{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-13_4_StR_629_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"4 StR 629/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 0E0\n4. StR 629/51 3,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Techniker Albe aus CD:\ngeboren ebenda am ,\n2. den Schweisser Bernhard R | aus CD\ngeboren ebenda am 28,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwal.tschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten WÜRD gegen das Ur-.\nteil des Schwurgerichts in Essen vom 28. April\n\n1951 wird verworfen. Der Angeklagte WEB hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es sen Angeklagten betrifft, samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nven Rechts wegen\n\nBEN\n\nES\n\n-2-\nGründe:\n\nDie Bestimmung des § 57 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift, die zwar regelmässig beachtet werden soll, deren\nBefolgung aber nach Lage des Falles auch unterlassen werden\ndarf. Auf die Behauptung, mehrere Zeugen seien nicht vor\nihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und auf die Bedeutung\ndes Eides hingewiesen worden, kann daher mangels Verletzung\n\neiner zwingenden Rechtsvorschrift die Revision nicht ge-\n\"stützt werden (RESt 6, 2675 56, 675 RG JW 1934, 2072 Nr 36\n. \"und 1937, 2423 Tr 106).\n\nDer Verteidiger des Angeklagten REED hat bei seinen\nSchlussamträgen hilfsweise. beantragt, den Schießsachverständigen Priehl darüber zu hören, ob man im Dunkeln, wenn man\ndas lündungsfeucr sieht, genau die Schussrichtung feststellen,\nund ob man bei naher Entfernung den Luftdruck des Geschosses\nspüren kann. Der Antrag sollte, wie sich aus den Urteilsgründen und der Revisionsbegründung des Angelilagten RD\nübereinstimmend ergibt, die Glaubwürdigkeit des Polizeiwachtmeisters RWDerschüttern, der als Zeuge bekundet hatte,\ner habe das :ülindungsfener auf sich gerichtet gesehen und den\nLuftdruck der Geschosse verspürt. Der Sinn des Antrages lief\nsomit nicht auf eine Beweisermittlung, sondern auf eine Be-.\nweiserhebung hinaus (vgl RGSt 64, 432). Das Schwurgericht\n\nhat dem Beweisamtrag nicht stattgegeben und die Ablehnung\n\nin den Urteilsgründen demit gerechtfertigt, dass das Gericht\naus eigener Sachkunde in der Lage sei, die Frage zu beurteilen. Darin liegt kein Verfahrensverstoss; denn gemäss § 244\nAbs 4 Satz 1 StPO kann ein Beveisamtrag auf Vernehmung eines\nSachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht sich\nselbst die nötige Sechkunde zutraut und diese nach der Er-Zehrung des Lebens auch haben kann (RGSt 61, 273). An hinreichender Sachkunde des Schwurgerichts zu zweifeln, besteht. -\nangesichts der durch zwei grosse Kriege vermittelten Er-\n\nfahrungen im Umgang mit Handfeuerwaffen kein Anlass.\n\nBeide Angeklagte stützen ihre Verfahrensbeschwerde\nschiiesslich noch auf die durch das Sitzungsprotokoll be-\n\n3.\n\nstätigte Behauptung, der Angeklagte Do ei vei der\nAugenscheinseinnahme in der Wohnung Bi nicht zugegen geviesen, Diese Rüge führt nur die Revision des Ange-\n\nklagten RD zun Erfolge.\n\nGegen den Angeklagten FB durfte gemäss §§ 230\n££ StPO ohne gesetzlichen Grund nicht in seiner Abwesenheit\nverhandelt werden. Zwar sollte die Augenscheinseinnahme in\nder T'ohnung Bi ausschiiesslich der Aufklärung der Ereignisse in Hoengen dienen, die allein dem ltangeklagten\nVE zur Last gelegt wurden und sich zu einem Zeitpunkt\nabgespielt haben, als REM bereits verhaftet war. Indessen ist dies ohne Belang; denn die einmal vorgenommene\nVerbindung der beiden Verfahren hatte die \\iirkung, dass nunmehr, solange keine Trennung erfolgte, die Hauptverhandlung\ngegen beide Angeklagten ein Ganzes bildete, von dem nicht.\nnach dem Ermessen des Schwurgerichts einzelne Teile wieder\nlosgelöst werden konnten (RG JW 1927, 2042 Nr 64). Gegen\nbeide Angeklagten konnte daher, da eine Abtrennung nicht er-Zolgt war, auch nur eine einheitliche Hauptverhandlung stattfinden. Während eines wesentlichen Teiles dieser einheitlichen Hauptverhandlung, nämlich während einer Beveisaufnahme, ist dem Angeklagten DD, der sich in Haft befand und daker nicht eigenmächtig entfernen konnte (vg).