{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-13_4_StR_712_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"4 StR 712/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 062\n40\n\n4. StR 712/81\n\nww...\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn dor Strafsache gegen\n\nden Heizungsmonteur Ernst Ludvig 5 EEE\naus VE Runr, gevoren zn Gi 924 in\n\nDEE. 2.21. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;>\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter - Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\na)s beisitzende Richter,\n\nOperstaatsanwait\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliteriiinp\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 5. Juni 1951 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandiung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwem v\n.\n\n7%\n.r\n\n.2-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und zwcier versuchter Verbrechen der Notzucht\n(88 177, 43 StGB) und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 18% StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgeriichen Ehrenrechte für\nzehn Jahre verurteilt.\n\nDie Revisicon rügt, die Strafkammer habe verfahrensund sachlichrechtliche Normen verletzt; sie ist teilweise begründet.\n\nMit der Verfahrensbeschwerde wird geltend gemacht,\ndas Gericht habe den Angeklagten in seiner Verteidigung\nunzulässig beschränkt, weil es seinem Antrage, ihm von\nAmts wegen einen Verteidiger beizuordnen, nicht entsprochen habe, obwohl dies notwendig gewesen sei (§ 140 StPO).\nAusweislich der Akten ist ein solcher Antrag zwar vor,\naber nicht in der liauptvechaudiung gestellt worden; vielmehr ist der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift\n(§ 274 StPO) mit einem Wahlverteidiger erschienen. Es\nfehlt demnach schon an der Voraussetzung des § 338 Nr 8\nStPO, dass ein die Verteidigung beschränkender Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung gefasst worden ist\n(RGSt 20, 38; Löwe-Rosenberg, § 338 Anm 18P). Mithin erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Verteidigers zu diesem Punkte, °\n\nDie Rüge mangelnder Sacheufklärung (§ 244 Abs 2 StPO)\nkann bei der Prüfung der Sachbeschwerde erörtert werden.\nSchon vor der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte\n\n- 3.\n\ndarauf berufen, er leide an einem überstarken Geschiechtsirieb und wisse nicht, wes er tue, wenn die-\n\nser über ihn komme. Die Revision meint daher, das Landgericht hätte den Angeklagten durch einen Facharzt. auf\nseinen Geisteszustand untersuchen lassen müssen, Seine\ntriebhafte Veranlagung hat der Angeklagte offenbar auch\nin der Hsuptverhandlung zu seiner Entlastung vorgebracht.\nDas Urteil enthält nämlich den - nicht näher begründeten-Satzs \"Der Angeklagte ist für die Taten im voilen Umfang\nstrafrechtlich verantwortlich\"; es hebt ferner bei der\nStrafbemessung hervor: \"Die Taten lassen deutlich erkennen, dass der Angeklagte, der bereits mit i5 1/2 Jahren ein Ncetzuchtsverbrechen beging, schon einen gewissen\nHang zur Begehung derartiger Sittlichkeitsverbrechen besitzt und seinen verbrecherischen Trieben hemmungslos\nnachgibt. Diese triebhafte, hemmungslose Veranlagung\nkommt auch deutlich in den beiden Fällen der öffentlichen\nErrngmng der geschlechtlichen Ärgernierer zum Aucdmickt.\nWenn aber der Tatrichter eine solche Veranlagung des Angeklagten als gegeben ansah, so musste er näher prüfen,\nob dieser im Zustande sinnlicher Erregung gieichwohl den .\nAnreiz zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen noch gegeneinander abzuwägen und danach seinen\n\nWillensentschluss zu bilden vermochte. Wenn sich die Straf-\n\nkammer schon die erforderliche Sachkunde zutraute, diese\nFrage ailein auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des Angeklagten zu\n\nbeantworten, musste sie auch zu den biologischen und psy-\n\nchologischen Voraussetzungen des § 51 StGB so eingehend\nStellung nehmen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ihrer Rechtsauffassung möglich ist. Der Ausspruch,\n\nEEEREE\n\n,\ner\n\n“\n\n%\n«\n\n.\n: so ’\n{a > 2 .r\nä x § 38\n. E .“ .\nse\n> s ..\n\nder Angeklagte sei für seine Taten voli verantwortlich,\nenthält nur ein Werturteil; darin könnte sich ein Rechtsfehler verbergen, den zu erkennen der Scnat nicht in der\nLage wäre. Es liegt somit ein verfahrensrechtlicher wie\nein sechlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung\ndes Urteils führt.\n\nDie Strafzumessung, gegen die sich die Revision\nebenfalls wendet, ist eine Aufgabe tatrichteriichen Ermessens. Auf die Sachbeschwerde kenn das XRevisicnsgericht\nnur prüfen, ob dem Tatrichter bsi seinen Zumessungserwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche sind jedoch nicht erkennbar, namentlich ist nicht ersichtlich,\ndass das Landgericht den Rechtsbegriff der mildernden\nUmstände verkannt hätte. Die verhängte Strafe kann auch\nnicht -— die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unterstellt - als grausam im Sinne des Gesetzes der Wiiitärregierung Nr i Art IV Nr 8 angesehen werden; sie steht\nin keinem unerträglichen Missverhältnis zur Schuld des\nAngeklagten und der Geführlichkeit seiner Taten, Er hat\ndrei ahnungslose Frauen am heiien Tage auf öffentlichen “ \\\nWegen überfallen und sie in rohester Weise misshandeit, 0°\num sie seinen unzüchtigen Verlangen gefügig zu machen.\nDer Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafe niedriger\nhätte sein müssen, sondern nur, ob die Strafkammer die\nGrenze zulässigen Strafens überschritten hat, wie die\nRevision annimmt. Das ist jedoch zu verneinen und zwar wi :\nauch hinsichtlich der hohen Ehrenstrafe, die nach den „*\n§§ 177, 32 StGB zulässig ist. ;\n\nBei der neuen Strafbemessung wird\nauf $ /9 StGB Bedacht zu nehmen haben,\n\naussetzungen vorliegen (RGSt 64, 413).\nSenatspräsident Dr.Groß Krunme\nist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nKrumme\n\nHille Dr.\n\ndas Landgericht\nfalis dessen Vor-\n\nEngels \\\n>\nAugustin\nur\n>\n. 63\nae”\n\ner\n\n%\n\n‘\n”\n. y r\nOR ” en “;\nAa ö ver\n.\n\n“et\n..\n:\n\n.\n+,\nuno\nx\nep.\n* ‘\na0\n\n”\n[2\n\nSur\n2 y°X>\n\nA\nEy\nei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/4-str-712-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/4-str-712-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.576916+00:00"}}