{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-13_4_StR_762_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"4 StR 762/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 063\n\n4_stR 762/51\n\nIn Namen des Velke\n\n— — | —— un 0 arm\n\n8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postinspektor Heinz LED zus um\ngeboren em EEE 3.913 ir. TEEN Ks. Up:\n\nwegen fabrlässiger Körperverletzung, Nötigung uU.2.\n\nhet der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen\nnd\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vrrsitzender,\nBundesrichter Krumie\nBundesrichter Dr. kingels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende chter,\nOberstaeatsanwalt\nels Vertreter\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nndesanwaltscheft,\n\n-\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund v.m 29. Mai 1951 samt den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgeh..ben und die\nSache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon techts wegen\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt in allen seinen\nTeilen durchgreifenden sachlichrechtlichen Jedenken,\n\nI. Die Virurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung\nist demit begründet, dass der Angeklagte, der infolge\neines mittelschweren Rausches ausserstande war, sich\nsicher im Verkehr zu bewegen und die Geschehnisse auf\nder Sahrbahn zu übersehen, den Postkraftwegen im Zickzıck-Kurs gesteuert und damit eine Gefahrenlage herbei.-\ngeführt hat. Liese Gefahr hat sich indessen nach den\nUrteilsfeststellungen nicht verwirklicht. Als der Unfall\nsich ereignete, fuhr der Wagen nämlich scharf rechts und\nerfasste Ccabei den 1 m v'm äussersten rcochten Strassen.\nranä gehenden Richtmeister BB mit dem rechten Kot--\nflügel oder der rectten St.:ßstange. Ta smit der Wagen\nim Augenblick des Unfells möglicherweise vorschrifts--\nmässig fuhr, fehlt\" es bisher an dem Wachweise eines ursächlichen Zusarmenhangs zwischen der Pflichtwidrigkeit\ndes Fahrens im Zick-Zack-Kurs und dem eingetretenen\nSchadenserf:ige. Es ist zwar wahrscheinlich, dess der\nUnfall durch die Fabrunsicherheit des Angeklagten verurracht werden ist. Ta indessen die blosse Feststellung\nder Fahrunsicherheit die üöglichkeit einer Verursachung\ndes Unfalls durch andere Umstände offen lässt (RG VAE\n1940, 82 Nr 168), so wird zunächst zu ermitteln sein,\n\n»b und gegebenenfalls auf welche Weise der Unfall durch\npflichtwidriges Verhalten des Angeklagten bedingt vw. rden\nist. Für diese Frage der Verursaghung ist ausschliess..\nlich der im vorliegenden sinzelfall verwirklichte äussere\nzusamrenheng entscheidend.\n\n3.\n\nEntsprechend vermag auch die D..rlegung der Stralkamrer, der Angeklagte habe die üöglichkeit einer Verletzung\nvon Personen infolge seiner unvorschriftsmässigen Fahrweise\nvoraussehen können, desseü Schuld an dem Unfall nicht darzu- !\ntun; den die Voraussehbarkeit muss sich auf die verwirklichte\nFolge einer Pflichtwidrigkeit erstrecken, wenn sie eine straf.-\nrechtliche Verantwertung für diese Folge begründen sl,\n\num r5 . .\nan nn _\n\nEn zn\n\nDie Verletzung von v! Yerkenrworschriften beweist\n\nim übrigen an sich noch kein schuldhasftes Verhalten\n\n(RGSt 59. 341); sie ist vielmehr nur ein Beweisgrund\n\nfür die Annahme mangelnder Vorsicht, Insbesondere muss\n\nden Angeklagten, falls er nach $$ ?, 71 StVZO strafbar\n\nsein soll, seine Fahruntüchtigkeit bewusst oder aus Fahr--\n.:1ässigkeit unbewusst gewesen sein (OIG Künchen VAE 1939,\n\"12070 Nr 290). ir hatte die Pflicht, sich selbst zu benbachten,\n\num zu erkemen, ob er .trotz des Alkoholgenusses noch imstande\n\nvar, den kraftwagen sicher zu führen (RG VAE 1938, 465 Nr 636),\n\nund selbst wenn er seine Beeinträchtigung in dieser Hinsicht\n\nnicht erkannte, musste er allein -scdınn der allgemein bekann--\n\nten Tatsache Rechnung tragen, dass nicht ganz unerheblicher\n\nAlkoholgenuss das Neaktionsvermögen schwächt (RG VAE 1938,\n\n153 Nr 211).