\n§ 231. Abs 2 StPO; RGSt 40, 230), die Anwesenheit nicht gestattet worden. Damit ist das dem Angeklagten REED zesetzlich gewährte Recht auf Anwesenheit während der gesamten,\nauch gegen ihn sich richtenden Hauptverhandlung verletzt\nund ihm gegenüber der unbedingte Revisionsgrund des § 338\n\\r 5 StPO erfüllt.worden. Demgenäss musstedas gegen ihn er-\n‚gangene Urteil in seinem vollen Umfange der Aufhebung unterliegen, ohne dass geprüft werden durfte, od es auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.\n\nAnders sind die Rechtsfolgen hinsichtlich des Angeklag- -\nten WEB. fur eigenes Ausbleiben, nicht auch das Ausbleiben eines Hitangeklagten, macht gemäss § 230 StPO die Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten unstatthaft. Der Verhandlung gegen ihn selbst steht das Ausbleiben\n\n- A.\n\n. Ges ılitangeklagten nicht in liege. Denn der “itangeklagte\n\ngehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Verhandlung die übrigen Angeklagten ohne weiteres beanspruchen\nkönnen. Dess die Ortsbesichtigung in Abwesenheit ges ! ”\n\nMi tangek Tüten u chestührt terden ists tn or:\n\ngriff::.somit:nicht:.. in die dem Angeklagten a genährleisteten Rechte ein. Demgemäss kann dieser anwesende Anseklagte nicht nit Grund behaupten, es sei, soweit die Verhandlung gegen ihn in Frage kommt, eine Person abwesend gewesen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. In Beziehung euf ihn ist daher der unbedingte Revisionstatbestand\ndes § 338 Nr 5 StPO nicht verwirklicht worden (RGSt 38, 2725\n62, 260).\n\nFreilich wäre es vorstellbar, dass der gegenüber dem\nAngeklagten TBB unteriaufene Verfahrensverstoss sich\n=.mittelbar auch zu Ungunsten des Angeklagten WEB auswirken könnte, wenn n&mlich auf Crund der Ortsbesichtigung\nFeststellungen gegen den Angeklagten TEE getro2tfen\nworden wären, die zugleich zum Nachteil des Angeklagten\nWED bei der ihn betreffenden Beweiswürdigung Verwendung\nSeZunden kätten (vgl RGSt 62, 260). Ausreichende Behauptungen in dieser Richtung hat die Revision indessen nicht aufgesielit. Sie macht zur Herstellung eines Zusammenhanges\nlediglich geltend, WED solle in der Wohnung Bun\neinen Kordversuch mit einer Pistole begangen haben, die er\nvon TEE nette. Die Herkunft der Waffe war indessen\nausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der dem\nAngeklagten WB zur Last gelegten Tat völlig belanglos.\n\nDie Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten konnte daher keinen Erfolg haben.-\n\nDie Sachbeschwerden sind beide unbegründet, da ein zum\nNachteil Ger Angeklagten sich auswirkender Fehler bei der\nAnwendung des Strafrechts an keiner Stelle hervortritt.\n\nWas die Revisionen hierzu ausführen, läuft im wesentlichen\nauf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus, die weder einen die Grundlagen des Urteils berührenden Widerspruch, noch Verstösse gegen die\nDenkregeln oder allgemeine Erfehrungssätze erkennen lässt.\n\nInsbesondere sind auch die inncren \"Tatbestände der\nVerbrechen wider das Leben eowie die besonäeren :lerlmale i\ndes !lordes einvendfrei festgestellt. f\n\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die vom |\n‚Angeklagten TB au? die Polizeivachtneister Tun\nund RugiB euzefeuerten Fistolenschüsse gezielt und zwar \\\nmit der Abeicht, diese beiden Beamten zu töten. Tip hat\nferner, als er auf die ihn in der Wohnung Bi unstellenden Polizeibesmten schoss, den als mö;lich vorge- }\nstellten Erfolg gebilligt, dass er einen der Beamten tödlich verleizen werde. Damit ist Zür jeden dieser drei Fälle\nder Vorsatz des Angeklagten WB, selbst zu töten, nachgewiesen.