{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-12-13_4_StR_271_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"4 StR 271/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 059 u\n\n4_StR 271/51 cs ı\n\nIm Namen des Volkes A\n\nIn der Strafsache u\ngegen | \\\n\n1. den Altwarenhändler ‘pP aus DEEP.\ngeboren ebenda am 915,\n\n2. den ähällä 555° 2° | gg geboren\nam 1897 in bei\n\nwegen Vergehen gegen das Gesetz Über den Verkehr mit\nunedlen Metallen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. 'Engels\nBundesrichter Dr. Hülle 0,\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nas Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten HD wird das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom 22. Januar\n1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,. soweit es diesen Angeklagten be- . 3:\n. trifft, und die Sache in diesem Umfange zur neuen :\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Koster.\n.des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. . , u\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Schuläspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 5\nin Verbindung mit § 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Hetallen verurteilt\n. ist. Im übrigen wird die Revision verworfen. Die\nKosten des Rechtsmi+tels hat der Angeklagte zu.\nragen.\n\nVon Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Revision des Angeklagten TE.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei\nnach § 18 UnediiG nicht. TB var vei der Anlieferung des\nMetalls nicht enwesend, er hat das Kabel nur in dem Vorrat\n\nvon Altblei gesehen, wohin es der liitengeklagte TB gewor-Ten hatte. Da ces den liitterungseinflüssen jahrelang ausgesetzt gewesen und \"weithin\" beschädigt, auch nicht in einem\nStück, sondern in verschiedenen kleinen Teilen aufgerollt\nwar, konnte er nicht ohne weiteres erkennen, dass es aus\neiner einwandfreien Leitung stammte; nach dem äusseren Zustand hätte es sich auch um ein abgelegtes Zabel handeln\nkönnen. Ob er die Gesamtlänge und das Gewicht der Kabelstücke wenigstens annähernd schätzen konnte, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich auch nicht, ob er\nsich über die iienge des ilietalls, gegevenenfalls-: durch Einsicht in die Gesch#ftsblicher, Kenntnis verschafft und über\ndie Persönlichkeit der Verkäufer sowie über den Gang der\nSrverbsverhendlungen erkundigt hat und hierüber wahrheitsgemäss unterrichtet worden ist. Es fehlen ebenfalls Feststellungen derüber, ob ihm solche Trkundigungen nach dem\nUmfeng und den Verhältnissen seines Betriebs im Hinblick\nauf die Bedeutung des Irwerbs des Kabels für sein Geschäft\nzuzumuten waren. Liese Uustände sind für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens wesentlich, weil er nur dann\nZahrlässig im Sinne des § 18 UnedliG gehandelt hat, wenn er\ndie Sorgfalt eusser acht gelassen hat, zu der er nach den\nUnständen, besonders nach seinen persönlichen Verhältnissen\nund denen seines Beiriebes, verpflichtet und imstande war\n(Stenglein- Peisenberger, Kommentar zu den strafrechtlichen\nSebengesetzen, ErgBd 5. A. § 18 UnedliG Anm 25 RGSt 55, 220;\n60, 349). Die unzulängliche Sachaufklärung stellt einen\nsachlichrechtlichen Hangel des Urteils dar, der zu dessen\nAufhebung und zur Zurtickverweisung der Sache an das Landgericht Zührt.\n\n. 5 ..\nII. Revision des Angeklagten TB.\n\nGegen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zur fehrläscigen liehlerei auf Grund des § 18 UnediG\nbestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Als Gehilfe\nkann nach § 49 StEB nur bestraft werden, wer dem Täter zur\nBegehung eines Verbrechens oder Vergehens wissentii1ch Zilfe leistet. Er muss wissen oder wenigstens damit rechnen und es billigen, dass der Täter, dessen Handlung er durch sein Verhalten unterstützt, einen strafbaren\nTatbestand verwirklicht; anderenfalls will er nur ein straf- °\nloses Handein fördern. Beihilfe zu einer fahrlässigen Hehlerei\nkäme also höchstens dann in Betracht, wenn der \"Gehilfe\"\ndemit rechnet, dass der Haupttäter fahrlässig nicht erkennt,\ndass die den Gegenstand der Hehlerei bildenden Sachen Äurch\neine strafbare Handlung erlangt sind. Das setzt voraus,\ndass er dieses selbst weiss oder damit rechnet. In dieser\nRichtung