landgericht hat den Ängeklagten, auf dessen erste 2\nRevision das arigefochtene Urteil aufgehoben wurde, in der\n\nneuen Hauptverfandlung wegen zweier vollendeter und zwei- % R\n\ner versuchter Abtreibungen verurteilt und ihn die Ausübung seines ‚Berufes für 2 Jahre verboten.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt: Verletzung » verfahrens- und sachlichrechtlicher: Vorschriften; sie ist\nteilweise ‚begründet. '\n\n.Ioe 005\nDie Verfahrensbesohwerde bhingt vor, das Landgericht\nhabe die Rechtsansicht des OGH zur inneren Tatseite des\n\nee:\n\nj vorangegangene Kräuterkur und die damit erstrebte. wir-\n\nERTGERÄGNERETTTENSER N BETEN ar ge ng Wa, RR: Spar are une.\n\n§ 218 StGB seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt\nund damit gegen § 356 Abs 1 StPO verstoßen. Das Revisionsgericht hatte jedoch in seiner Entscheidung vom\n20. Juni 1950 (teilweise abgedruckt in OCISt 3, 83)\n\nauf die Sachbeschwerde des Angeklagten däs angefochtene Urteil, vnden Verstoss gegen die Vorschriften über\ndie Öffentiichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden\nGericht abgesehen, nur deshalb aufgehoben, weil nach\nden damaligen Feststellungen ungewiss war, ob der Angeklagte auch in dem Bewusstsein gehandelt hatte, |\ndurch seinen Eingriff eine Frucht in einen Zeitpunkt\n\nzu töten, in dem sie sonst nicht abgestorben wäre. Das\nRevisiansgericht hatte daher kiarere Feststellungen zum\nVorsatz verlangt und eine Rechtsansicht nur für den\n\"Fall kundgetan, dass die Angeben des Angeklagten über\ndie mit der Kräuterkur verfolgten Absichten nicht zu\nwiderlegen seien. Die demals vermissten Feststellungen\nhat das Liwäscricht in der zeuca Verhantlung „uchgakolt\nund die Angaben des Angeklagten über die dem Eingriff\n\nkung nunmehr eindeutig als widerlegt bezeichnet. Die\nVerfahrensbeschwerde ist also unbegründet. -\n\nDie weiteren Verfahrensrügen aus den nachgereichten.\nSchriftsatz vom 27« Januar 1951 sind verspätet vorgebracht und können ‚daher nicht mehr berücksichtigt wer-\n\nden;\n\"I. .\nAuch der Sachbeschwerde kann kein Erfolg beschieden\nsein, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch | '\nrichtet. er\n\nDer Angeklagte hat sich in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer dehin eingelassen: Er sei stets\nder Überzeugung gewesen, ein Abort sei schon in Gange.\n\n'Um die Frucht zu retten, habe er als biologischer Arzt zu- F\n\nnächst eine Kräuterkur verordnet, die ir. günstigen Fällen die Wunde an der Gebärmutter, die durch Ablösung\n\ndes Mutterkuchens entstehe, zu schliessen und damit den\nAbort zu hindern vermöge. 2-3 Wochen nach Beginn der Kur\ntrete nach der gesicherten Erfahrung der Naturheilkunde\neine Heilkrise ein, in deren Verlauf alles krankhafte .\n(Giftstoffe, Fremdkörver und abgestorbene Zellen) aus\ndem Organismus ausgeschieden werde, während das Gesunde,\nnoch Lebensfähige erhalten bleibe oder in Heilung übergehe. Da dieses biologische Heilgesetz auch für drohende\nPehlgeburten, die nichts anderes als einen Krankheitsrorgang darstellten, gelte, so stehe, falls keine Heilung\nbinnen 3-4 Yochen eintrrse, Airgnosylech Tent, Case Alte .—\n‚Frucht nicht mehr lebensfähig sei und eis Fremdkörper\nzur Ausscheidung komien nüsse. Erst nachden auf Grund\ndes Heilkrisengesetzes bei ihm kein Zweifel mehr obge-\n‚waltet habe, dass die Prucht nicht mehr lebe, habe er _\n\"aus diagnostischen Gründen zwei kurze Sondierungen mit\n\ndem Dilatator vorgenommen, um-pflichtgemäss den spontanen ur,\n\nAbgang der abgestorbenen Frucht zu überniachen.