\n\n2, Der Yerunglückte, der eine Verletzung an der\n\nSchlöfe sowie Fantabschürfungen und Preilungen an\n\nArmen und Beinen erlitien hatte, ist vom Angeklagten\n\nund seinen Begleitern sofort in den Wagen getragen und auf\nseinen Vunsch zunächst zu seiner Wohmung gefahren werden,\nsr verblieb jedrch im Wagen, weil er in das Krankenhaus\nnach Werne gefahren werden wollte, während der Angeklagte\ndie Absicht hatte, ihn nach Beendigung der vorgeschriebenen\n\n- 4 -\n\nn4b-\n\n„ursfehrt des Postkraftwegens im Krankenhaus Kmen\nabzuliefern, Der Angeklagte hat Caher an sich dem\nVerletzten seine Hilfe nicht versagt. Die, Strafkamner\nhält ihn gleichwohl der unterlassenen Hilfeleistung\n\nnach der weiter in kraft stehenden Bestim:ung des § 330 c\nS+GB (BGH Urteil vom 28.Juni’1951 - 4 StR 270/51) für\nschuldig, weil er sich weder bemüht habe, sr?-r% einen\nArzt herbeizuhclen oder einen Krarkenvwagen zu bestellen,\nn-ch bereit gewesen sei, den Verletzten seinem Verlangen\nentsprechend s:fort in das Krankenhaus Wern. zu bringen\nund dabei eine Unpünktlichkeit des Dienstfahrzeugs in\nKauf zu nehmen. Tiese Auffassung wird durch die bisher\ngetroffenen Feststellungen Alcht gerechtfertigt.\n\nDer Angeklagte musste seine Kraft dafür einsetzen,\ndass eine schlimme Folge des Unglücksfalls s:weit als\nnöglich abgewendet wurde; mur das hierzu Erf\"rderliche\nhatte er zu leisten, und zwar auch aenn, wenn der Ver.\nletzte dsrüberhinceusgehende Leistungen beanspruchte\n(vgl RGSt 77, 303; Hiethammer Bes. Teil 399}. Der Verletzte\nhatte eich sogleich nach dem Unfall selbst aufgerichtet,\ner wäre späterhin in der Lage gewesen, den \\Vlagen allein\nzu verlassen, und hat unterwegs in die Steuerung des\nWagens eingegriffen,. Es ist gleichwohl bisher vın der\nStrafkammer nicht untersucht worden, ob in diesem be--\nshnderen Fall eine kurzfristige Verzögerungsder Jberführung in ein Krankenhaus für die .iederherstellung\nder Gesundheit überhaupt von Belang gewesen wäre, War\ndas nicht der Fell, so fehlt es schen em äusseren Tatbestand des § 330 c StGB (vel RG IR 1942, 1787 Nr 15).\n\n5.\n\n+5.\n\nLieses Vergehen erfordert im übrigen eine vorsätzliche\nUnterlassung der erf-rderlichen Hilfe (RGSt 75, 163; 77,\n305). Die winlassung des Angeklagten, er habe die Verletzung\nnicht für so schlimm gehalten, wird nicht durch die Bemerkung entkräftet, dass er die Schwere der Verletzung nicht habe\nbeurteilen können. üs genügt auch nicht, dass er die etwaige\nSchwere der Verletzung hätte erkennen können und müssen, Er-2£rderlich v£re vielmehr zum mindesten der Nachweis, der\nAngeklagte babe mit der Möglichkeit einer solchen Schwere\nder Verleizung gerechnet, dess sofortige ärztliche Hilfe\ngeboten var (vgl R6St 74, 715 RG DR 1942, 1787 Kr 15).\n\nNur wenn der Angeklagte die scfortige kEinlieferung in ein\n\nxrankenhaus trotg der Erkenntnis ihrer Notiendigkeit und\n\ntr‘tz des Bewusstseins einer ihm obliegenden Pflicht hierzu\n\nunterlassen hat, kann er nach § 330 ce StGB verantwortlich\n\ngemacht werden (RGSt 75, 1635 77, 3055 RG HRR 1941 Nr 915)«\n0\n\nDabei ist gegebenenfalls weiter zu berücksichtigen,\ndass der Angeklagte üle L„inlieferung in ein Krankenhaus\nnicht willkürlich, sondern zur Vermeidung einer grösseren\nUnpünktlichkeit des Dienstfahrzeugs verzögert hat; denn die\n\neusdrücklich nur für den Fall einer polizeilichen Aufforderung fi\n\nausgesprrchene Einschränkung im letzten Teil des § 330 c\n\nStGB muss auf die Pflicht im Ganzen bezogen werden (RG DR m\n\n1942, 1787 Nr 155 Niethemmer Bes. Teil 399). Versätzlich\nhat der Angeklagte daher nur gehandelt, wenn er nicht\nbloss hätte erkennen müssen, sondern euch erkannt hat,\ndass im Hinblick auf eine Notwendigkeit sofortiger Hilfe\neine weitere Verspätung des Postwagens, als sie der Ange-\n\nklagte durch die Verlängerung des Aufenthalts in Ober-:\nreden herbeigeführt hatte, nach dem allgemeinen Grundsatz\nder Pflichtenabwägung in Kauf zu nemmen sei.\n\nu.\n\n-\n‘\n\na,\nI\nSn:\n\nze 5\n\ner\n«\n\nei\n\n2; „hielt keinen Öingriff in die Freiheit der Willensentschliessung\nde der der, Willensbetätigung des Verletzten; dem seine Wahlent-\n\n.6-\n\n3% Schliesslich wird auch die Verurteilung wegen Nötigung\nin Tateinheit mit Körperverletzung im Amte durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Soweit das den wenig klaren, zudem in rechtsfehlerhefter\n\\ieise nur einen Zeil der festgestellten Tatsachen berücksichtigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils entnnmen werden\nkann. findet die Strafkemmer den Wötigungstatbestand darin\nverwirklicht, dass der Ange’lagte den Verletzten durch aie\n6iesem unerwünschte Weiterfahrt nach Künthe s-wie durch\n\ndie mittels körperlicher Gewalttätigkeiten unterstützte\nDrohung, er müsse sonst aussteigen, zur Duldung einer Verzögerung ärztlicher Behandlung gezwungen habe.