\n\nAls bestimnenden Beweggrund für die Tötung ums\nund die versuchte Tötung RÜBE hat das Schwurgericht die\nAbsicht des Angeklagten Wiibermittelt, eine intdeckung\nseiner zahlreichen äinbruchäiebstähbe, durch eine Beseiti-\n\ngung To: ausserdem die Aufdeckung seiner Bluttat an i\nSC, zu verhindern. Aus den weiter festgestellten :\nUnständen, dass ro ) die geladene und schussbereite Pi- i\n\nstole monatelang auf allen seinen Diebesfahrten mitgeführt\nhet und von vornherein entschlossen war, im iotfall von dieser Waffe auch Gebrauch zu machen, dass er vor den Tötungshendlungen etwa eine Viertelstunde lang tiber einen Ausweg\nsus seiner Lage nachgedacht hat, dass er jederzeit planmässig und geschickt vorgegangen ist und auch unmittelbar\nnach der Tat kaltblütig und überlegt gehandelt hat, aus\nelledem ergibt sich zwingend die Überzeugung des Schwurserichts, dass der mit Diebesgut auf frischer Tat betroffene\nAngeklagte WED sich des ihn treibenden Beweggrundes auch.\nvöllig bewusst gewesen ist. Zutreffend ist er vom Schwurgericht daher des ilordes an dem Polizeiwachtmeister UP:\naD und eines Mordversuchs an dem Polizeiwachtmeister\n\n- RD Für schuldig befunden worden; denn wenn eines der\nMerkmale des § 211 StGB nach dem Susseren und inneren Tatbestand vorliegt, dar? von der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht deshalb abgesehen werden, weil die Tat\n\n’‚> 6 er}\n\nunter Berücksichtigung ihrer gesemten Umstände und der\nPersönlichkeit des Täters nicht als besonders verwerflich\nerscheine (BCH Urteil vom 16. Januar 1951 - 4 StR 58/50).\n\nFür die Schüsse, die der liitangeklagte Ti auf\nden Polizeiwachtmeister Tu abzezeben hat, gilt dieselbe Beurteilung. Dass auch der Angeklagte TB nit\neigenem Tötungswillen und im eigenen Interesse auf Ru\ngeschossen hat, um ihn im Zusammenwirken mit TEE zu\nbeseitigen, stellt das angefochtene Urteil ausdrticklich\nfest.\n\nDer Schuss auf die Polizeibeamten, die ihn in der\nVohnung Bi, Zür ihn ausweglos, unstellt hatten, hat\nder völlig kelt und planmäseig handelnde Angeklegte )\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts weder unter dem\nEindruck einer Verzweiflungsstimmung noch zufolge seiner\nVerwundung noch auch deshalb abgegeben, um seine Freiheit\nzu bewahren. Hierzu bestand nach Auffassung des Schwurgerichts offensichtlich keine iöglichkeit mehr. TV\nhat nach Auffassung des Schwurgerichts vielmehr nur deshalb geschossen, um unter Einsatz eines wertvollen Menschenlebens eine ganz kurze Zeitspanne bis zu seiner endgültl.:\ngen Festnahme zu gewinnen. Wenn das Schwurgericht einen\nsolchen, durch rlicksichtslose Selbstsucht gekennzeichneten Beweggrund angesichts des Lissverhältnisses zwischen\ndem erstrebten Zweck und dem angewendeten llittel als\nsittlich verachtenswert und somit als niedrig beurteilt,\nso tritt darin ein Rechtsfehler nicht zu Tage (vgl OCHSt 2,\n389, 392). Dass Wlpnach Auffassung des Schwurgerichte\ndie Tatsachen gekannt hat, die für diese Wertung seines\nkotivs massgebend sind, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit zu entnehmen. Dass auch er selbst\nbereits eine solche Wertung zutreffend vorgenommen hätte,\nist nicht erforderlich (vgl Niethammer Bes. Teil 123).\nOhne Rechtsirrtum hat somit das Schwurgericht auch den\nmit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Schuss des Angeklagten WEB auf die ihn unstellenden Polizeibeamten\n\n-1T-\n\nais versuchten !iord beurteilt, der in Tateinheit mit .« .\nfahrlässiger Verletzung seines Gastgebers Bi steht.\n\nmm.\n\nDie auf die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten iiordes beschränkte Revision des Angeklagten Tg;\ngegen den gemäss § 211 StGB, Art 102 BGG die lebenslange\nZuchthausstrafe verhängt worden ist, war daher unter\n\nKostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. 4\n\nune a Telnı\n\nGroß Krumme Engels\nEülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/4-str-629-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/4-str-629-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.555161+00:00"}}