\n\nDas Landgericht hat jedoch aus den Ergebnis der\nBeweisaufnahme die Überzeugung | gewonnen, dass der Angeklagte stets wissentlich und willentlich durch Blasen-\n\nstich mit Hilfe des dezu besonders- geeigneten Hegarstif- ME\n. tes die Leibesfrucht getötet oder eine vermeintliche. Lei-\n\nbesfrucht zu töten versucht hat, und dass seine kingriffe bei Frau OB auch für den Abort ursächlich\ngewesen sind, dass aber die Kräuterkuren keinen anderen\nZweck verfolgt haben, als die Patientinnen für den gpäteren Eingriff? zu stärken. Diese Überzeugung hat die\nStrafkammer nicht nur auf das Gutachten zweier Gynäkologen gestützt, die ihr die physioiogischen und pathologischen Vorgänge eines natürlichen und eihes künstlich eingeleiteten Fruchtabganges und die Bedeutung und Wirkung\neines Dilatators sowie die Wethode des Blesenstichs er-Jläutert haben. Das Lendgericht hat auch einen biologischen\nSachverständigen gehört, der als Arzt und physiologischer\nChemiker mit der Kräuterheilkunde vollkommen vertraut,\nzu dem Schluss gekommen ist, die vom Angeklagien verordnete Teekur habe die körperliche Konstitution der Frauen\nswar kräftigen, allein aber niemals einen drohenden oder\ngar in Gang befindlichen Abort aufhalten können. Diese\ndrei Guischten luben ver Siraikammer zur Überführung deu\nAngeklagten nicht einmal zenügt. Sie hat deshalb weiter.\nin ihrer Beweisführung darauf abgehoben, cass der Angeklagte bei beiden Patientinnen die Einhaltung der vor-:\ngeblichen Kräuter-Therapie nicht überwacht und deren\nWirkung im Binzelfall auch nicht durch eingehendes Befragen erforscht, mithin insoweit einen abschliessenden\n'ärstlichen Befund nicht erhoben hat, als die Frauen nach\neinigen Wochen bei ihm wieder erschienen und er den Eingriff vornahn; bei Freu OMED tat er dies sogar, obwohl die Gebärmutter inzwischen gewachsen war, die Frucht\nalso iebte. Schliesslich hat die Strafkamer ihre Überzeugung zulässigerweise auch auf das Verhalten ‚des Ange-\n\n-6-\n\nwlagien vor und in dem Strafverfahren gestützt, ränlich,\ndess er Frau OB zunächst zu einer falschen Aussag2 zu verleiten versucht, und dass er, nächden dies miss-Kungen war, dann beiseiner eingehenden polizeilichen Vernehmung - aus freien Stücken und ohne der Kräuterkur\n\nüberhaupt Erwähnung zu tun - bekannt hat, er habe die\n\nFrucht durch stoßende Bewegungen mit dem Dilatator beseitigen woilen,. jedoch hätten Leben und Gesundheit\n\nder Frauen dies erfordert. Schliesslich hat die Strafkammer noch auf den der jeweiligen Beweislage engepassten Wechsei in der Einiassung des Angeklagten verwiesen.\nEs trifft aiso in keiner Weise zu, dass der Tatrichter\n\n- wie die Revision meint - nur aus einer schuimedizinisch\nnicht vertretbaren Handlung des Angeklagten Rückschlüsse\nauf dessen Vorsatz gezogen habe, und es liegt kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz darin, dass er bei einem approbierten. seit Jehrzehnten tätiren Naturheiiarzt; die gynäkologische Kenntnis vorausgesetzt hat, die\neinem Laien eignen. Es ist schliesslich durchaus sinnvoll, dass ein zur Abtreibung entschlossener Täter die\nGesundheit der Frauen zunächst widerstandsfähiger macht,\ndanit sie die cffenkundigen Gefahren eines beabsichtig- -\nten Eingriffes leichter überstehen.\n\nWas die Revision gegen diese Beweisführung unter\nder Vorgabe von Widersprüchen geltend macht, 2.B. gegen\ndie Beweiskraft des polizeilichen Protokolls, gegen die\nversuchte Verleitung der Frau OD zur falschen Aussage, bewegt sich teils auf dem Gebiet tatrichterlicher\nWürdigung, auf das der Revisionsrichter dem Beschwerde-\n\n- 1 -\n\nführer nicht folgen darf (§ 337.8tPO), teils löst sich\nder Rerisionsvortrag von dem Sachverhalt, den der Tatrichter für erwiesen erachtet hat; so gehen z.B. die\nAusführungen über die Teekur an der Tatfeststellung des\nLandgerichts