{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-13_4_StR_831_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"4 StR 831/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 070 4\n\ntR 831.51 u\nIm Namen des V-lkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Hilfsarbeiter Karl Heinz Y EB ‚ ;ev.\nam GUEEEEEEEEED 1925 ir TOD,\n\n2. die Hausgehilfin Gertrud S | geb:ren an\n2 ED\n\nwegen schweren Piebstahis und Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen\nheben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumne\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt nm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter RED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n' Auf die Revision des Angeklagten VEREIN wira\n\n. das Urteil des;Landgerichts in Paderborn vom\n30. Juli :1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n. Auf die Revision der Angeklagten SED wira\ndas Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellun-\n.. gen aufgehoben, soweit die Unterbringung der An-\n\"geklagten in einem Arbeitshaus angeoränet ist.\n\n\"Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten '\nder Rechtemittel, an das Landgericht zurückverwie:: :\nsen. \"\n\nDie Revision des Angeklagten Vo wira im\nÜbrigen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten VD ist nur zum\nTeil begründet. Sie rlist zu Unrecht, dass das Landgericht\nkeinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschiedenen\nDiebstählen angenommen hat. Im angefochtenen Urteil wird\nülese frage zvar nicht erörtert, nach dem festgestellten\nSachverkelt ist aber die Ännahne eines Tortsetzungszusammenhangs schon deshalb eusseschlossen, weil die Täter bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle verübt haben,\nderen Ausführung nach Ort, Zeit und Art ganz ungewiss war.\nDass der Angeklagte sich in einigen Fällen nur als. Aufpasser betätigt hat, ändert hieran nichts; denn für ihn war\nes von vornherein ebenso ungewiss wie für die übrigen Hittäter, ob und unter welchen Umständen die einzelnen Diebstähle eusseführt wurden, Der allgemeine Entschluss, sich\naus dem Erlös der gestohlenen Sachen die Kittel zur Flucht\nin die Ostzone zu verschaffen, vermag einen solchen Zusammenhang nicht zu begründen, weil es an dem Vorsatz Zehlt,\neinen von vorsıherein ins Auge gefassten Gesauterfolg, der,\nmit dem erstrebten wirtschaftlichen “ndzicl nicht zu verwechseln ist, durch die einzelnen Begehungshandlungen nach\nund nach zu verwirklichen (Rest 66, 236, 238; 72, 211; 73,\n164, DI. 1939,.521). Auch im übrigen ist der Sachverhalt\nrechtlich zutreffend gewürdigt.\n\nDe, gegen \"sind die Voraussetzungen des strafschärfenden\nRück? alle: in. dem Urteil nicht ausreichend festgestellt.\n‘Aus ihm ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte am 20. Juni\n31.949 und 9, Jammar 1949 (gemeint ist wohl 1950) wegen schweren Tiebstekls verurteilt worden ist und beide Strafen verbüsst hat, Wenn er sie verbüsst hat, und ob er die zweite\nStraftat nach der - wenigstens teilweisen - Verbüissung der\nersten Strafe verübt hat (§ 244 Abs 1 StCB), ist nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage\n\n. zu prüfen, ob der. fatrichter die Rückfallvoraussetzungen\n.; ohne Rechtsirrtum für vorliegend angesehen hat (RG IW 1937,\n\n1802 Er 52).\n\n- 3.\n\nDie Strafzunessun;sgründe sind ebenfalls rechtlich\n\nzu beanstanden. Das Lendgericht hat die Jeststellung der\nverminderten Zurechnun;;sfähi;;keit des Angeklagten aus dem\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Yovember 1950,\ndurch das dieser wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens\nverurteilt worden ist, übernommen, ohne sich selbst ein\nUrteil über dessen Ceisteszustand zu bilden. Der Tatrichter muss sich jedoch in jedem Falle davon Überzeugen, in\nwelchem uasse der Täter für sein Tun verantwortlich ist,\n\nda dieses neben den Tatumständen für das Strofmass von entscheidender Bedeutung ist. Er muss die geistige oder\nseelische Abartigkeit des Täters im einzelnen feststellen\nund klären, ob er an Verstandes- oder \\iillensmängeln leidet.\nZu einer solchen Früfung bot der Sachverhalt im vorliegenden Falle besonderen Anlass; weil der Angeklagte in mehreren Fällen nur \\Weche gestanden hat, während die übrigen\nTeilnehmer die Gesenstände entwendeten. Ob er etwa infolge\nseiner geistigen L!iängel nur dem Einfluss anderer Teilnehmer\nunterlegen ist, hat das Landgericht nicht geprüft. Dieser\nUmstand ist aber zur Findung einer nicht nur dem Unrechtsgehalt der Tat, sondern auch der verbrecherischen Persön-,\nlichkeit des Täters entsprechenden Strafe wesentlich.\n\nDas Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten VD\n\nWretrifft, im Strefausspruch aufzuheben und die Sache\ninsoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nII.\n\nDie Angeklagte Sc hat ihre Revision zulässigerweise auf die Anordnung ihrer Unterbringung in einem Arbeitshaus beschränkt (Rest 72, 224). Das Rechtsmittel muss\nErfolg haben.\n\nIm Urteil wird die Unterbringung der Angeklagten allein\ndemit begründet, dass diese schon mehrere iiale wegen Landstreicherei bestraft sei und ihre frühere Unterbringung im\nArbeitshaus offenbar keine nachdrückliche Tiirkung auf sie\nausgeübt habe. Aus welchen Gründen sie wieder rückf&llig\ngeworden ist, wird nicht crörtert. Vor allem hätte das\n\nen nut,\n\neine,\n\n-4-\n\nLandgericht prüfen müssen, ob die Angeklagte versucht hat,\nein Heim und Arbeit zu Zinden, und woran gegebenenfalls.\nsolche Bemühungen gescheitert sind. Auch hätte es erwägen müssen, ob die Vollstreckung der Treiheitsstrafe, von\nderen Wirksamkeit es selbst ausgegangen ist, ausreicht,\num eine nachhaltige Besserung der Angeklagten zu erzielen.\nBevor der Tatrichter in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen hat, ?Tehli es an einer ausreichenden Grundlage\nZür seine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42 d StGB. Diese Anordnung ist hiernach\naufzuheben und die Sache insoweit ebenfalls an das Landzericht zurückzuverweisen.\n\ngroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/4-str-831-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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