führt das Urteil indessen aus, der Angeklagte TB\nhätte ebenso wie die Eheleute FW die strafbare Herkunft\ndes Kabels bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen\nmüssen. Es hält mithin insoweit auch bei diesem Angeklagten\nnur Fahrlässigkeit für erwiesen. Die abschliessende Feststellung, dass Tip vorsätzlich gehendelt hat, bezieht sich\nnach dem Zusemmenhang offenbar nur auf sein äusseres ıyerhalten, nänlich auf die Annahme und das Abwiegen des Kabels,\n. und lässt nicht den Schluss zu, dass er sich ein schuldhaftes Handeln der Ehelcute Fe vorgestellt hat. Eine\n. wissentliche Beihilfe scheidet daher nach der Sachlage aus.\nDamit entfällt euch die Verurteilung des Beschwerdeführers\ngemäss § 18 Unedi.G in Verbindung mit § 49 StGB, weil eine\nfehrlässige Beihilfe nicht strafbar ist (BCH Urteil vom\n-12. September 1951 - 4 StR 503/51 -). Es kann hiernach unerörtert bleiben, ob eine vorsätzliche Beihilfe zu einer\nfahrlässiren Straftat rechtlich möglich ist, was vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint wurde und im\nSchrifttum t:otz Auflockerung der Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat infolge der Änderung des § 50 StGB\nGurch die Strafrechtsangleichungsveroränung vom 29. ai 1943\n\n\"ai\n\nen te a ana he WETTE “ et En SEE\n\nA.\n\n(2CBi 1 359) noch vielfach abgelehnt wird (Rest 10, 85\n16, 2775 45, 88, 905 51, 39, 41; 56, 378, 379; 58, 163;\n\"65, 411, 415; Frenk 18. A. Vorb IV 2 vor § 47, § 49 km I\na.5; Olshausen 12. A. § 49 Vorb 25 vor § 47, § 48 Anm 2;\nBockelmenn, Über das Verhältnis von Täterschaft und Teil-\n\nnahme 1949, S 18 £f, 47 ff; Dalcke 35. A. § 49 Anm 2).\n\nAuch als Täter (oder mittelbarer Täter) kann der Beschwerdeführer Tg auf Grund des § 18 UnediiG nicht verurteilt werden, weil er nicht als Stellvertreter des Be-\n\n»triebsinhabers, sondern nur als unselbständiger Gewerbegehilfe gehendelt hat (RGSt 63, 353, 356).\n\nDagegen ist seine Verurteilung wegen 3eihilfe zu\neinem Vergehen gegen § 5 in Verbindung mit § 15 Abs 1\nNr 4 Unedl‘G rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seinem\nVorbringen, er habe nicht gewusst, dass es verboten ist,\nAltmetall von Kinderjährigen zu erwerben, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Unerheblich ist auch,\nob er auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig geworden ist;\ndenn die Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Verp£lichtungen cus seinem Arbeiisverhältnis schliesst die Verurteilung\nwegen Beihilfe nicht aus, wenn diese der Begehung einer\nstrafbaren Handlung dient (RGSt 56, 168, 171). Ebenso\nkommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer einen\nEinfluss auf den Entschluss der Frau PM, das Kabel zu\nerwerben, gehabt hat. Is genügt schon, wenn der Gehilfe\nvor Ausführung einer Straftat tätig. wird und dadurch ihre\nBegehung ermöglicht oder erleichtert (RGSt 28, 287; 51, 136,\n141; 75, 112). Das trifft im vorliegenden Falle zu; denn\nder Beschwerdeführer hat die von dem Minderjährigen zum\nKauf angebotenen Kabelstücke \"angenommen\" und abgewogen,\nanstatt die Annahme des Kabels abzulehnen. Er hat nach\nden Urteilsfeststellungen das Zustandekomien des Geschäfts\nsuch gewollt und war sich der Hilfeleistung beim Erwerb\ndes \\jetalls bewusst, wie sich daraus ergibt, dass er an\nden Keufverhandlungen teilgenommen und den Eiinderjährigen\nnach der Herkunft des Xabels gefragt hat.\n\nDa das Landgericht zwischen den beiden Vergehen der\n\n-5-\n\nBeihilfe Tateinheit angenommen hat, bedarf es einer Freisprechung wegen der rechtsirrtümlich für vorliegend erachteten Beihilfe zu dem Vergehen gegen § 18 Unedii@ nicht.\nDer Schuldspruch ist in sinngemässer Anwendung des § 354\nStPO entsprechend zu berichtigen. Die Verurteilung auf\n\nGrund der leichteren Strafvorschrift des § 18 Unedi/G hat\nnach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen Lin-\n\nfluss auf das Strafmass gehabt. Der Strafausspruch ist |\ndeshalb aufrechtzuerhelten und die Revision zu verwerfen,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum\n\nVergehen gegen § 5 UnediiG richtet.\n\nGroß Krumne ingels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/4-str-271-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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