vorbei, diese Kur habe nicht das Wiederan-\n\"wachsen des Liutterkuchens und damit eine Erhaltung der\nFrucht bezweckt. weii sie ohne gieichzeitige, auck nach\nAäeinung des Biologen gebctene strenge Bettruhe dazu ungeeignet gewesen sei, sondern nur einer Stärkung Ger\nKörperkonstitution der Patientinnen gedient. Zuzugeben\nist der Revision, dass zwei Wendungen des Urteils den\nVerdacht Raum geben könnten, als habe die Strafkammer\n\n“ dem Angeklagten den Beweis dafür aufbürden wollen, dass\nGer Abort schon im Gange, die Frucht also bereits abgesterben geviesen sei, als er eingriff. Diese Vermutung\n‚erweist sich jedoch nach dem Urteilszusammenhang ais\nunbegründet; denn nach ihm hat äer Tatrichter die volle\nÜberzeugung erlengt, dass weder der Abort tei den Frauen schen eingesetzt, noch dass der Angeklagte in einen\nder. Fälle dies auch nur angenommen hatte, dass vielmehr\ndie Eingriffe nur dem Zwecke dienten, den besorgten Wünschen der ‚Patientinnen zu entsprechen.\n\nWenn aber ein Abort bei den Frauen nur drohte, so\nhätte nach Meinung.der Revision der Tatrichter untersuchen müssen, ob nicht die Schwangerschaftsunterbrechung\nnach § 14 des Erh Ges gerechtfertigt gewesen wäre, auf\nden sich der Angeklagte lediglich deshalb nicht habe berufen können, weil nach seiner Einlassung die Früchte\nschon abgestorben gewesen seien, als er den Dilatator\n\n-8-\n\nnen ag\nBr\n\n.\n.\ntee ,\n..® | GEBET Y ro\n\nFE\n\nN\n\nne ie arg\n“ a as ur\n\nCr Irene\n\n-.\nEr\n\nKON Sie\ner\n\nN\n‚ >\n\neirführte; einer solchen Prüfung habe vornehmlich die\nerste Schwengerschaft der Frau OEEEWD :egen einer Gebärmutterklermung Anlass gegeben, die der gynäkologisch\nunerfahrene Angeklagte feststellen zu können verneint\nhane. Dieser Anstand ist ais Kritik an der Gedankenführung des Urteils nicht von der Hand zu weisen, je-\n«och im Ergebnis unbegründet. War es die Überzeugung der\nStrafkammer, dass der Angeklagte ven vornherein den Vorsatz gefasst hatte, die Prucht \"nach dem Wunsch der an\nihn! herangetretenen Beteiligten\" zu töten, und dass er\ndieses Vorhaben \"planmässig\" durchgeführt hat, so\n\nschied eine Würdigung seines Verhaltens unter den für\nihn als Arzt allein massgeblichen Gesichtspunkten des\n\n§ 14 Erb Ges aus. Rechtsprechung und Lehre haben den\nübergesetzlichen Notstand, aus dem § 14 Erb Ges einen\n\"Sonderfall herausgeschäit hat, mit subjektiven Rechtfertigungselementen ausgestattet; wer durch ihn gerechtfertigt sein will, muss aus dieser Nut. heraus geuuudest\nhaben (Urt des Senats vom 12. Juii 1951 - 4 StR 339/51\nabgedruckt NIW 1951 S 769). Diesen Beweggrund hat die\nStrafkammer jedoch beim Angeklagten ausdrücklich verneint. Ein Arzt, der aus Hitleid mit der niedergedrückten Patientin deren Leibesfrucht tötet, kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich nachträglich .herausstellt, die „Schwangerschaft hätte ohnehin unterbrochen\nwerden müssen, um das Leben der Kutter zu reiten; es\n\n- bwaucht deshaib nicht nachträglich geprüft zu werden,\n\nob die Strafkammer die. Überzeugung des Angeklagten von\neiner Gebärmutterverlagerung bei Frau OD nit ausreichenden Gründen verneint hat.\n\nDie weiteren Ausführungen der Revisicn führen entweder neue Tatsachen ein, 2Z.B. über die Wirkungen des\nBiasenstichs, über naturneiikundiiche Behandlungsnethoden,\noder übersehen, dess die richterliche Überzeugung nicht\ndag Ergebnis zwingender Schlüsse aus den Beweistaitsachen\n\n. zu sein braucht; auch Erwägungen, die denkgesetzlich\n\ncder nech der allgemeinen Levenserfalırung nur möglich\nsind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Nur euf einer denkgesetzlich unxöglichen\nGrundlage darf diese nicht beruhen; eine solche ist aber\nim angefochtenen Urteil nirgends zu Tage getreten.