\n\nDen steht zunächst entgegen, dass in Pünthe ein Arzt\nwohnte, und dass der Verletzte, den auch niemand deran hinderte,\naus eigener Kraft in der Lage gewesen wäre, den Wagen zu verlassen, in welchem er statt dessen etwa 10 üinuten lang ruhig\nauf die Rückkehr des Angeklagten und seiner Begleiter wartete,\nSchon mit Rücksicht hierauf ist bicher nicht ersichtlich, dass\ndie Verzögerung der ärgtlichen Behendiung auf einem von den\nAngeklagten ausgelibten Zwang beruhte.\n\nNach dem ermittelten Sachverrait ist der Verletzte\nvm Angeklagten zuden vor die Wahl gestellt worden, ent.-\nweder die Sursfahrt des Postwagens ohne Störungen mitzumechen „der aber den .„agen zu verlassen, Dieses Verlangen ent-\n\nscheidung war frei, weil er den Wagen an Orten verlassen\nk'nnte, wo iienschen zur Stelle .saren, die für die erf»rderliche |\nweitere Hilfe zu sorgen vermochten, Die Abwehr des vom Verletzten unterncmmenen Versuchs, dem Angeklagten hinsicht--\n\nlich des Fihrwegs seinen Willen aufzuzwingen, stellt keinen\n\n- T-\n\nZingriff in den Willensbereich des Verletzten dar; denn der }\nVerletzte hette keinen Anspruch darauf, gerade mit dem Post.-\n» kurswagen und gerade in das Krankenhaus Werne gebracht zu\n\nwerden.\n\nRER OR ENEE -\n\nv! Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nden Verletzten deshalb geschlagen, weil er ihu zum Verlassen\ndes „agens habe zwingen wollen, kann auf unvollständiger\nWürdigung der getroffenen Feststellungen beruhen, Das Ge..\nricht heat nämlich nicht ermitteln können, in welchem zeit.-\nlichen Zusammenhang die Schläge erteilt worden sind; es hat\nnur festzustellen vermocht, wenn der Angeklagte spätestens\ngeschlagen hat. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit\n»ffen, dass der Angeklagte den Verletzten geschlagen hat, als\ndieser in des Lenkrad grif? und der Yostkraftvwagen infolgedessen scharf cuf den linken Strassenrand zu hielt. Angesichts dieser Köglichkeit hat die Strafkammer durch die\nUnterlassung der sich aufärängenden ?rüfung, -ob der Angeklagte in Lotwehr geschlagen hat, das sechliche Recht verletzt.\n\n, Weiterhin sieht üle Strafkammer eine vorsätzliche\n\nx IKörperverletzung derin, dass der Angeklagte die aufgrund\nUnfallverletzungen verursachten Schmerzen des Verun-\n\nglückten länger als notwendig habe andauern lassen und\n\ndessen iierven dadurch in einen gesundheitsschädlichen Er-\n\nregungszustand versetzt habe. .iner solchen Beurteilung\n\nsteht entgegen, dass die Schmerzen eine Folge der fahrläs--\n\nsigen Körperverletzung waren, wegen der der Angeklagte zleich-\n\nzeitig zur Verantwortung gezogen wird, und dass eine unter\n\nStrafe gestellte Pflicht, Schmerzen zu lindern, nur im Rahren\n\ndes § 330 c StGB besteht, dessen den Angeklagten ebenfalls zum\n\n.B-\n\nm\nA\n\n“\n\n.\n5\n\n.8-\n\nVorwurf gezachte Ve-letzung einem Hrerdeln nicht gleichgestellt\nwerden kenn (vgl R6GSt 64, 276; 73, 55).\n\nc) Die Annahme der Strafkamaer, dass die unterlarsseue\nFilleleistung und die Lötigung mehrere selbständige Handlungen bildeten, ist rechtlich nicht heltbar; denn der gesetzliche fTctbestand beider Straftaten vird in einem und\ndemselben Verhalten des Angeklagten, nämlich in der Verzögerung\närztlicher Behandlung verwirklicht gefunden,\n\nde Der Angeklagte war zur Zeit des Unfalls mittelschwer\nberauscht. Nach der Überzeugung der Strafkammer war inflgedessen sein Hemmungsvermögen verrinsert und seine £rregung\nüber den Unfall gesteigert. Das Gericht hätte daher Veranlassung nehmen müssen, zumal für das dem Unfall nachf1.-\ngende Verhalten, das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs 2 StGB zu untersuchen, “\n\nGross Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\nBZ\nDue SER 2\nPin‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/4-str-762-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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