\n\nIII.\n\nDie Strefzumessung beanstandet die Revision zunächst insoweit, als das Urteii keine eindeutigen Fest-\n\nsteilungen treffe, ob bei den Patientinnen oder bei\n\neiuer yon ihucn cin deokender Alost werigutugen Luben\nkönne. Schon das OLG Famm habe in seinem Vorlegungsbeschluss vom 3. November 1949 im Rahmen der Nachprüfung\nder damaligen Strefzumessungsgründe es gerügt, dass der\nTatrichter nicht auf die Frage eingegangen sei, ob es\nsich um die Abtreibung einer voll .lebensfähigen oder aber\neiner nach ärztlichem Ermessen auf die Dauer nicht lebensfähigen Frucht handelte. An die Rechtsauffassung des\nVorlegungsbeschlusses war die Strafkeammer jedoch bei\n\nder neuen Verhandlung und Entscheidung nicht gebunden\n\n(§ 358 StPO). Im Gegensatz zum OLG hat der OGH in dieser\nSäumnis keinen Rechtsfehler gesehen. Der Senat schiiesst\nsich dieser Auffassung an; auf die hier allein noch in\n\n- 10 -\n\n-10-:\n\nBetracht kommende Sachbeschwerde kann der Revisionsrichter lediglich prüfen, ob dem Tatrichter bei seinen Zumessungserwägungen Rechtsverstöße unterlaufen sind. Die\nEntscheidung der Frage, welche Tatsachen als strafnmindernd und welche als straferschwerend zu werten sind,\nist jedoch allein der tatrichterlichen Ermessensfreiheit.\nanvertraut; ein Missbrauch dieses Ermessens ist aber\nnicht erkennbar. Es entspricht auch nicht den Tatsachen,\ndass das Landgericht - wie die Revision meint — den gesetzlichen Grundgedanken, der zur Aufstellung des Abtreibungsverbotes geführt habs, als strafschärfenrd gewertet\nhabe, wenn es ausführt: \"Stra?schärfeud muss sich auch\ndie Gefährdung auswirken, die ein solches Heitdeln eines\nArztes\" - darauf liegt der Ton, nicht auf den Gesetzessweck, also auf der Pflichtverletzung -\"für die Volksgesundheit in sicht birgt\". Die nachfolgenden Sätze machen\nnämlich deutlich. dass die Strafkemmer nur damit zum\nAusdruck bringen wollte, der Angeklagte habe gerade als.\narzt die Pflicht gehabt, das keimende heben zu erhalten\nund die Gesundheit der Mutter durch medizinisch nicht\ngebotene Eingriffe nicht zu gefährden, und sei deshalb‘\nschärfer zu bestrafen als ein anderer Täter, der ausserhalb dieses Pflichtenkreises stehe. Diese Überlegung war\ndem Tatrichter nicht verwehrt.\n\nDagegen bestehen Bedenken gegen den Ausspruch des\nBerufsverbotes aus § 42 1 StGB, dessen Voraussetzungen\nwegen der einschneidenden Wirkung dieser liassnahme be-\n\n. \" ’ - 11 -\n\n- 11 -\n\n. \" x\n\nsonders sorgfältig zu prüfen sind. Für die Notwendigkeit, 3\ndie Ailgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch ji\nden Angeklagten zu schützen, iassen sich .dem Urteil zwei\nGedanken entnehmen.\n\nDie Strafkammer meint zunächst, der Angeklagte habe\nbewiesen, dass er für die ethischen Aufgaben des Arztes\nkein Verständnis habe. Dieser Vorwurf wird durch die bis-,\nherigen Feststellungen des Urteils über die Lebensführung\ndes Angeklagten bis zur Tat nicht getragen; sollte sich\nker Tatrichter bei seinem Werturteil auf die Vorgänge EN\nstützen, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Angeklag- |\nten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an seiner minder- a\njährigen Sprechstundenhilfe geführt haben, so hätte. er |\nsie darlegen müssen. Der Angeklagte hat \"seinen Arztbe- i\nruf jahrzehntelang ohne Beanstandung ausgeübt. Er ist, j\ndurch den Verlust seiner alten Praxis und die Wirren und. |\n\n|\n\n. . ..\nEIER nn e“\n\n2. ni\n\nYatoe der 7rit einichsen wie ein Michtlirp verarmt,. eva\nseiner sicheren Lebensbahn geworfen und wer genötigt, u;\neine neue Praxis unter schwierigen Verhältnissen und\nKämpfen aufzubauen\". Bei beiden Frauen hat der Angeklagte\ndie Eingriffe zunächst abgelehnt und erst eindringliche — E:\nVorsteilungen über die verzweifeite Lage der Beteiligten u:\nhaben ihn umzustimmen vermocht; menschliches Nitgefühl 4\nhat bei dem Tatentschluss des Angeklagten eine Roile ge- |\nspieit. Dieser Sachverhalt lässt den Angeklagten krimino- St\nlogisch als einen; :i'Konfliktsverbrecher erscheinen. Bi Ta\nsolchem ent. aber ‚jede Bereitschaft zum Verbrechen, von u\nder eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgehen könnte.\nVielmehr iöst nur die äussere Lage, in die sie versetzt u\n\nN N\n\n- 12 -\n\nwerden, das strafbare Tun aus; sie entschliessen sich\nerst nach Überwindung eines inneren Widerstandes, aiso\n\nnach einem mehr oder minder heftigen \"Konflikt\" mit ih-\n\nrer hermenden inneren Verhaitensdisposition zur Tat. Für\n\n?\nsolche Gelegenheitsverbrecher sind die sicherhden kiessnah-\n\nmen des StGB nicht gedacht; Täter dieser Gattung können\nim allgemeinen durch Strafen ausreichend gefestigt werden.\n\nDas Landgericht meint weiter, die wechselnde, zweck- '\nbetonte Einlassung des Angeklagten biete nicht die Gewähr,\ndass er nach Strafverbüssung ‚gegen neue Versuchungen,\ndie schwangere Frauen an ihn \"herantrügen, gefeit sei,\nDabei hat der Tatrichter bisher nicht beachtet, dass der\nAngeklagte - was seine Einlassung und sein Revisionsvortrag naheleger; — sich im Kampf um seine berufliche Existenz .\nwährend des ungewöhnlich langen Strafverfahrens in die Rol- |\n12 des von den Schulmedizinern unschuldig verfolgten Na-\n\n. turhetlarates kinsingesteigert haben Kann, und dass ihm\n. diese sgozentrische Überzeugung die sachliche Wertung\n\nseiner Verfehlungen heute nicht mehr gestattet; dass aber\nGiese Kampfstellung gegenüber Ärzteschaft und Justiz noch\nkeine hinreichend sicheren Schlüsse darüber zulässt, wie\ner sich nach den bitteren Lehren dieses Prozesses künftig\nstrafbaren Ansinnen schwangerer Frauen gegenüber verhalten\nwürde. Die bisherige Lebensführung des Angeklagten spricht\n\ngegen einen Rückfall; wenn die Strafkammer einen solchen\naus wirtschaftlicher Not für möglich hält, so übersieht\nsie, dass sie den jetzt Einundsechzigjährigen durch das\nSerufsrerbot gerade dieser Hot ausliefert.\n\n. -13-.\n\nSchliesslich hat die Strafkanmer nicht erwogen, uf\nob es nicht genügt hätte, dem Angeklagten nur die Behandlung von Frauen zu untersagen; denn eine inlalt-\n\nliche Beschränkung des Berufsverbotes ist statthaft %\n(RG DI 1957, S 8195 HRR 1957 Br 1473). u;\nV j *. 4\nDie Denkschrift des Angeklagten, auf die die |\nRevisionsbegründung als Anlage Bezug nimmt, kann der li\nSenat schon deshalb nicht berücksichtigen, weil der ih\nVerteidiger sie nicht unterzeichnet und damit die Ver- u\n\nantwortung für ihren Inhalt übernommen hat, wie § 345\nAbs 2 StPO es verlangt; im übrigen sind Verweisungen\n\nauf Aniagen im Revisionsverfahren unstatthaft. Auch\n\nGie zahlreichen Eingaben des Angeklagten an den Senat\nund sonstige behördliche Stejlen, aus denen die Rechts-\n{vendheit gegenüber den Aufgaben und berugnissen des\nRevisicnsrichters spricht, entbehren der durch das Gesetz\nvorgeschriebenen Form und sind deshaib schon aus diesem\n\n: Grunde unbeachtlich.. \"\n\n%\n\n- 14 -\n\nN\n$\n\n- 14 -\n\nGemäss § 354 Abs 2 StPO war zur abschliessenden\nEntscheidung über das Berüfsvertot die Zurückverweisung\nan ein zu-demeclben Lande gehörsnäes, benschbartes Lendgericht geboten.\n\nGroß j Krumme Engels\n\nHülle . Dr. Augustin\n\niin ur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-15/4-str-47-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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